Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Wischow Bernd, geb. 1. Mai 1958, deutscher Staatsangehöriger, Maler und Lackierer, wohnhaft gewesen in DE-79675 Weil am Rhein, Riglistrasse 1, z.Zt. unbekannter Aufenthalt Die Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern, verurteilte Sie am 21. August 2003 aufgrund des am 15. März 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruch und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 76 Ziffer 1, 85 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 sowie der Artikel 86, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 zu einer Busse von 420 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 490 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird für weitere Forderungen verwendet.

16. September 2003

6182

Zollkreisdirektion Basel

2003-1847