A Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe

Entwurf

(Währungshilfegesetz, WHG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

1

Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.

2 Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À-fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.

Art. 2

Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems

1

Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.

2 Die zu diesem Zweck gewährten Leistungen dürfen nicht an die Bezüge von schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen gebunden werden.

3 Die Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt höchstens sieben Jahre.

Art. 3

Besondere Beteiligungen im Rahmen des IWF

Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) beteiligen.

Art. 4

Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten

1

Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.

1 2

SR 101 BBl 2003 4775

4798

2003-0624

Währungshilfegesetz

2

Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.

3

Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.

Art. 5

Befugnisse des Bundesrates

1

Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt: a.

im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;

b.

mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

2

Er kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.

Art. 6

Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank

1

Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 2 erfüllt, so kann der Bundesrat die Schweizerische Nationalbank (SNB) mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.

2

Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.

3

Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

Art. 7

Koordination

Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.

Art. 8

Finanzierung

1

Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.

2

Für jede Beteiligung nach Artikel 3 muss nach Massgabe von Artikel 25 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden.

3

SR 611.0

4799

Währungshilfegesetz

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 20. März 19754 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.

Art. 10

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889

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