Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 5578 Widersprechende/r Henkel KGaA, Henkelstrasse 67, D-40191 Düsseldorf, Internationale Marke Nr. 2R 149 032 (Sigolin (fig.)), Vertreter/in A.W. Metz & Co. AG, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Laboratoire Addax SA, Z.I. de l'Argile 2, 118, Avenue Quiera, F-6370 Mouans Sartoux, Internationale Marke Nr. 767 114 (CICALINE) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 1. April 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 5578 wird gutgeheissen. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der IR-Marke Nr. 767 114 «CICALINE» der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr von 800 Fr.) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

1. April 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2003-0752

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