Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma PAN AMP AG., Borsteler Chaussee 111, 22453 Hamburg, Deutschland: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 12. August 2003 aufgrund des am 1. Juli 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 87 des Zollgesetzes, der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 120 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 170 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

26. August 2003

2003-1718

Zollkreisdirektion Schaffhausen

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