Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates vom 3. November 19991

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973, erlässt folgende Weisungen:

1. Abschnitt: Sicherheitsausschuss des Bundesrates Art. 1 1 Der Sicherheitsausschuss des Bundesrates ist ein Organ des Bundesrats mit dem Zweck, die sicherheitspolitische Führungsfähigkeit des Bundesrates zu stärken.

2 Er bereitet die Beratungen und Entscheide des Bundesrates in sicherheitspolitischen Fragen zeitgerecht vor.

3

Er setzt sich zusammen aus den Vorstehern oder Vorsteherinnen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Der Vorsitz wechselt in der Regel jährlich.

2. Abschnitt: Lenkungsgruppe Sicherheit Art. 2

Ziele und Aufgaben

1

Die Lenkungsgruppe Sicherheit schafft die Voraussetzungen für eine optimale strategische Führung durch den Bundesrat.

2 Die Lenkungsgruppe Sicherheit befasst sich mit der Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit. Diese ist betroffen, wenn:

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Dieser Text enthält die Änderung gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2002. Er ersetzt den im BBl 2000 228 veröffentlichten Text.

SR 120 SR 172.010 2002-2293

Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

3

a.

die Beständigkeit und Verlässlichkeit der verfassungsmässigen politischen Staatseinrichtungen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates und das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Einrichtungen sowie die Sicherheit der Bewohner der Schweiz bedroht sind;

b.

die Beständigkeit und Verlässlichkeit der Unabhängigkeit eines Staates, seine Fähigkeit, seine Grenzen und seine verfassungsmässige Ordnung nach aussen zu verteidigen sowie sein gutes Einvernehmen mit andern Staaten bedroht sind.

Die Lenkungsgruppe Sicherheit hat folgende Aufgaben: a.

Sie verfolgt laufend die Lage in allen sicherheitsrelevanten Bereichen.

b.

Sie analysiert und beurteilt das Gewaltspektrum sowie dessen mögliche Entwicklungen im Innern und im strategischen Umfeld der Schweiz.

c.

Sie sorgt für die Früherkennung von möglichen neuen Bedrohungsformen, Risiken und Gefahren und für die Frühwarnung.

d.

Sie erarbeitet Szenarien, Strategien und Optionen zuhanden des Sicherheitsausschusses des Bundesrates unter Nutzung sämtlicher Möglichkeiten zur Gewinnung von Synergien in und ausserhalb der Verwaltung.

e.

Aufgehoben4

Art. 3

Organisation

1

Die Lenkungsgruppe Sicherheit ist ein vorbereitendes Stabsorgan des Bundesrates und ist dessen Sicherheitsausschuss unterstellt.

2

Der Vorsitz wechselt in der Regel jährlich zwischen dem Staatssekretär oder der Staatssekretärin des EDA, dem Direktor oder der Direktorin des Bundesamts für Polizei und dem Chef oder der Chefin der Armee. Der oder die Vorsitzende kann Antrag stellen, dem Bundesrat direkt Bericht zu erstatten und vorzutragen.4 Art. 4

Zusammensetzung der Lenkungsgruppe Sicherheit

1

Die Lenkungsgruppe Sicherheit besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

2

4

Ständige Mitglieder sind: 4 a.

der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des EDA;

b.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Polizei;

c.

der Chef oder die Chefin der Armee;

d.

der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin;

e.

der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des EVD;

Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2002.

In Kraft getreten am 1. Januar 2003.

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Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

3

f.

der Chef oder die Chefin des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei;

g.

der oder die Vorsitzende der Koordinationsgruppe Migration des EJPD;

h.

der Direktor oder die Direktorin der Direktion für Sicherheitspolitik im VBS ;

i.

der Direktor oder die Direktorin des Strategischen Nachrichtendienstes;

j.

der Oberzolldirektor oder die Oberzolldirektorin;

k.

der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin der Eidgenössischen Finanzverwaltung

l.

der Nachrichtenkoordinator oder die Nachrichtenkoordinatorin.

Nichtständige Mitglieder sind:5 a.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesverwaltung aus dem Bereich Bevölkerungsschutz;

b.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesverwaltung aus dem Bereich innere Sicherheit;

c.

der oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung;

d.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Kommunikation;

e.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation;

f.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Gesundheit;

g.

der Chef oder die Chefin des Zentrums für internationale Sicherheitspolitik im EDA.

4 Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende der Lenkungsgruppe Sicherheit weitere Linienverantwortliche der Bundesverwaltung sowie Experten und Expertinnen als nichtständige Mitglieder bezeichnen.

5

Die nichtständigen Mitglieder, welche der Lenkungsgruppe Sicherheit nicht von Amtes wegen angehören, werden in Absprache mit den zuständigen Linienchefs von dem oder der Vorsitzenden der Lenkungsgruppe Sicherheit bezeichnet.

6

Die nichtständigen Mitglieder werden von dem oder der Vorsitzenden der Lenkungsgruppe bei Bedarf zu den Sitzungen eingeladen; sie können selbst Antrag auf Teilnahme stellen.

5

160

Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2002.

In Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

3. Abschnitt: Nachrichtendienstliche Koordinationsstelle des Bundes Art. 5

Ziele und Aufgaben

1

Die nachrichtendienstliche Koordinationsstelle des Bundes sorgt für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes selbst sowie für die Optimierung der Unterstützung des Bundesrates in seiner Führungsarbeit im Sicherheitsbereich.

2

Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a.

Sie koordiniert im Auftrag des oder der Vorsitzenden der Lenkungsgruppe Sicherheit die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit im Bund.

b.

Sie führt und aktualisiert die ständigen Nachrichtenbedürfnisse, namentlich bezüglich der sicherheitspolitisch relevanten Risiken, zuhanden der Lenkungsgruppe Sicherheit.

c.

Sie orientiert die Nachrichtendienste und -lieferanten über die politischen Prioritäten und Nachrichtenbedürfnisse des Bundesrates.

d.

Sie arbeitet einen Lagebericht zuhanden der Lenkungsgruppe Sicherheit aus.

e.

Sie stellt die Früherkennung und Frühwarnung zugunsten der Lenkungsgruppe Sicherheit sicher.

f.

Sie unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Lenkungsgruppe Sicherheit bei der Formulierung von Vorschlägen zu Handen des Bundesrates.

g.

Sie führt das Lage- und Früherkennungsbüro sowie das Sekretariat.

h.

Sie kann im Rahmen von besonderen und ausserordentlichen Lagen Sonderfunktionen übernehmen.

Art. 6

Organisation

1

Die nachrichtendienstliche Koordinationsstelle des Bundes besteht aus dem Nachrichtenkoordinator beziehungsweise der Nachrichtenkoordinatorin, dem Lage- und Früherkennungsbüro und einem Sekretariat.

2

Der Nachrichtenkoordinator bzw. die Nachrichtenkoordinatorin ist fachlich dem oder der Vorsitzenden der Lenkungsgruppe Sicherheit unterstellt und administrativ dem VBS zugeordnet.

4. Abschnitt: Lage- und Früherkennungsbüro Art. 7

Aufgaben

Das Lage- und Früherkennungsbüro: a.

verfolgt in erster Linie sicherheitspolitische Aspekte der Bereiche Aussenpolitik, Sicherheitspolitik, Staatsschutz und Polizei sowie Flüchtlings- und Ausländerwesen;

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Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

b.

kann der Lenkungsgruppe Sicherheit nach Konsultation der betroffenen Departemente vorschlagen, sicherheitsrelevante Probleme zu untersuchen, welche die Wirtschaft, die Finanzen, die Energie, die Kommunikation, die Technologie, die Umwelt, den Verkehr oder das Gesundheitswesen betreffen. Es kann beauftragt werden, die Weiterverfolgung dieser Probleme sicherzustellen;

c.

sorgt auf der Grundlage der von den Nachrichtenlieferanten erarbeiteten Analysen für die Synthese und die Darstellung der Lage;

d.

erhebt Nachrichten ausserhalb der Bundesverwaltung über die zuständigen Linienorgane des Bundes;

e.

führt die Sekretariate des Sicherheitsausschusses des Bundesrates und der Lenkungsgruppe Sicherheit;

Art. 8

Organisation

1

Das Lage- und Früherkennungsbüro besteht aus ständigen Fachreferenten oder Fachreferentinnen sowie einem Sekretariat. Es kann zeitlich beschränkt oder für bestimmte Aufgaben mit Vertretern aus den Departementen (nichtständige Experten oder Expertinnen) verstärkt werden.

2

Es ist administrativ dem VBS zugeordnet.6

5. Abschnitt: Geschäftsverkehr Art. 9

Verhältnis zur Verwaltung

1

Die Lenkungsgruppe Sicherheit und die nachrichtendienstliche Koordinationsstelle nehmen keine Linienfunktionen wahr.

2

Die operative Geschäftsführung und die Antragstellung an den Bundesrat ist Sache der zuständigen Organisationseinheiten.

3

Das Lage- und Früherkennungsbüro arbeitet eng mit den Nachrichtendiensten des Bundes und den übrigen Nachrichtenlieferanten des Bundes zusammen.

Art. 10

Verhältnis zu anderen Organen

Der Nachrichtenkoordinator oder die Nachrichtenkoordinatorin: a.

6

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kann in Krisenstäben und Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben Einsitz nehmen, hat dort ein Anhörungsrecht und stellt dabei die Information für die nachrichtendienstliche Koordination sicher;

Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2002.

In Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

b.

ist Mitglied der Konsultativen Sicherheitskommission (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit);

c.

wirkt bei der Strategischen Führungsausbildung mit.

Art. 11

Weitergabe von Informationen

1

Die mit der Koordination der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit beauftragten Organe können Informationen austauschen, soweit dies für die Zwecke dieser Weisungen notwendig ist.

2

Dieser Informationsaustausch kann auch Personendaten umfassen.

Art. 12

Melde- und Auskunftspflicht

Der Nachrichtenkoordinator oder die Nachrichtenkoordinatorin erhält, sofern nicht schutzwürdige Aspeke des Quellenschutzes davon berührt werden, Zugang zu allen von ihm oder von ihr anbegehrten Informationen im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit nach Artikel 2 Absatz 2.

Art. 13

Schutz, Sicherheit und Geheimhaltung

1

Die Koordinationsstelle kann für ihre Tätigkeitsbereiche besondere Schutz- und Sicherheitsmassnahmen zur Sicherstellung des Informations- und Objektschutzes treffen.

2 Sie erlässt Weisungen zur Gewährleistung des Quellenschutzes und der Geheimhaltung, die mit jenen übereinstimmen, die in den Nachrichtendiensten gelten.

6. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 14 Diese Weisungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft.7

3. November 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

7

Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2002.

In Kraft getreten am 1. Januar 2003.

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