A Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe
Entwurf
(Währungshilfegesetz, WHG) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1
Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
2 Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À-fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2
Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
1
Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
2 Die zu diesem Zweck gewährten Leistungen dürfen nicht an die Bezüge von schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen gebunden werden.
3 Die Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt höchstens sieben Jahre.
Art. 3
Besondere Beteiligungen im Rahmen des IWF
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) beteiligen.
Art. 4
Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
1
Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
1 2
SR 101 BBl 2003 4775
4798
2003-0624
Währungshilfegesetz
2
Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
3
Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Art. 5
Befugnisse des Bundesrates
1
Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt: a.
im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
b.
mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
2
Er kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6
Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank
1
Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 2 erfüllt, so kann der Bundesrat die Schweizerische Nationalbank (SNB) mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
2
Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
3
Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Art. 7
Koordination
Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8
Finanzierung
1
Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
2
Für jede Beteiligung nach Artikel 3 muss nach Massgabe von Artikel 25 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden.
3
SR 611.0
4799
Währungshilfegesetz
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19754 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 10
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4
AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889
4800