Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds unverändert fortzuführen. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der betreffenden vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.

2 Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2003 645 2002-2467