Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Änderung vom 23. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 7. August 20021 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 10 Ziff. 10.0 und 10.1 10.0

Lohnerhöhung

10.1

Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2003 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Art. 10.0 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2004.

23. Mai 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2002 4472-4473 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2003-1027