D Bundesbeschluss über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren 2004­2007

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Für Beiträge nach Artikel 18 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19953 (FHSG) wird ein Zahlungsrahmen von 1099 Millionen Franken bewilligt.

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3

Die Jahresanteile betragen: a.

für 2004:

236 Millionen Franken;

b.

für 2005:

258 Millionen Franken;

c.

für 2006:

292 Millionen Franken;

d.

für 2007:

313 Millionen Franken.

Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 2 1

Für Betriebsbeiträge nach Artikel 20 FHSG an Fachhochschulstudiengänge namentlich in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Kunst, angewandte Linguistik und angewandte Psychologie wird in den Jahren 2004­2007 ein Zahlungsrahmen von 40 Millionen Franken bewilligt.

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Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2003 2363 SR 414.71

2002-2221

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