Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), erlässt folgende Weisungen:

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Geltungsbereich Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 64 Absatz 2 BVG. Die vorliegenden Weisungen gelten für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48, 49 Abs. 2, Art. 62 Abs. 1, 64 BVG und Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2). Den Aufsichtsbehörden wird empfohlen, die Weisungen analog bei sämtlichen, dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG)3 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen anzuwenden.

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Allgemeiner Teil: Grundsätze für Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung Leistungen und Finanzierung im Gleichgewicht

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1 Die Sicherstellung des Grundsatzes, dass zwischen den Verpflichtungen und der Finanzierung der Leistungen ein Gleichgewicht herrschen muss, ist dauernde Aufgabe des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme.

2 Bei einer Unterdeckung sind vorerst deren Ursachen zu analysieren. Ergibt diese Analyse, dass neben den Vermögensverlusten auch eine ungenügende Finanzierungsgrundlage die finanzielle Lage belastet haben und/oder belasten würden, ist als erstes die Finanzierung bzw. die Leistungsseite zu prüfen und allenfalls anzupassen. Eine ungenügende Finanzierungsgrundlage kann beispielsweise die Annahme einer zu optimistischen Sollrendite sein oder ein Risikobeitrag, welcher den Risikoverlauf nur ungenügend deckt.

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SR 831.40 SR 210 SR 831.42

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2003-1040

Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

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Grundsätze und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung von Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Bei der Festlegung von Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung hat die Vorsorgeeinrichtung insbesondere die folgenden Grundsätze und Pflichten zu beachten:

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Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung: Das oberste paritätische Organ beziehungsweise die paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen muss je nach Grad der Unterdeckung die notwendigen Massnahmen treffen und ist für deren wirksame Umsetzung verantwortlich (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 3 BVV 2 neu).

Das Führungsorgan hat sich hierbei auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsorge, allenfalls weiterer Fachpersonen wie Anlageexperten und der Kontrollstelle abzustützen.

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Meldung an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 44 Abs. 3 BVV 2 neu) 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Grad der Unterdeckung, der zuständigen direkten Aufsichtsbehörde melden. Diese Meldung muss spätestens mit der Einreichung der Jahresrechnung schriftlich erfolgen.

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Dabei sind folgende Mindestangaben beziehungsweise mindestens folgende Unterlagen erforderlich: a. Aktueller Bericht des Experten für berufliche Vorsorge (versicherungstechnischer Bericht oder Gutachten, wobei das Vorsorgekapital für die Versicherten und die Renten gesondert auszuweisen sind); b. Massnahmenkonzept, d.h. schlüssige Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen Massnahmen mit entsprechenden Beschlüssen des obersten paritätischen Organs. Das Massnahmenkonzept muss einen Sanierungsplan (Umsetzungskonzept) enthalten, aus dem hervorgeht, in welchem Zeitraum mit welchen Massnahmen die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann; c. Nachweis, dass der absehbare Liquiditätsbedarf gedeckt werden kann; d. Stellungnahmen in Bezug auf: ­ Grad der Unterdeckung gemäss Formel im Anhang zur BVV 2 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2 neu); ­ Ursachen der Unterdeckung; e. wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag; f. Informationskonzept (Erstinformation und Nachfolgeinformation der Destinatäre [Versicherte, Rentner und Rentnerinnen] und der Aufsichtsbehörde).

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Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

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Nachträgliche Meldepflichten Im Rahmen der Pflicht zur regelmässigen Orientierung der Aufsichtsbehörde über den Erfolg der Massnahmen (vgl. Art. 44 Abs. 3 Bst. c BVV 2 neu) hat die Vorsorgeeinrichtung die Wirkung, die Geeignetheit und den Zeitrahmen der Massnahmen laufend zu beobachten und bei Bedarf anzupassen. Sie hat für geeignete Reportinginstrumente zu sorgen.

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Erhöhte Informationspflicht Bei Unterdeckung bestehen für die Vorsorgeeinrichtungen erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Information. Die Destinatäre müssen über das Bestehen und insbesondere über den Grad der Unterdeckung sowie die dagegen ergriffenen Massnahmen informiert werden. Die Häufigkeit der Information muss der Höhe der Unterdeckung und Massnahmen angemessen sein (vgl. Art. 44 Abs. 4 BVV 2 neu).

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Erhöhte Sorgfaltspflicht Eine Unterdeckung erfordert von der Vorsorgeeinrichtung vorab eine erhöhte Sorgfaltspflicht und erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Transparenz. Insbesondere muss sie verstärkt darauf achten, dass bei der Vermögensanlage die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 BVV 2).

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Mindestanforderungen an die Massnahmen 1

Die Massnahme muss gesetzeskonform sein, d.h. sie darf keine wohlerworbenen Rechte verletzen und keine ungesetzliche Rückwirkung haben.

2 Die Massnahme muss dem Grad der Unterdeckung angemessen sein (vgl.

Art. 44 Abs. 5 BVV 2 neu). Dabei kann zwischen einer geringen und erheblichen Unterdeckung unterschieden werden. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel bei einer Deckungslücke von mehr als 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Er stützt sich dabei auf anerkannte Grundsätze. Aufgrund der individuellen Lage der Vorsorgeeinrichtung kann eine erhebliche Unterdeckung bereits bei einer geringeren Deckungslücke eintreten.

3 Die Massnahme muss der zeitlichen Vorgabe Rechnung tragen. Die Massnahme muss in nützlicher Frist umsetzbar, administrativ machbar sein und innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung führen. In der Regel kann diese Frist 5­7 Jahre dauern, wobei eine Frist von zehn Jahren nicht überschritten werden sollte.

4 Die Massnahme muss absehbaren, zukünftigen Ereignissen Rechnung tragen (Besitzerwechsel, Auslagerung von Produktionseinheiten, Verkäufe von Firmenteilen, genereller Abbau von Stellen etc.).

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Die Massnahme muss wirksam, nachvollziehbar und ursachenadäquat sein.

Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

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Die Massnahme muss verhältnismässig und in einem ausgewogenen Massnahmenkonzept eingebettet sein. Es ist zum Beispiel verhältnismässig, dass diejenigen Destinatäre und/oder Arbeitgeber durch die Massnahmen belastet werden, welche von früheren Mehrleistungen profitieren konnten.

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Die Massnahmen müssen die Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs gewährleisten.

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Aufgaben der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde prüft, ob das Massnahmenkonzept, die weiteren Unterlagen und die Angaben nach Ziffer 222 Absatz 2 zur Behebung der Unterdeckung vorliegen und prüft deren Rechtmässigkeit. Sie prüft, ob im Konzept die Mittel zur Erreichung der Ziele schlüssig dargelegt sind. Das Konzept muss Angaben in Bezug auf die Einhaltung der obgenannten Grundsätze, über die erwartete Wirksamkeit und den geplanten Zeitplan enthalten und erste verbindliche Schritte zur Behebung der Unterdeckung aufzeigen sowie verbindliche Angaben darüber machen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Vorsorgeeinrichtung die Aufsicht und die Destinatäre über den Fortgang unterrichten wird. Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich, dass die Akteure (oberstes paritätisches Organ der Vorsorgeeinrichtung, Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge) gemäss gesetzlicher Rollenverteilung einbezogen sind und prüft insbesondere, ob das Massnahmenkonzept unter Einbezug des Experten für berufliche Vorsorge und allenfalls weiterer Fachpersonen (wie Anlageexperten) erstellt wurde und ob die entsprechenden protokollierten Beschlüsse des obersten paritätischen Organs vorliegen. Sie überwacht und prüft die regelmässige Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung über die Wirkung der Massnahmen.

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Bei autonom anlegenden Vorsorgewerken einer Sammeleinrichtung Bei Sammeleinrichtungen, welche die autonome Vermögensanlage auf Stufe Vorsorgewerk zulassen, gelten für Vorsorgewerke in Unterdeckung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen.

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Besonderer Teil: Massnahmen nach geltender Rechtslage 1

Wird eine Massnahme neu eingeführt, bedarf es einer ausdrücklichen Grundlage im Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtmässigkeit einer allfälligen Reglementsänderung (keine konstitutive Wirkung).

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Im Folgenden werden Massnahmen aufgeführt, die in ihrer Umsetzung Fragen aufwerfen, welche der Klärung bedürfen.

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Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

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Erhebung von zusätzlichen Beiträgen zur Behebung einer Unterdeckung Vorsorgeeinrichtungen, die eine Unterdeckung aufweisen, können gestützt auf eine reglementarische Grundlage zusätzliche Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern erheben, um damit die Deckungslücke zu beheben, falls der Arbeitgeber mindestens die Hälfte davon entrichtet. Die Mindestvorschrift des hälftigen Anteils des Arbeitgebers ist ­ wegen des temporären Einsatzes ­ ausnahmsweise beitragsartspezifisch einzuhalten. Dies gilt sowohl für den obligatorischen wie den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Werden Zusatzbeiträge erhoben, ist auf die Verhältnismässigkeit zu achten. Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich im Massnahmenkonzept über deren Notwendigkeit in materieller und zeitlicher Hinsicht zu äussern.

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Steueraspekte 1

Die Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung zulasten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer können wie die übrigen paritätischen Beiträge von der Steuer abgezogen werden (vgl. Art. 81 BVG). A-fonds-perdu-Einlagen des Arbeitgebers zur Behebung von Unterdeckungen stellen steuerrechtlich einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Desgleichen sind Einlagen zur Bildung von Wertschwankungsreserven als steuerrelevanter Abzug beim Arbeitgeber möglich.

2 Der Steuerabzug bei Beiträgen und Einlagen verlangt eine reglementarische Grundlage. Diese ist gewährleistet, wenn der Beschluss des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung gleichzeitig als Nachtrag des Reglementes ausgestaltet wird. Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften der Steuerbehörden.

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Rechtliche Schranken Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des Freizügigkeitsgesetzes unverändert gültig; so ist insbesondere Artikel 17 FZG zu beachten. Die Erhebung von paritätisch finanzierten Beiträgen ist daher in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt.

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Beitrag für Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG Beiträge für Sondermassnahmen können zur Behebung einer Unterdeckung verwendet werden, sofern die gesetzlichen Ansprüche sichergestellt sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Experte für berufliche Vorsorge im Einzelfall zu prüfen. Dies gilt auch für die Auflösung von Reserven, welche im Sinne von Artikel 70 BVG geäufnet wurden.

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Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

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Rechtliche Schranken Die Einhaltung von Artikel 70 Absatz 1 BVG betreffend Verbesserung der Leistungen an die Eintrittsgeneration muss gewährleistet sein.

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Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat 1

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Minimalleistungen des BVG erbringen (sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen.

2

Die Minder- oder Nullverzinsung ist unwirksam bei der Behebung einer Unterdeckung bei Leistungsprimatkassen und bei Rentendeckungskapitalien.

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Rechtliche Schranken 1

Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist nur zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und solange eine Unterdeckung besteht und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind.

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Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des FZG unverändert gültig; so ist insbesondere Artikel 17 FZG zu beachten. Die Vorsorgeeinrichtung muss den Nachweis erbringen, dass bei der Berechnung der BVG-Schattenrechnung und bei der Berechnung der Austrittsleistung nach FZG die Vorschrift der Verzinsung mit dem Mindestsatz nach Artikel 15 BVG (in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) eingehalten ist.

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Reglemente können vorsehen, dass das oberste paritätische Organ die Festlegung des Zinssatzes für das abgelaufene Jahr nach Kenntnis des Jahresergebnisses vornimmt. Besteht im Reglement eine derartige Bestimmung, handelt es sich um eine zulässige Rückwirkung einer Zinssatzsenkung.

Grundsätzlich sind jedoch Massnahmen mit Rückwirkung verboten.

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Kürzung der Austrittsleistung bei Gesamt- und Teilliquidation Bei einer Gesamt- oder Teilliquidation kann die Vorsorgeeinrichtung, die eine Unterdeckung aufweist, den versicherungstechnischen Fehlbetrag anteilsmässig von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 und 23 Abs. 3 FZG).

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Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

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Rechtliche Schranken Das BVG-Altersguthaben darf in keinem Fall geschmälert werden. Die Aufsichtsbehörde entscheidet mittels einer anfechtbaren Verfügung auf Antrag des obersten paritätischen Organs darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, der versicherungstechnische Fehlbetrag im beantragten Ausmass anteilsmässig abgezogen werden kann und der Verteilschlüssel den geltenden Grundsätzen entspricht.

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Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche im überobligatorischen Bereich Aufgrund einer ausdrücklichen reglementarischen Grundlage (Abänderungsvorbehalt) kann das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung die künftigen Ansprüche (sog. Anwartschaften) der Versicherten auf überobligatorische Leistungen generell oder vorübergehend kürzen.

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Rechtliche Schranken 1

Falls keine genügende reglementarische Grundlage (Abänderungsvorbehalt) besteht, müssen die formellen Voraussetzungen einer Reglementsänderung bzw. Vorsorgeplanänderung eingehalten werden. Insbesondere ist das geänderte Reglement zwingend der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Überprüfung auf seine Rechtmässigkeit einzureichen.

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Zu beachten sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz allfälliger wohlerworbener Rechte der Destinatäre und damit die Unterscheidung bereits erworbener Rechte von noch zu erwerbenden Rechten (vgl. Art. 21 FZG, Anwendungsfall einer Planänderung). Solange Anwartschaften auf zukünftige Leistungen geschmälert werden können ­ insbesondere, wenn die Voraussetzungen für eine einseitige Reglementsänderung gegeben sind ­, unterstehen derartige Anwartschaften nicht dem Schutz wohlerworbener Rechte. Nur wenn das Reglement sich selbst in einem bestimmten Punkt (z. B. Anspruch auf bestimmte Leistungen) für unabänderlich erklärt oder wenn im Einzelfall besonders qualifizierte Zusicherungen gemacht wurden, steht der Schutz der wohlerworbenen Rechte einer allfälligen Änderung von Anwartschaften entgegen.

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Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Juli 2003 in Kraft.

21. Mai 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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