D Bundesbeschluss über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren 20042007
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst:
Art. 1 1
Für Beiträge nach Artikel 18 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19953 (FHSG) wird ein Zahlungsrahmen von 1099 Millionen Franken bewilligt.
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Die Jahresanteile betragen: a.
für 2004:
236 Millionen Franken;
b.
für 2005:
258 Millionen Franken;
c.
für 2006:
292 Millionen Franken;
d.
für 2007:
313 Millionen Franken.
Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 2 1
Für Betriebsbeiträge nach Artikel 20 FHSG an Fachhochschulstudiengänge namentlich in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Kunst, angewandte Linguistik und angewandte Psychologie wird in den Jahren 20042007 ein Zahlungsrahmen von 40 Millionen Franken bewilligt.
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Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2003 2363 SR 414.71
2002-2221
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