03.014 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2002 vom 19. Februar 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 2002 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Februar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2002-2573

Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 26. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat gestützt auf das Zolltarifgesetz die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Das autonome Zollkontingent für Pektin wurde von 140 auf 240 Tonnen erhöht.

Die Zollansätze für Obstgehölze wurden per 1. Oktober 2002 herabgesetzt. Gleichzeitig wurden die bisherigen reduzierten Zollansätze für in der Schweiz nicht produzierte Obstgehölz-Sorten aufgehoben.

Am 1. Oktober 2002 wurde im Rahmen einer Reorganisation der Pflichtlagerbewirtschaftung der Garantiefondsbeitrag auf Zucker um Fr. 7.­ je 100 kg reduziert.

Zur Sicherstellung eines angemessenen Agrarschutzes wurde die Reduktion des Garantiefondsbeitrages durch eine entsprechende Erhöhung der Einfuhrzölle auf Zucker kompensiert.

Starker Virusbefall beeinträchtigte die inländische Saatkartoffelernte massiv. Ferner fehlte den inländischen Veredelungsbetrieben die notwendige Menge grosskalibriger Kartoffeln. Das in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehene Teilzollkontingent wurde deshalb für das Jahr 2002 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 6700 Tonnen auf 24 950 Tonnen erhöht, davon 4200 Tonnen im zweiten Halbjahr.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten wie üblich in einem Separatdruck des Bundesamts für Bauten und Logistik veröffentlicht.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz im 2. Halbjahr 2002 in Kraft getretenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf die beiden anderen Erlasse.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

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Agrareinfuhrverordnung (AEV) (SR 916.01) Änderungen vom 26. Juni 2002 (AS 2002 1789 und 2506)

Erhöhung des Zollkontingents für Pektin Zur Sicherstellung der bisherigen Marktzutrittsbedingungen wurde im Rahmen von GATT-Lex per 1. Juli 1995 das autonome Zollkontingent (mit tieferen Zollansätzen) für Pektin eingeführt. Die anfängliche Zollkontingentsmenge von 140 Tonnen wurde auf Grund der durchschnittlichen Einfuhren der Jahre 1986­1988 festgelegt.

In den ersten fünf Monaten des Jahres 2002 erhöhte sich der Bedarf von Pektin für die Lebensmittelherstellung gegenüber dem Vorjahr signifikant. Folgende Gründe haben dazu beigetragen: ­

Wegen der BSE-Problematik wird Gelatine immer mehr aus der Lebensmittelverarbeitung verdrängt und durch Pektin ersetzt.

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Generell ist eine Zunahme der Nachfrage nach Lebensmitteln festzustellen, die Pektin an Stelle von Gelatine enthalten.

­

Die Inlandproduktion richtet ihre Qualitäten und Mengen von Pektin am Bedarf für Fruchtzubereitungen aus und vermag daher den Zusatzbedarf nicht zu befriedigen.

Aus diesen Gründen wurde das Zollkontingent Nr. 29 Pektin um 100 Tonnen auf 240 Tonnen erhöht (Beilage 1).

Herabsetzung des Zollansatzes für gewisse Stein- und Kernobstgehölze Im Rahmen der Feuerbrandbekämpfung ist die Schweiz in ein Schutzgebiet und in ein Nicht-Schutzgebiet aufgeteilt worden. Der inländische Anbau von Stein- und Kernobstgehölze erfolgt traditionell im Nicht-Schutzgebiet. Das Inverkehrbringen von Wirtspflanzen, insbesondere von Kernobstgehölze aus dem Nicht-Schutzgebiet 2182

ins Schutzgebiet, ist jedoch verboten. Aus diesem Grund ist im Schutzgebiet das Angebot an diesen in der Schweiz produzierten Pflanzen in quantitativer und qualitativer Hinsicht ungenügend. Dieses Manko kann nur durch Importe aus ausländischen Schutzgebieten behoben werden. Daher wurden die seit der Aufhebung des Einfuhrverbotes für Feuerbrandwirtspflanzen am 1. Juli 2001 angewendeten, bereits reduzierten Zollansätze für Stein- und Kernobstgehölze nochmals herabgesetzt und gleichzeitig die Bestimmung über die differenzierten reduzierten Zollansätze aufgehoben (Beilage 2).

Erhöhung des Zollansatzes für Zucker Die Reduktion der Zuckerpflichtlager hat tiefere Kosten für die Lagerhaltung zur Folge. Auf den 1. Oktober 2002 konnte deshalb der auf importiertem Zucker erhobene Garantiefondsbeitrag von Fr. 21.­ auf Fr. 14.­ je 100 kg brutto gesenkt werden. Mit der vorgenommenen Erhöhung der Zollansätze bei den betreffenden Tarifnummern im Umfang der Reduktion des Garantiefondsbeitrages (Fr. 7.­ je 100 kg brutto) bleibt die gesamte Grenzbelastung für Zucker unverändert. Dadurch ist der bisherige Agrarschutz gewährleistet (Beilage 2).

Änderung vom 14. Oktober 2002 (AS 2002 3353) Zweite Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Die mengenmässig und qualitativ ungenügende Saatkartoffelernte 2001 konnte bereits im Herbst 2001 und im Frühjahr 2002 die grosse Nachfrage nach Vermehrungs- und Konsumsaatgut nicht befriedigen. Aus der Ernte 2002 genügten zudem grössere Posten von Saatkartoffeln den Anforderungen hinsichtlich Knollenqualität nicht. Trotz den durch die Produzenten getroffenen Vorsorgemassnahmen ergaben die von der Landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Changins durchgeführten Laborversuche, dass viele Posten wegen hohem Virusbefall als Vermehrungssaatgut nicht anerkannt werden konnten. Zur Sicherstellung der Versorgung mit Vermehrungssaatgut für die Produktion von Saatkartoffeln im Jahr 2003 wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln von 18 250 Tonnen erstmals im 1. Halbjahr um 2500 Tonnen1 und im 2. Halbjahr um weitere 2000 Tonnen auf 22 750 Tonnen erhöht. Damit die notwendige Zeit für die Durchführung von Versuchen und die Verteilung sowie das Vorkeimen der Saatkartoffeln zur Verfügung stand, hatten die Einfuhren bereits im Herbst 2002 zu erfolgen (Beilage 3).

Die Änderung vom 14. Oktober 2002 war bis Ende 2002 befristet; deren Genehmigung entfällt daher (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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AS 2002 934; im Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2002 enthalten (BBl 2002 6029).

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Änderung vom 18. November 2002 (AS 2002 3671) Dritte Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Für die Produktion von gewissen Kartoffelspezialerzeugnissen werden in der Regel Veredelungskartoffeln mit einem Kaliber von 60 mm oder grösser benötigt. Die inländische Sorte Eba eignet sich dafür, deren Ernte des Jahres 2002 fiel indessen aussergewöhnlich klein aus. Trotz Reduktion der Anforderungen an Knollengrösse und Sortenwahl war es nicht möglich, den gesamten Jahresbedarf an Veredelungskartoffeln aus dem Inlandangebot zu decken. Aus diesen Gründen wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln nochmals um 2200 Tonnen auf 24 950 Tonnen erhöht (Beilage 4).

Die Änderung vom 18. November 2002 war bis Ende 2002 befristet; deren Genehmigung entfällt daher (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2002 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation erneut in einem Separatdruck des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern.

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