02.085 Botschaft über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds vom 20. November 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. November 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-2466

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Übersicht Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Länder der Zehnergruppe sind übereingekommen, ihre Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) um weitere fünf Jahre fortzuführen. Die AKV erlauben dem IWF, im Falle eigener Mittelknappheit zusätzliche Mittel im Umfang von 17 Milliarden Sonderziehungsrechten (rund 33,2 Mia. Fr.) aufzunehmen, um eine ausserordentliche, das internationale Währungssystem bedrohende Krise abzuwenden bzw. zu beheben. Die 1962 geschaffenen AKV wurden 1998 letztmals beansprucht. Sie spielen als Sicherheitsdispositiv für schwerwiegende Krisenfälle eine wichtige Rolle. Vorausgesetzt die Schweiz stimmt der Verlängerung der Teilnahme an den AKV zu, verpflichtet diese Vereinbarung die Schweizerische Nationalbank als teilnehmende Institution, vom 26. Dezember 2003 bis zum 25. Dezember 2008 weiterhin zu einer Darlehenszusage von 1020 Millionen Sonderziehungsrechten (rund 1995 Mio. Fr.). Mit der vorliegenden Botschaft wird die Verlängerung der schweizerischen Teilnahme an den AKV beantragt.

Der Exekutivrat des IWF hat zudem beschlossen, die parallel zu den AKV laufenden Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) mit 25 Ländern bzw. staatlichen Institutionen ebenfalls um weitere fünf Jahre zu verlängern. Im Rahmen der NKV, oder zusammen mit den AKV, könnte der IWF im ausserordentlichen Krisenfall insgesamt 34 Milliarden Sonderziehungsrechte (rund 66,5 Mia. Fr.) aufnehmen. Die Schweiz ist seit 1998 Teilnehmerin an den NKV. Zwischen den NKV und den AKV besteht ein enger Zusammenhang. In ihrer Ausgestaltung sind die NKV den AKV nachgebildet, und sie sind auch finanziell miteinander verbunden: Unter einer der beiden Kreditfazilitäten bereits gewährte Darlehen führen zu einer entsprechenden Verminderung der Höhe der unter der anderen Fazilität zu finanzierenden Verpflichtungen. Die höhere Darlehenszusage unter den NKV bildet deshalb - unabhängig von den AKV - die maximale Darlehensverpflichtung eines jeden Teilnehmers. Die maximale Darlehenszusage der Schweiz unter den NKV allein oder unter beiden Kreditvereinbarungen zusammen beträgt 1557 Millionen Sonderziehungsrechte (rund 3045 Mio. Fr.). Die NKV wurden bisher ein einziges Mal im Jahre 1998 aktiviert.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die AKV als währungspolitisches Sicherheitsnetz auch in Zukunft notwendig sind. Trotz den umfangreichen
Arbeiten während der letzten Jahre zur Stärkung der internationalen Finanzarchitektur können länderübergreifende Währungskrisen auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Die AKV behalten auch aus einem anderen Grund für die Schweiz ihre unverminderte Bedeutung. Mit der Teilnahme sichert sich die Schweiz die Mitgliedschaft in der Zehnergruppe und ihre bisherige Stellung in wichtigen Arbeitsgruppen anderer internationaler Institutionen (namentlich der OECD und der BIZ).

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Gemäss vorliegendem Beschlussentwurf wäre künftig der Bundesrat im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank für allfällige weitere Vertragsverlängerungen der AKV zuständig. Damit würde die Regelung für die AKV mit jener für die NKV geltenden in Übereinstimmung gebracht. Der Bundesrat wird die eidgenössischen Räte weiterhin über die Beteiligung der Schweiz an den AKV unterrichten.

647

Botschaft 1

Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) als Sicherheitsnetz des internationalen Währungssystems

1.1

Ursprung und Entwicklung bis 1983

Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) wurden im Jahre 1962 abgeschlossen, um die finanzielle Position des Internationalen Währungsfonds (IWF) in einer Zeit erhöhter Währungsinstabilität durch eine zusätzliche Refinanzierungsmöglichkeit zu stärken. Die Währungsbehörden befürchteten damals, dass heftige und plötzliche Kapitalbewegungen nach dem Übergang der wichtigsten Industrieländer zur freien Konvertibilität ihrer Währungen eines oder mehrerer dieser Länder in Zahlungsbilanzschwierigkeiten bringen könnten und dass die Währungsreserven der Länder nicht ausreichen würden, um die damals festen Wechselkurse zu verteidigen.

Um einer schwerwiegenden Krise des internationalen Währungssystems vorzubeugen, wurden mit den AKV die Mittel, auf die der IWF nötigenfalls zurückgreifen konnte, aufgestockt.

Eine allgemeine Erhöhung der Quoten (Kapitalanteile der Mitgliedstaaten des IWF) war in der damaligen Situation nicht sinnvoll, da immer noch sehr viele Währungen nicht konvertibel waren und der Bestand an frei verwendbaren Hartwährungen nicht im gewünschten Ausmass zugenommen hatte. Zehn der wichtigsten Industrieländer verpflichteten sich deshalb im Rahmen der AKV, dem IWF im Falle einer Gefährdung des internationalen Währungssystems und bei Mittelknappheit des Währungsfonds Darlehen in konvertiblen Währungen im Umfang von 6 Milliarden Dollar zu gewähren. Die Auswahl der Länder und die Festlegung ihrer Anteile an der gesamten Darlehenszusage erfolgte gemäss wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit. Diese ursprünglichen Teilnehmer an den AKV waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Schweden und die Vereinigten Staaten. Sie bildeten in der Folge die Zehnergruppe, die zu einem wichtigen internationalen Gremium der währungs- und finanzpolitischen Zusammenarbeit wurde. Die Schweiz beteiligte sich von 1964 bis 1983 im Rahmen eines Assoziierungsabkommens an den AKV. 1983 wurde die Schweiz Vollmitglied bei den AKV und damit auch Mitglied bei der Zehnergruppe.

Bis 1983 wurden die AKV insgesamt neunmal für Kredite an Mitglieder der AKV beansprucht. Die Mittel wurden für Darlehen an Grossbritannien (1964, 1965, 1967, 1969, 1976), Frankreich (1968, 1969), Italien (1977) und die Vereinigten Staaten (1978) verwendet.

1.2

Die Revision von 1983

Bis zum Jahre 1983 wurde der Betrag, den der IWF unter den AKV aufnehmen konnte, nicht nennenswert erhöht. Als Sicherheitsnetz für das internationale Währungssystem verloren die AKV aus verschiedenen Gründen an Bedeutung. Zum einen nahm die Nachfrage nach Darlehen der AKV-Mitglieder wie auch anderer

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Industrieländer massiv ab, nachdem sie Anfang der 1970er Jahre zu einem System weitgehend flexibler Wechselkurse übergegangen waren. Noch bestehende Finanzierungslücken wurden auf den Finanzmärkten gedeckt. Diese Mittel waren rascher verfügbar und unterlagen nicht der Konditionalität des IWF.

Mit dem Ausbruch der Schuldenkrise in einer Reihe von Entwicklungsländern Anfang der 1980er Jahre veränderte sich die Situation grundlegend. Die Ressourcen des IWF wurden stark beansprucht, so dass die verfügbaren Mittel des Fonds drastisch abnahmen. Neben einer Quotenerhöhung des Währungsfonds einigten sich die Zehnergruppe und der IWF darauf, die AKV auf 17 Milliarden Sonderziehungsrechte (rund 33,2 Mia. Fr.1) substantiell aufzustocken und die Kreditgewährung über die Länder der Zehnergruppe hinaus auszuweiten. Damit die AKV auch für Nichtteilnehmer der AKV aktiviert werden konnten, mussten neben der Voraussetzung, dass die regulären Mittel des IWF nicht ausreichen, zwei weitere Bedingungen erfüllt sein. Zum einen mussten die Kredite an wirtschaftspolitische Auflagen des IWF (die sogenannte «Konditionalität») gebunden sein, zum andern musste die Stabilität des internationalen Währungssystems in einem Mass gefährdet sein, die einer Ausnahmesituation entsprach.

Trotz der Schuldenkrise Anfang der 1980er Jahre wurden die AKV nach ihrer Revision im Jahre 1983 vorerst nicht mehr beansprucht. Dem Währungsfonds gelang es, seine wichtige Arbeit bei der Lösung des damaligen Schuldenproblems mit seinen ordentlichen Ressourcen zu bewältigen. In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre ging die Kreditvergabe des IWF stark zurück. Gleichzeitig bewirkten die strengen Aktivierungsbedingungen der AKV, dass auf diese Mittel erst als letzte Möglichkeit zurückgegriffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurden die AKV in den Jahren 1987, 1992 und 1997 ohne inhaltliche Veränderung verlängert.

1.3

Von den AKV zu den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des IWF

Zusätzlich zu den AKV einigten sich im Nachgang zum Gipfeltreffen der sieben wichtigsten Industrieländer (G-7) von Halifax der IWF, die Zehnergruppe und eine Anzahl weiterer Staaten im Jahre 1997 auf die Schaffung der sogenannten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV), die im November 1998 in Kraft traten. Mit den NKV wurde einerseits der unter den AKV zur Verfügung stehende Betrag auf 34 Milliarden SZR verdoppelt, andererseits wurde der Kreis der potentiellen Kreditgeberländer erweitert. Bisherige Teilnehmer an den NKV sind die Mitglieder der AKV und weitere 14 Länder und staatliche Institutionen (einschliesslich das bei den AKV assoziierte Saudi-Arabien). Der unter den NKV als parallele Vereinbarungen zu den AKV zugesagte Kreditbetrag bildet die maximale finanzielle Verpflichtung aller Beteiligten unter beiden Vereinbarungen zusammen. Die NKV werden jedoch mit Priorität aktiviert. Die AKV können nur noch aktiviert werden, wenn die Mittel für ein Mitglied der Zehnergruppe benötigt werden oder wenn eine Einigung unter den Teilnehmern der NKV nicht zustande kommt.

1

Berechnet zum Wechselkurs vom 1. Oktober 2002 von 1.95545 Franken pro Sonderziehungsrecht (SZR).

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Anlass zu diesem Ausbau des Abwehrdispositivs gegen Währungskrisen gab die mit dem Wachstum des internationalen Handels und insbesondere mit der starken Zunahme der internationalen Kapitalflüsse einhergehende zunehmende Krisenanfälligkeit des internationalen Finanzsystems. Auch stiegen seit der Währungskrise Mexikos von Ende 1994 die ausstehenden Kredite des IWF wieder an und erreichten während der Krisen in den asiatischen Ländern 1997 neue Höchststände. Der damalige Interimsausschuss des Währungsfonds kam daher im Zusammenhang mit der elften Überprüfung der Kapitalanteile am IWF bereits im April 1996 überein, die Quoten des Währungsfonds zu erhöhen. Diese Quotenerhöhung um 45 Prozent wurde im Januar 1999 wirksam. Die Quotensumme des Währungsfonds stieg dabei von 146 Milliarden auf 213 Milliarden SZR.

Als im Jahre 1998 Russland und Brasilien ebenfalls Währungskrisen durchlebten, griff der IWF auf die AKV beziehungsweise auf die NKV zurück. Im Juli 1998 ging die Geschäftsleitung des Fonds die Mitgliedsländer der Zehnergruppe um ein Darlehen unter der AKV im Umfang von 6,3 Milliarden SZR an. Damit wurde ein laufendes, vom IWF unterstütztes Reform- und Anpassungsprogramm Russlands finanziert. Der Währungsfonds verpflichtete sich, die gezogenen Mittel an die Teilnehmerstaaten zurückzuerstatten, sobald die Quotenerhöhung im Rahmen der elften Quotenrevision wirksam würde. Da aufgrund mangelnder Programmumsetzung lediglich die erste der vorgesehenen Kredittranchen an Russland ausbezahlt wurde, bezog der IWF nicht mehr als 1,4 Milliarden SZR aus den AKV. Die Mittel wurden im März 1999 den Teilnehmerstaaten zurückerstattet.

Die NKV wurden im Dezember 1998, kurz nach deren Inkrafttreten, zur Aufstockung des Beistandsabkommens des Währungsfonds mit Brasilien aktiviert. Die Teilnehmer an den NKV entsprachen dem Gesuch der Geschäftsleitung des IWF um ein Darlehen von 9,1 Milliarden SZR. Hiervon beanspruchte der Währungsfonds in der Folge 2,9 Milliarden SZR, um die erste Tranche des Kredits an Brasilien zu finanzieren. Die übrigen Teilzahlungen konnte der IWF dank der inzwischen wirksam gewordenen Quotenerhöhung aus eigenen Mitteln leisten. Den Teilnehmern an den NKV wurden die bereitgestellten Mittel vom IWF im März 1999 rückvergütet.

Damit wurden die NKV ­ und erstmals auch die AKV ­ für Nichtteilnehmer
aktiviert. Da sich die Vereinbarungen nach allgemeinem Dafürhalten in den vergangenen, von Währungskrisen behafteten Jahren bewährt haben, ist ihre Verlängerung unter den Teilnehmerstaaten unbestritten.

2

Die Stellung der Schweiz in den AKV und in den NKV

2.1

Von der Assoziation zur vollen Teilnahme an den AKV

1964 beteiligte sich die Schweiz im Rahmen eines Assoziierungsabkommens an den AKV. Sie verpflichtete sich damals, im Falle einer Ziehung des IWF unter den AKV bilaterale Kredite an die AKV-Teilnehmerstaaten zu gleichen Bedingungen wie bei den AKV bis zum Betrag von 865 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig kam die Schweiz in den Genuss eines Beobachterstatus bei der Zehnergruppe. Insgesamt beteiligte sich die Schweiz im Rahmen des Assoziierungsab-

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kommens an vier Krediten (1964, 1965 und 1976 an Grossbritannien und 1977 an Italien).

Mit der Revision und Erweiterung der AKV von 1983 bot sich für die Schweiz die Möglichkeit, Vollmitglied bei den AKV und damit auch Mitglied der Zehnergruppe zu werden. Dieser Statuswechsel fand im April 1984 statt. Mit dem Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1983 über den Beitritt zu den AKV des IWF (SR 941.15) wurde für die Teilnahme der Schweiz an den AKV eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Teilnehmende Institution blieb weiterhin die Schweizerische Nationalbank, und auf eine Bundesgarantie bei einer Aktivierung der AKV wurde fortan verzichtet. Die maximale Darlehenszusage der Schweiz wurde von 865 Millionen Franken auf 1020 Millionen SZR erhöht. Dieser Betrag entspricht einem Anteil an der Gesamtsumme von sechs Prozent, was seither unverändert geblieben ist. Aufgrund dieses Verteilschlüssels beteiligte sich die Schweizerische Nationalbank am oben erwähnten Kredit zugunsten von Russland im Jahre 1998 mit 378,3 Millionen SZR, wovon der IWF 86,6 Millionen SZR bezog. Diesen Betrag zahlte der IWF der Nationalbank im März 1999 zurück.

Mit dem Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods (IWF und Weltbankgruppe) im Jahre 1992 wurden die Mittel, die der IWF unter den AKV ziehen kann, grundsätzlich auch für die Schweiz zugänglich. Der Beitritt zum IWF war erneut ein wichtiges Zeichen des schweizerischen Engagements für ein stabiles internationales Währungssystem. Als Mitglied des IWF und der Zehnergruppe stimmte die Schweiz den seitherigen Verlängerungen der AKV zu.

2.2

Die Teilnahme der Schweiz an den NKV

An den NKV beteiligt sich die Schweiz mit einer maximalen Kreditzusage von 1557 Millionen SZR. Dieser Betrag entspricht einem Anteil an der Gesamtsumme von 34 Milliarden SZR von 4,6 Prozent. Damit beträgt der Höchstbetrag, den die Schweiz dem IWF im Aktivierungsfall mittels Darlehen insgesamt zur Verfügung stellen müsste, 1557 Millionen SZR (vgl. Anhang A zu den NKV, BBl 1997 III 1043). Weil die NKV und die AKV, wie oben ausgeführt, parallele Vereinbarungen sind, umfasst die Darlehenszusage unter den NKV zugleich die maximale Darlehenszusage für beide Vereinbarungen zusammen. Im Fall einer vollen Beanspruchung der schweizerischen Verpflichtung unter den AKV in Höhe von 1020 Millionen SZR stünden unter den NKV nur noch 537 Millionen SZR (1557 minus 1020) zur Verfügung. Umgekehrt hätte eine volle Beanspruchung der NKV zur Folge, dass über die AKV wegen Ausschöpfung der Zusage nicht mehr gezogen werden könnte.

Zu beachten ist allerdings, dass die NKV wie erwähnt mit erster Priorität aktiviert werden.

Wie bei den AKV ist die Schweizerische Nationalbank Teilnehmerin an den NKV.

Sie finanziert allfällige Kredite und verzichtet auch bei den NKV auf eine Bundesgarantie. Die Schweiz beteiligte sich im Dezember 1998 am Kredit zugunsten von Brasilien mit 455 Millionen SZR, wovon der IWF in der Folge 143,5 Millionen SZR bezog. Diesen Betrag zahlte der Währungsfonds der Nationalbank im März 1999 zurück.

651

3

Das Interesse der Schweiz an der Verlängerung der Teilnahme an den AKV

Der Exekutivrat des IWF hat am 12. November 2002 eine Verlängerung der AKV bzw. der NKV um weitere fünf Jahre ab Dezember 2003 bzw. November 2003 beschlossen. Laut Abkommen über die AKV kann nun jeder Teilnehmerstaat bis spätestens sechs Monate vor Ende der Laufdauer der AKV dem IWF seinen Austritt mitteilen (BBl 1983 II 1392). Eine weitere Beteiligung der Schweiz an dieser unter allen Beteiligten unbestrittenen Vorlage ist jedoch sinnvoll. Die Bedeutung der finanziellen Krisenvorsorge bleibt ein wichtiges Anliegen. Trotz den umfangreichen Arbeiten der letzten Jahre zur Stärkung der internationalen Finanzarchitektur können länderübergreifende Währungskrisen auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Als mit der Weltwirtschaft eng verflochtenes Land ist die Schweiz besonders daran interessiert, sich für ein stabiles internationales Währungssystem einzusetzen. Die AKV bieten ihr weiterhin eine Möglichkeit, zusammen mit den wichtigsten Industrieländern zu solchen stabilen monetären Rahmenbedingungen beizutragen.

Das maximale finanzielle Engagement der Schweiz bleibt durch die Verlängerung ihrer Teilnahme an den AKV unverändert, da die Darlehenszusage bei den NKV die massgebliche Höchstverpflichtung bildet und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft bei den AKV. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Mechanismus für die Benützung der NKV, dass die unter den NKV eingegangenen Verpflichtungen der Schweizerischen Nationalbank von 1557 Millionen SZR gleichzeitig die Obergrenze für die Beanspruchung der beiden Kreditvereinbarungen darstellt. Auch wenn die Schweiz die Mitgliedschaft bei den AKV nicht verlängert, gälte also die gesamte Kreditzusage unter den NKV während deren Laufzeit weiterhin. Über die Weiterführung der NKV entscheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit der Nationalbank (BBl 1997 III 1013). Im vorliegenden Beschlussentwurf wird eine analoge Regelung für die AKV vorgeschlagen.

Eine Verlängerung der AKV bedeutet für die Schweiz jedoch nicht nur die Bereitschaft zur Bereitstellung finanzieller Mittel im Notfall. Zentral für die Schweiz ist die mit den AKV verbundene laufende Zusammenarbeit in der Zehnergruppe. Die Zehnergruppe hat zwar auf Ebene der Minister und Stellvertreter in den letzten Jahren zugunsten der G-7 an Bedeutung eingebüsst. Sie vereinigt jedoch nach wie vor die wichtigsten
Kreditgeber der Welt. Ihr Stellenwert zeigt sich nicht zuletzt darin, dass ihre Mitglieder im Umfang von rund 80 Prozent zur Finanzierung der NKV beitragen. Insofern übernehmen die Länder der Zehnergruppe als potentielle Gläubiger immer noch die Hauptverantwortung für das gute Funktionieren des internationalen Währungssystems.

Für die Schweiz ergibt sich aus der Mitgliedschaft in der Zehnergruppe die Mitgliedschaft in gleich zusammengesetzten Gremien bei anderen internationalen Organisationen, was für ihre internationale Stellung und die Möglichkeit zur Mitgestaltung der Arbeiten am internationalen Finanzsystem wichtig ist. Dies sind verschiedene Arbeitsgruppen der OECD, die sich mit Fragen der Finanz- und Währungspolitik sowie der Zahlungsbilanz befassen. Bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel nimmt die Schweizerische Nationalbank an den Treffen der Zentralbankgouverneure und verschiedener Fachgruppen teil. Eine der wichtigsten Fachgruppen ist der Ausschuss für Bankenaufsicht, in welchem die auf-

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sichtsrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen international verbessert und koordiniert werden. An diesem Ausschuss beteiligt sich schweizerischerseits neben der Schweizerischen Nationalbank auch die Eidgenössische Bankenkommission.

4

Durchführung der schweizerischen Teilnahme an den AKV

Im Bundesratsbeschluss vom 4. April 1984 über die Durchführung der Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (BBl 1984 II 1160) wurden die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Nationalbank - als teilnehmende Institution an den AKV - und den betroffenen Bundesstellen festgehalten. Da sich diese Regelungen bewährt haben, sollen sie weiterhin belassen werden.

5

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Da die Schweizerische Nationalbank teilnehmende Institution der AKV ist und ihr der Bund auf allfälligen Darlehen an den IWF keine Garantie gewährt, entstehen dem Bund keine finanziellen Verpflichtungen. Die Zusammenarbeit des Bundes mit der Nationalbank zur Durchführung der Teilnahme an den AKV kann mit dem bestehenden Personal sichergestellt werden.

6

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999­2003 vorgesehen.

7

Verfassungsmässigkeit

Gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung (Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten) ist der Bund für den Abschluss (und damit auch für die Verlängerung) völkerrechtlicher Verträge zuständig. Zusätzlich stützt sich der Bundesbeschluss auf den Notenbankartikel (Art. 99 BV). Diese Bestimmung ist als Verfassungsgrundlage deshalb massgebend, weil die Schweizerische Nationalbank die Kredite im Rahmen der AKV finanziert und teilnehmende Institution ist.

Nach Paragraph 19 Buchstabe b des Abkommens kann jeder Staat spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Laufdauer dem IWF seinen Austritt mitteilen (BBl 1983 II 1392). Soweit der Schweiz bei internationalen Beschlüssen ein Mitwirkungsrecht, insbesondere in Form des «opting-out», zusteht, fällt die Ausübung dieses Rechts als einseitiger Akt des Völkerrechts in die Kompetenz des Bundesrates, denn ihm obliegt nach Artikel 184 der Bundesverfassung die ordentliche Geschäftsführung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten.

Die bisherigen Vertragsänderungen sind allerdings jeweils der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet worden. Aufgrund der beschriebenen Rechtslage und in Anlehnung an die Regelung für die Teilnahme der Schweiz an den NKV sieht der 653

vorliegende Beschlussentwurf nun vor, künftige Entscheide zur Fortsetzung der Teilnahme der Schweiz an den AKV in die Kompetenz des Bundesrats zu übertragen. In Analogie zur Regelung für die NKV, die der Bundesrat dem Parlament in seiner Botschaft vom 14. Mai 1997 (BBl 1997 III 1013) unterbreitet hat, hält Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlussentwurfs fest, dass der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit der AKV und im Einvernehmen mit der SNB als der teilnehmenden Institution entscheidet, ob die Mitgliedschaft bei den AKV beendet oder weitergeführt werden soll. Jede Verlängerung der Teilnahme an den AKV wie auch ein allfälliger Austritt setzen voraus, dass der Bundesrat und die SNB einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dies sei weiterhin im Interesse des Landes geboten.

Diese Lösung drängt sich auch aus zeitlichen Gründen auf. Die in Paragraph 19 Buchstabe b der AKV vorgesehenen kurzen Fristen stellen den Teilnehmerstaaten nur gerade sechs Monate zur Verfügung, in denen sie über eine Verlängerung der Mitgliedschaft oder einen eventuellen Austritt entscheiden können. Wie bereits in der Botschaft über den Beitritt zu den AKV (BBl 1983 II 1367) dargelegt, reicht dieser Zeitraum für die Ausarbeitung der Botschaft und die Beschlussfassung durch die Räte nicht immer aus. Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlussentwurfs stellt jedoch eine ausreichende Information der Räte durch den Bundesrat sicher.

Eine allfällige Weiterführung durch stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung des Bundesrates ist nur dann von Artikel 184 der Bundesverfassung gedeckt, falls die Grundvereinbarung, d.h. das Abkommen über die AKV, keine grundsätzliche Änderung erfährt. Andernfalls läge materiell ein neuer Vertrag vor, der wiederum den eidg. Räten zur Genehmigung zu unterbreiten wäre. Ein solcher Fall läge insbesondere dann vor, wenn die finanziellen Verpflichtungen, welche die SNB im Namen der Schweiz einzugehen hätte, sich erhöhen würden.

Der beantragte Genehmigungsbeschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung, da die AKV weder unbefristet noch unkündbar sind; sie führen weder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei noch liegt ein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

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Anhang

Teilnehmer und ihre Anteile an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen Teilnehmer

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Vereinigte Staaten Deutsche Bundesbank Japan Frankreich Grossbritannien Italien Kanada Niederlande Belgien Schwedische Reichsbank Schweizerische Nationalbank Total

Betrag in Mio. SZR

4 250 2 380 2 125 1 700 1 700 1 105 892,5 850 595 382,5 1 020 17 000

in Prozent

25 14 12,5 10 10 6,5 5,25 5 3,5 2,25 6 100

655