Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Konzession SRG SSR) Änderung vom 25. Juni 2003
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Konzession SRG SSR vom 18. November 19921 wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz 2
... Im Rahmen der Digitalisierung bestimmt es insbesondere den Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen Abschaltung von terrestrischen Netzen, die der analogen Verbreitung von Fernsehprogrammen dienen.
Art. 16d
Verbreitung über DVB-T
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Die SRG SSR verbreitet vier Fernsehprogramme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c über ein digitales Sendernetz (1. Bedeckung) in der DVB-T-Norm.
2
Die digitale Verbreitung dieser Programme dient der Grundversorgung der Sprachregionen mit den spracheigenen Programmen sowie dem Sprachaustausch.
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Das Departement regelt die Einzelheiten der Verbreitung sowie die zeitliche und räumliche Staffelung der landesweiten Versorgung gemäss Absatz 1.
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Es kann andern Veranstaltern mit den entsprechenden Konzessionsrechten die Mitbenutzung des Sendernetzes (1. Bedeckung) gestatten, soweit die Grundversorgung durch die SRG SSR gemäss Absatz 1 in der bisherigen analogen Qualität garantiert ist; diese Veranstalter gelten die Verbreitungskosten anteilsmässig ab.
5
Werden die der SRG SSR zugewiesenen Frequenzen auch für Fernmeldedienste genutzt, so bleibt das Fernmelderecht vorbehalten.
1
BBl 1992 VI 567, 1996 V 1020, 1997 II 877, 1998 154, 1999 2784 9163, 2001 1277 3678, 2003 32
2003-1384
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Konzession SRG SSR
II Diese Änderung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
25. Juni 2003
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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