Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 1527­1528 Widersprechende L'ORÉAL, Société anonyme, F-75008 PARIS, IR-Marke Nr. 526 039A «Eden» gegen Widerspruchsgegnerin Scanorient Pte Ltd., SG-Singapour 0315, CH-Marke Nr. 430 153 «EDES» und CH-Marke Nr. 430 171 «EdeS» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 7. April 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Sistierung der Widerspruchsverfahren Nr. 1527 und 1528 wird aufgehoben.

2.

Die Instruktion wird abgeschlossen. Es wird kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Der Endentscheid wird später eröffnet werden.

3.

Der Widerspruchsgegnerin wird hiermit in Anwendung von Artikel 42 Absatz 1 MSchG eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu bestellen und dem Institut eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Wird innert Frist kein Vertreter bestellt, wird die Widerspruchsgegnerin vom Verfahren ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 2 MSchV) und das Verfahren von Amtes wegen weitergeführt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Gegenüber der Widerspruchsgegnerin erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel: Gegen diese Zwischenverfügung kann nicht Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Der Widerspruchsentscheid kann mit Beschwerde bei der Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, angefochten werden.

7. April 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2003-0766