Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. März 20032, beschliesst:
Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) wird bis zum 31. Dezember 2005 genehmigt.
Art. 2 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOYEinsatz vor.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2003 3149
2003-0361
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