Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:
Art. 1 1
Der Bund kann in Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren.
2
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn: a.
Der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen;
b.
Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind;
c.
das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.
Art. 3 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
SR 101 BBl 2003 6228
2003-1842
6239