Notifikation Der Präsident der III. Kammer der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 28. März 2003, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Steiner Eva, geb. l948, Freistritz 58a, AT-8192 Strallegg, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Invalidenrente (Nichteintreten auf Leistungsgesuch) erkannt: l.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

29. Juli 2003

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: Alberto Meuli

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2003-1551