Teilweise Wiedererwägung und Änderung der Verfügungen des BAG über die Klassifizierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 1. Juli 20031 vom 26. August 2003

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren2 und nach Überprüfung der Klassierung von Stoffen gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19693 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19834 und im Hinblick auf die Neuausgabe 2003 der Giftliste 15, verfügt:

Die im Anhang der Verfügungen vom 1. Juli 2003 aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Umklassierungen und/oder Änderungen der Bemerkungen) werden mit Bezug auf Bleichromat gemäss Ziffer 1 aufgehoben. Für Bleichromat gilt gemäss Ziffer 2 folgende Klassierung (Zustand vor dem 1. Juli 2003) mit den gemäss Ziffer 3 geänderten Bemerkungen; für Bleiverbindungen mit Ausnahme von Bleisilicochromat werden die Bemerkungen gemäss Ziffer 3 geändert.

1. Aufgehobene Klassierung von Bleichromat CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

07758-97-6

1264

Bleichromat

1*

1 2 3 4 5

Selbstklassierung zulässig; Produkte sindbestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen

BBl 2003 4579 SR 172.021 SR 813.0 SR 813.01 Die Giftliste 1 ist beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

5938

2003-1746

2. Neue Klassierung von Bleichromat CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

07758-97-6

1264

Bleichromat

1

Produkte mit einem Bleigehalt von 0,5 Gewichts-% und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

3. Änderung der Bemerkungen von Bleiverbindungen mit Ausnahme von Bleisilicochromat CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

Produkte mit einem Bleigehalt von 0,5 Gewichts-% und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

4. Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.

die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

26. August 2003

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

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