Verfügung im Widerspruchsverfahren 4853 Widersprechende/r SmithKline Beecham p.l.c., Corporate Intellectual Property, Two New Horizons Court, GB-Brentford (Middx TW8 9EP), Schweizer Marke Nr. 469 168 (REVOSEN), Vertreter/in E. Blum & Co, Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Neuron Therapeutics, Inc., 81, Great Valley Parkway, Great Valley Corporate Center, US-Malvern, PA 19355, Schweizer Marke Nr.

478 533 (REVOXYN).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 15. Januar 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Sistierung des Widerspruchsverfahrens wird aufgehoben und das Verfahren wird fortgeführt.

2.

Der Endentscheid wird den Parteien später eröffnet werden.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Zwischenverfügung kann nicht Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Der Widerspruchsentscheid kann mit Beschwerde bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, angefochten werden.

15. Januar 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2003-0099

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