Notifikation Der Einzelrichter der III. Kammer der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 16. Dezember 2002, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Sonja Tanner, geb. 1951, zuletzt wohnhaft gewesen Casa do Vento, Fronteira Bensafrim, PT-8600080 Lagos, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zürich, betreffend Beiträge, Steuermeldung, erkannt: l.

Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

18. März 2003

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Einzelrichter der III. Kammer: U. Loosli

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2003-0480