Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma TERA Analysis Ltd., Knasterhowej 21, 5700 Svendborg, Dänemark: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 17. Juni 2003 aufgrund des am 29. April 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 87 des Zollgesetzes, der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 310 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 380 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

24. Juni 2003

4336

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2003-1290