Strafgesetzbuch

Entwurf

(Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 20032, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 66bis Randtitel 2a Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung.

Betroffenheit des Täters durch seine Tat

Art. 66ter (neu)4 Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer

1 2 3 4

1

Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen: a.

wenn das Opfer der Ehegatte, bzw. der noch nicht ein Jahr geschiedene Ehegatte oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, bzw. der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und

b.

wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.

BBl 2003 1909 BBl 2003 1937 SR 311 Bei Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (98.038; Vorlage A BBl 2002 8240) wird Artikel 66ter der vorliegenden Revision zum neuen Artikel 55a StGB.

1932

2002-2549

Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft

2

Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten schriftlich oder mündlich widerruft.

3

Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung.

4

Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der Beschuldigte, der öffentliche Ankläger und das Opfer.

Minderheit I (Baumann J. Alexander, Glasson) 1

Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2), Nötigung (Art. 181), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs 1) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen: a.

...

Minderheit II (Menétrey-Savary, Garbani, Gross Jost) 1

...

c.

wenn anzunehmen ist, dass der Täter nicht weitere gleichartige Straftaten begehen wird, weil er Schritte unternommen hat, um sein Verhalten zu ändern.

Minderheit III (Eggly, Baumann J. Alexander, Bangerter, Bosshard, Gutzwiller, Joder, Leuthard) 2

Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von drei Monaten schriftlich oder mündlich widerruft.

Art. 123 Ziff. 2 Lemmata 3 und 4 (neu) 2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt ...

wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

1933

Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft

Art. 126 Abs. 2 2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a.

an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, oder

b.

an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, oder

c.

an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Art. 180 Abs. 2 (neu) 2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt: a.

wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

b.

wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Art. 189 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Art. 190 Abs. 2 und 3

2 3

Aufgehoben

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

1934

Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 wird wie folgt geändert: Art. 47a Randtitel Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung. Betroffenheit des Täters durch seine Tat

Art. 47b (neu)6 Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer

1

Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen: a.

wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, oder wenn der Täter der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde; und

b.

wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag des Untersuchungsrichters, des Auditors oder des Militärgerichts zustimmt.

2

Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten schriftlich oder mündlich widerruft.

3

Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt der Auditor oder das Militärgericht die definitive Einstellung.

4

Gegen die definitive Einstellungsverfügung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19797 erhoben werden. Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert.

5

Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen.

5 6

7

SR 321 Bei Inkrafttreten der Revision des allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 1999 1979 ff.; 98.038; Vorlage B) wird Art. 47b der vorliegenden Revision zum neuen Art. 45b.

SR 322.1

1935

Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft

Minderheit IV (Baumann J. Alexander, Mathys) 1

Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149), Nötigung (Art. 150), sexueller Nötigung (Art. 153, Abs. 1) und Vergewaltigung (Artikel 154, Abs. 1) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen: a.

...

Art. 155a Aufgehoben III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1936