Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:

Art. 1 1

Der Bund kann in Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren.

2

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn: a.

Der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen;

b.

Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind;

c.

das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.

Art. 3 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

SR 101 BBl 2003 6228

2003-1842

6239