Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten CATCH THE SPERM Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 19. November 2003: 1.

Das Gesuch der Escor Automaten AG, eingereicht am 15. September 2003 um Qualifikation des Geldspielautomaten CATCH THE SPERM als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat CATCH THE SPERM als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und c SBG ist es untersagt, Geräte des Typs CATCH THE SPERM zum Betrieb aufzustellen.

4.

Dieser Entscheid sowie eine Illustration des Spielautomaten werden den Kantonen mitgeteilt (Art. 61 Abs. 3 VSBG).

5.

Zustellung und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde geführt werden.

16. Dezember 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

8066

2003-2631