Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004
Zivilgesetzbuch (Trennungsfrist im Scheidungsrecht) Änderung vom 19. Dezember 2003 Die Schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. April 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juli 20032, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 114 B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten I. Nach Getrenntleben
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
Art. 115
II. Unzumutbarkeit
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Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
BBl 2003 3927 BBl 2003 5825 SR 210
2003-1006
8201
Trennungsfrist im Scheidungsrecht. ZGB
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. 7c 3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen
Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 20034 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmungs in Kraft.
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Nationalrat, 19. Dezember 2003
Ständerat, 19. Dezember 2003
Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker
Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 20035 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004
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AS ... (BBl 2003 8201) BBl 2003 8201
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