Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 19. Oktober 2003 vom 18. Dezember 2002

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, Die 46. Amtsdauer des Nationalrates endet nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1; AS 2000 411, 2002 3193; nachstehend: BPR; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_1.html) mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 1. Dezember 2003 (Art. 57 BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 47. Amtsdauer findet am 19. Oktober 2003 und ­ im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ­ an den Vortagen statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2007. Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton die nötigen Massnahmen zu treffen.

0

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und die zugehörige Verordnung vom 24. Mai 1978 (SR 161.11; AS 2002 1755 und 3200; nachstehend VPR; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_11.html; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/1755.pdf; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/3200.pdf).

Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5; nachstehend BPRAS; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_5.html) und der zugehörigen Verordnung vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51; AS 2002 1758; nachstehend VPRAS; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_51.html; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/1758.pdf) sowie die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 16. Oktober 1991 und vom 14. Juni 2002 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer (BBl 1991 IV 532­536, 2002 4636­4639; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/4636.pdf) zu beachten.

Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend (SR 161.12; AS 2002 2465; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/2465.pdf), und für Parteien ist schliesslich die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Parteienregister wesentlich (AS 2002 4143).

2002-2500

1

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

1

Sitzverteilung

Artikel 149 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates (SR 161.12; AS 2002 2465; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/2465.pdf) wurden die Sitze wie folgt auf die Kantone verteilt: Tabelle 1 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

2

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft

34 26 10 1 4 1 1 1 3 7 7 5 7

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

2 1 1 12 5 15 6 8 18 7 5 11 2

Repräsentation von Frauen und Männern

Seit der Annahme von Artikel 4 Absatz 2 (heute: Art. 8 Abs. 3) der Bundesverfassung am 14. Juni 1981 sind Bund und Kantone bemüht, rechtliche und tatsächliche Diskriminierungen zu beseitigen, von denen die Frauen im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld betroffen sind. Wir erlauben uns daher, Sie auf ein Defizit bei der Repräsentation von Frauen im Nationalrat hinzuweisen. Bei den letzten Nationalratswahlen 1999 wurde weniger als jeder vierte Sitz durch eine Frau besetzt (23 %). Hier besteht ein offensichtlicher Nachholbedarf, bis das wünschbare Ziel einer ausgeglichenen Repräsentation der Geschlechter erreicht ist.

Wie die Grafik 1 zeigt, bestellte bei den Nationalratswahlen 1999 nur ein einziger Stand seine Delegation paritätisch, während bei den anderen Kantonen mehr oder weniger ausgeprägt Repräsentationsdefizite bestehen; in zehn Kantonen wurden ausschliesslich Männer in den Nationalrat gewählt.

2

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Nationalratswahlen 1999: Anteile der gewählten Frauen und Männer nach Kantonen Grafik 1 G3 Nationalratswahlen 1999: Anteile der gewählten Frauen und Männer nach Kantonen 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% Total (47 F/153 M)

JU (0 F/2 M)

GE (3 F/8 M)

VS (0 F/7 M)

NE (1 F/4 M)

TI (1F/7M)

VD (3 F/14 M)

TG (0 F/6 M)

GR (1 F/4 M)

AG (3 F/12 M)

AI (0 F/1 M)

SG (4 F/8 M)

AR (1 F/1 M)

BL (2 F/5 M)

Frauen in %

SH (0 F/2 M)

BS (1 F/5 M)

SO (1 F/6 M)

FR (2 F/4 M)

GL (0 F/1 M)

ZG (0 F/3 M)

NW (0 F/1 M)

OW (0 F/1 M)

SZ (1 F/2 M)

LU (2 F/8 M)

UR (0 F/1 M)

BE (7 F/20 M)

ZH (14 F/20 M*)

0%

Männer in %

* Anzahl Gewälte: F=Frauen M=Männer

© OFS / BFS / UST

Wir bitten Sie, in Ihrem Kanton die Wahlberechtigten auf das allfällige Missverhältnis in der Repräsentation von Frauen und Männern aufmerksam zu machen und Möglichkeiten aufzuzeigen, diesem entgegenzuwirken.

3 31

Allgemeine Verfahrensbestimmungen Stimmabgabe

Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl.

Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR).

32

Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Dies braucht die Weiterverwendung des Systems der je nach Partei spezifischfarbigen Wahlzettel keineswegs auszuschliessen.

3

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Notfalls müssen einzelne Kantone den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze um eine Woche vorziehen, um zu verhindern, dass Wahlzettelsätze fehlerhaft bedruckt und verteilt werden.

33

Vorkehren gegen Manipulation

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Von Gemeinden mit engen Platzverhältnissen in den Isoloirs ist zu verlangen, dass sie diese gegebenenfalls mit postfachartigen Gestellen versehen, in denen die Wahlzettel aller kandidierenden Gruppierungen gleich gut sichtbar aufliegen.

Wir ersuchen Sie, den Artikeln 5­8 BPR Nachachtung zu verschaffen und sicherzustellen, dass die Gemeindebriefkasten bei Ermöglichung vorzeitiger Stimmabgabe gross genug konzipiert und ihre Leerung in genügender Frequenz sichergestellt werden, damit kein Diebstahl von Wahlmaterial möglich wird.

34

Strafbare Praktiken

In diesem Zusammenhang rufen wir Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Erinnerung: Art. 282bis Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

35

Kommunale Wahlbüros

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt, wobei in der Regel jede politische Gemeinde ein Wahlbüro aufweist.

In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht: 351 Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die offiziellen Formulare 1­4 ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

352 Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw. Zählkreis) werden dabei die offiziellen Formulare 1­4 ausgefüllt.

4

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Für die Auswertungsarbeiten ist die Kenntnis dieser Ausnahmen wichtig. Wir bitten Sie daher um entsprechende Mitteilungen auf den Anhängen 3 und 4 an die Bundeskanzlei bis zum 15. Juni 2003.

36

Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten

Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 9. Oktober 2003, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen).

361 Innerhalb einer so kurzen Frist wäre es vielen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nicht möglich, brieflich an den Nationalratswahlen teilzunehmen, da internationale Postsendungen oft lange unterwegs sind.

Deshalb ersuchen wir Sie, darauf hinzuwirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel möglichst viele Tage vor dem 9. Oktober 2003 abgeschlossen sind, um so unseren Landsleuten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts weitestgehend zu ermöglichen.

361.1 Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer planen für die Ausübung ihres Stimmrechts einen Heimaturlaub. Hier besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der ihnen geläufigen Fristen bei den Abstimmungen auf analoge Fristen bei den Nationalratswahlen schliessen und daher bereits nach dem 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. ab Ende September 2003, bei ihrer Stimmgemeinde das Wahlmaterial abholen möchten. Dieses sollte auch hier so früh als möglich bereitstehen, damit die in die Schweiz kommenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Wahlrecht rechtsgültig ausüben können.

361.2 Die im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes können für den Hinund Rückversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen. Der Kurierverkehr mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland wickelt sich teils auf dem Post- bzw. Luftpostweg, teils durch Fluggesellschaften ab; für die meisten Vertretungen wird wöchentlich in beiden Richtungen nur je eine Kuriersendung abgefertigt. Die Sendungstermine sind durch die Flugpläne festgelegt und nicht beeinflussbar. Eine fristgerechte Rücksendung der Wahlzettel via Kurierdienst des EDA an die entsprechenden Gemeinden wäre in vielen Fällen technisch ausgeschlossen, wenn das Wahlmaterial von den Gemeinden erst zehn Tage vor dem Wahltag dem Kurierdienst des EDA zugestellt würde.

Um auch den eidgenössischen Angestellten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, sollten die betroffenen
Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA wenn möglich bis spätestens Ende September 2003 zustellen.

362 Der Bundeskanzlei sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

363 Zumal für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Lieferund Zustellfristen mit der Post absprechen lassen. Unsererseits weisen wir die Post auf die gesetzlichen Pflichten hin.

5

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

364 Die Kantone müssen sicherstellen, dass Gemeinden, welche Aufgaben im Zusammenhang mit Nationalratswahlen auslagern oder an welche Organe auch immer übertragen, die ihnen überbundene Verantwortung wahrnehmen und zumindest durch geeignete und wirksame Kontrollen sicherstellen, dass die Wahlen korrekt abgewickelt werden.

37

Amtlicher Informationsfluss

Besonderes Augenmerk ist seitens der Kantone darauf zu richten, welche Daten, Dokumente oder Informationen welcher Bundesstelle zu übermitteln sind. Das Bundesamt für Statistik benötigt Informationen für längerfristige statistische Erhebungen; die Bundeskanzlei hingegen hat innert weniger Tage den Wahlbericht zu erstellen und damit die Grundlage für die Erwahrung aller Wahlresultate durch den neugewählten Nationalrat zu Beginn der Legislatur aufzubereiten. Bundesamt für Statistik und Bundeskanzlei liegen räumlich weit auseinander. Mit einer sorgfältig beachteten Einhaltung aller ihrer Meldepflichten helfen die Kantone mit, im grössten Zeitdruck unnötige Sucharbeit und Zeitverluste zu vermeiden. Keinesfalls befreit sich ein Kanton mit der Lieferung einer Information, eines Dokuments oder von Daten an das Bundesamt für Statistik von seiner Meldepflicht gegenüber der Bundeskanzlei, und Analoges gilt auch umgekehrt.

4 41

Kantone mit Mehrheitswahl Betroffene Kantone

In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrats zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh.), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.

42

Voraussetzung stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).

43

Relatives Mehr

Es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).

6

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

44

Vorgehen bei Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 dritter Satz BPR).

45

Leere und ungültige Stimmzettel

Leere und ungültige Stimmzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden (Art. 20a BPR). Ungültig sind namentlich Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, sowie nicht-amtliche und anders als handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel (Art. 49 Abs. 1 Bst. a, b und c BPR).

46

Wahlprotokoll

Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien nach Modell B (Anhang 6; Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.

47

Genaue Berufsangabe

471 Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten.

Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden (Art. 144 BV [SR 101; http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a144.html]; Art. 18 BPR; Art. 14a des Beamtengesetzes [SR 172.221.10; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_221_10/index.html] in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht [SR 172.220.111.2; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_111_2/a2.html], mit Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.112; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_112/a2.html] und mit Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.116; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_116/a2.html]).

472 Unabhängig davon, ob das neue Parlamentsgesetz wie beabsichtigt auf den Beginn der neuen Legislaturperiode oder aber später in Kraft gesetzt wird, haben Bundesbedienstete nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden unvereinbaren Aemter sie sich entscheiden; spätestens vier Monate nach

7

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem nichtparlamentarischen Amt aus (Art. 18 Abs. 2 BPR).

473 In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder ein General vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 BV).

48

Vereinzelte Stimmen

Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik «Vereinzelte» aufgeführt.

5

Kantone mit Verhältniswahl

Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, obliegen den Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

51

Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros

511 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d.h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).

512 Sie regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 zur VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare via Bundeskanzlei beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR).

52

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2003, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder sieben Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs.

1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf den zweitletzten Septembermontag (22. September 2003) überhaupt nicht und jene auf den drittletzten Septembermontag (15. September 2003) technisch nur möglich ist, wenn Ihr kantonales Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf sieben Tage verkürzt.

8

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

53

Auszählformulare

Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 zur VPR (AS 1978 721­741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426­2428, 2002 1757) abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat bis zum 1. Januar 2003 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für abweichende Auszählformulare, die vom Bundesrat bereits für die Nationalratswahlen von 1983, 1987, 1991, 1995 oder 1999 bewilligt worden sind.

54

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen: 541 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d.h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 2003 und dem 16. September 2003, den Ihr kantonales Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen.

Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

542 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).

543 Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

544 Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR); dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist der Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Die Unterschriftenquoren betragen pro Kanton mit Verhältniswahlrecht: 9

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Tabelle 2 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich Bern Luzern Schwyz Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen

400 400 100 100 100 100 100 100 100 100

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

200 100 200 100 100 200 100 100 200 100

545 Jede politische Partei, die sich bis spätestens am 1. März 2003 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hat registrieren lassen (Art. 76a BPR, vgl. die Liste ab dem 15. Mai 2003 unter http://www.admin.ch/ch/d/pore/part/reg.html), ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR) und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat von 24. Oktober 1999 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR). Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Keine Behörde darf auf Angaben behaftet werden, die infolge unterlassener Mutationsmeldungen einer Partei überholt, unvollständig oder fehlerhaft geworden sind.

Der Bund haftet nicht für Angaben im Parteienregister, welche auf unterlassene Mutationsmeldungen zurückzuführen sind. Kein Geschädigter wird sich mit Erfolg allein auf die «Amtlichkeit» und den öffentlichen Glauben des Registers berufen können. Ohne Vorliegen einer Amtspflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) wird der Bund nicht haften.

Es wird jedoch wichtig sein, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann gefahrlos auf das Beibringen der Unterschriftenquoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen.

546 Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr (besser wenn möglich mit genauem Geburtsdatum), Beruf sowie Adresse des politischen Wohnsitzes (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) bezeichnet sein, die Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich mit ihrem Heimatort, dem Geschlecht und dem genauen Geburtsdatum (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BPR). Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3a zur VPR (AS 2002 3207­3209 = Anhang 7; vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).

10

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

547 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter bzw., wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR). Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann Ihr kantonales Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).

548 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens zum Ende der in Ihrem Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder sieben Tage nach Wahlanmeldeschluss) die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR). Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss eine Liste als Stammliste angegeben werden (vgl. Ziff. 544 hiervor). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR). Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht mehr zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR). Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR). Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b zur VPR (AS 1994 2428 = Anhang 8) enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Eine Entscheidung über die Zuteilung von Zusatzstimmen ungenügend bezeichneter Listen ist insbesondere auch von Listen verschiedener Parteien zu
verlangen. Keine einzige Zusatzstimme darf (zu wessen Lasten auch immer) neutralisiert werden.

549 Die Anpassung des Listennamens hat hingegen gerade nicht eventuelle Listenverbindungen zu ermöglichen; Artikel 29 Absatz 4 BPR lässt Anpassungen nur zu, soweit sie vom Kanton angeordnet werden.

55

Besondere Kontroll- und Fristanordnungen

551 Zusätzlich zu EDV-Kontrollabgleichen sind in jedem Kanton sämtliche Kandidaturen minutiös von «Hand» und «Auge» zu kontrollieren und abzugleichen. Dafür muss jeder Kanton in der fraglichen Zeit unbedingt auch das nötige Personal bereitstellen.

11

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

552 Kantone mit erweitertem Dienstleistungsangebot (beispielsweise amtlicher Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen) müssen den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze notfalls um eine Woche vorziehen. Am Datum des dem Bund verbindlich gemeldeten Wahlanmeldeschlusses müssen die Stimmrechtsbescheinigungen eingeholt sein.

56

Meldungen an die Bundeskanzlei

561 Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der Bundeskanzlei per Telefax (031 322 58 43 oder 031 325 50 53) mitteilen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge je nach Kanton frühestens am 4. August 2003 und spätestens am 15. September 2003 abläuft und die kandidierende Person, deren Name auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone steht, von der Bundeskanzlei auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag gestrichen werden muss (Art. 27 BPR), ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der Bundeskanzlei gelangen. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 5) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listenund der Platznummer, bezeichnet sein. Alle späteren Mutationen sind der Bundeskanzlei unverzüglich per Telefax (031 322 58 43 oder 031 325 50 53) oder per E-Mail (nrw2003@bk.admin.ch) mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.

562 Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden (Art. 144 BV [SR 101; http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a144.html]; Art. 18 BPR; Art. 14a des Beamtengesetzes [SR 172.221.10; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_221_10/index.html] in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht [SR 172.220.111.2; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_111_2/a2.html], mit Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.112; http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_112/a2.html] und mit Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.116;
http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_116/a2.html]).

563 Unabhängig davon, ob das neue Parlamentsgesetz wie beabsichtigt auf den Beginn der neuen Legislaturperiode oder aber später in Kraft gesetzt wird, haben Bundesbedienstete nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden unvereinbaren Aemter sie sich entscheiden; spätestens vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem nichtparlamentarischen Amt aus (Art. 18 Abs. 2 BPR).

12

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

564 In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder ein General vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 BV).

565 Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der Bundeskanzlei nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).

57

Gestaltung der Wahlzettel

Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten: 571 Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit andern Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

572 Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

573 Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

574 Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls Ihr Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

58

Vorbereitung der Formulare

Wenn den Wahlbüros mit den Namen der Listen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt werden, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass Eintragungen an falschen Stellen verunmöglicht werden. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist an der entsprechenden Stelle ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidatinnen und Kandidaten dürfen auf dem Formular 2 nur einmal aufgeführt werden; die Kandidatenreihenfolge muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf den Formularen 2 und 3b dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel (vgl. Ziff. 573).

13

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

6 61

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl Formular 1

611 Sowohl die Zahl der unveränderten Wahlzettel getrennt nach Listen als auch die entsprechenden Zahlen der veränderten Wahlzettel sind im Formular 1 einzutragen.

612 Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel, bilden aber eine Gruppe für sich; ihre Anzahl ist ebenfalls im Formular 1, in der äussersten Spalte rechts, einzutragen.

62

Gemeindeweise Ermittlung der Wahlergebnisse

Die Wahlergebnisse sollen in den Gemeinden folgendermassen ermittelt werden:

621

Sortierung der eingegangenen Wahlzettel

621.1 Nach dem Oeffnen der Urnen werden sämtliche Wahlzettel in ungültige (Art. 38 BPR), leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.

621.2 Die ungültigen und die leeren Zettel sind sofort auszuzählen, im Formular 1 und im Formular 4 (Wahlprotokoll) einzutragen und als erledigt wegzulegen (Art. 20a BPR).

621.3 Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte.

Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel.

621.4 Sodann sind die unveränderten und die veränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung ­ Wahlzettel ohne Listen- oder Parteibezeichnung bilden eine Gruppe für sich ­ auszuscheiden und ihre Zahlen im Formular 1 einzutragen. Die Zahlen der unveränderten und der veränderten Wahlzettel sind zudem nach Listen getrennt in den entsprechenden Formularen 2, die Gesamtzahlen aller unveränderten und veränderten Wahlzettel mit Parteibezeichnung im Formular 4 einzutragen. Die bereits im Formular 1 enthaltene Zahl der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ebenfalls auf das Formular 4 zu übertragen.

622

Verarbeitung der veränderten Wahlzettel

622.1 Die veränderten Wahlzettel sind vorerst inhaltlich zu bereinigen.

622.11 Mit Farbstift sind zu streichen: 622.111 die überzähligen Wiederholungen von Namen, die mehr als zweimal geschrieben sind; 622.112 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen; 622.113 unleserlich geschriebene Namen und nicht identifizierbare Kandidatinnen oder Kandidaten; 14

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

622.114 Kumulationen (doppelte Stimmabgabe für bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten) durch Gänsefüsschen, «dito», «idem» und dergleichen; 622.115 überzählige Namen.

622.12 Fehlende Kandidatennummern sind zu ergänzen.

622.13 Es ist zu kontrollieren, ob die Kandidatennummern mit den Namen übereinstimmen. Bei Differenzen zwischen Namen und Nummern erhält der Name den Vorrang, und die Kandidatennummer ist entsprechend zu berichtigen.

622.14 Fehlende Stimmen gelten als Zusatzstimmen: 622.141 wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die zwar mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, aber keinen Zweifel darüber zulässt, welche Liste gemeint ist; 622.142 wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine unklare Listenbezeichnung trägt, wohl aber die Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält; 622.143 wenn ein Wahlzettel eine gültige Listenbezeichnung und eine Ordnungsnummer trägt, die nicht übereinstimmen; in diesem Fall gilt die Listenbezeichnung (Art. 37 Abs. 4 BPR); 622.144 wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere regionale Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben worden ist (Art. 37 Abs. 2 BPR); 622.145 wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere nicht oder nicht nur nach regionalen Gesichtspunkten, sondern nach Alter, Geschlecht oder Parteiflügel unterschiedene Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, deren Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt; fehlt eine solche Ordnungsnummer, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, die bei der Anmeldung als Stammliste bezeichnet wurde (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR; vgl. Ziff. 548 hiervor).

622.2 Als nächstes sind die Wahlzettel in dem oben rechts (oder links) vorgesehenen Feld fortlaufend zu nummerieren, und zwar listenweise jeweils mit Nr. 1 beginnend.

622.3 Hierauf werden die veränderten Wahlzettel auf die für jede Liste und die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung getrennt angelegten Zählbogen (Formular 3) übertragen. Auf einem und demselben Zählbogen dürfen also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Parteibezeichnung eingetragen werden.
622.4 Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 3a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formulare 3b) zu übertragen und die Totalzahlen am Schluss und rechts der Tabelle zu errechnen.

622.5 Zur Kontrolle werden die senkrechten Totalzahlen auf den Formularen 3, 3a und 3b durch die Zahl der Sitze des Kantons geteilt. Das Ergebnis muss der Zahl der jeweils verarbeiteten Wahlzettel entsprechen.

15

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

623

Formular 2

Auf dem Formular 2 können nun die Kandidaten- und Parteistimmen sowohl der unveränderten als auch der veränderten Wahlzettel zusammengestellt werden.

623.1 Vom Formular 2 wird für jede Liste (aber nicht für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung, vgl. Ziff. 623.3 hiernach) ein Exemplar (im Doppel) ausgefüllt. In der ersten Kolonne (Stimmen von den unveränderten Wahlzetteln) wird sodann bei jedem Kandidatennamen, der nicht kumuliert ist, die oben angegebene Zahl der unveränderten Wahlzettel nochmals eingetragen. Bei den kumulierten Kandidatinnen und Kandidaten wird die doppelte Zahl eingesetzt.

623.2 Aufgrund des Formulars 3b werden dann in der zweiten Kolonne die Kandidatenstimmen von allen veränderten Wahlzetteln (inkl. Wahlzettel ohne Parteibezeichnung) eingetragen.

623.3 Die leeren Stimmen, die von den Wahlzetteln ohne Parteibezeichnung stammen, sind nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste, anzugeben.

624

Formular 4

Die Formulare 1 bis 3b werden in das Formular 4 eingelegt.

624.1 Zunächst sind im Formular 4 die Angaben auf der Titelseite zu ergänzen.

624.2 Auf der Innenseite werden die Kandidatenstimmen und die Zusatzstimmen jeder Liste nebeneinandergesetzt und sodann waagrecht nach rechts zusammengezählt. Nach Eintragung und Addition der Stimmen aller Parteilisten werden die drei Zahlenkolonnen senkrecht zusammengezählt. Die Queraddition des Kandidatenstimmen- und des Zusatzstimmentotals ergibt das Total aller Parteistimmen. Auf die Linie darunter ist aus Formular 2 der letzten Liste die Zahl der leeren Stimmen zu übertragen. Durch die Schlussaddition ergibt sich das Total der Kandidaten-, der Zusatz- und der leeren Stimmen. Diese Summe wird zur Kontrolle durch die Anzahl Sitze des Kantons geteilt; der Quotient muss mit der auf der Vorderseite von Formular 4 eingetragenen Zahl der gültigen Wahlzettel übereinstimmen.

63

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

631 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 entsprechen.

632 Wir ersuchen Sie, Artikel 40 Absatz 1 BPR präzis zu beachten und die Verteilungszahl auch und namentlich auch bei der EDV-Programmierung sowie auch für die Verteilung von Mandaten unter verbundene Listen korrekt und präzis nach dem gesetzlichen Wortlaut zu berechnen.

16

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

633 Das kantonale Wahlbüro führt im Wahlprotokoll die gewählten und die nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort, vgl. Anhang 6) sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer.

64

Ablaufdiagramm

Wir haben für die Auswertungsarbeiten ein Plakat erstellt, welches den genauen Ablauf des Eintrags der Ergebnisse in die Formulare aufzeichnet. Wir stellen Ihnen ein Exemplar dieses Ablaufdiagramms zu und bitten Sie, den Bedarf in Ihrem Kanton abzuklären. Das Diagramm kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Bestellungen sind bis zum 31. März 2003 an die Bundeskanzlei zu richten.

7 71

Information und Beschwerdewesen Meldung der Ergebnisse

Wir ersuchen Sie, mit allen geeigneten Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Zu diesem Zweck wollen Sie die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort per Telefax, telefonisch oder elektronisch Ihrer Staatskanzlei oder einer andern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt dann das Wahlergebnis des Kantons sofort nach der Ermittlung über Telefax (031 322 58 43 oder 031 325 50 53) der Bundeskanzlei, ohne die Beschwerdefrist abzuwarten.

72

Umgehende Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 und 5) ist umgehend, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der Bundeskanzlei zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR). Nach Artikel 14 Absatz 2 VPR sind alle Wahlzettel, nach Gemeinden getrennt verpackt, sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1­4 innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesamt für Statistik einzusenden.

Weil derzeit noch nicht feststeht, wo das Bundesamt für Statistik (BFS) die Daten erfassen wird und weil das BFS auch nicht mehr von allen Kantonen sämtliche Unterlagen benötigt, wird das BFS zur Daten- und Materialübergabe mit den Kantonen zu gegebener Zeit bilaterale Absprachen treffen. Die steigende Informatisierung entbindet die Gemeinden aber keineswegs davon, entweder das Formular 3b auszufüllen oder aber dem BFS an dessen Stelle eine gleichwertige elektronische Datei zu übergeben.

17

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

73

Beschwerdewesen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben (Lettre signature) bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absatz 1 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach Artikel 82 BPR innert fünf Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde geführt werden.

731 Zwischen den Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 und der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vom 1. Dezember 2003 müssen alle Beschwerden behandelt werden können. Da die Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bitten wir Sie, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 im Laufe der Woche nach den Wahlen, allerspätestens aber am Dienstag, dem 28. Oktober 2003, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Ihrem kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden (Art. 52 Abs. 2 BPR), und der Bundeskanzlei sofort drei Exemplare der Ausgabe zukommen zu lassen.

732 Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung per Lettre signature zuzustellen.» 733 Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen. Nur auf diese Weise werden wir gegebenenfalls noch vor Sessionsbeginn in den Besitz von Beschwerden an den Nationalrat gegen Entscheide der Kantonsregierung gelangen.

734 Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original zu übermitteln (Art. 14 Abs. 1 VPR).

735 Damit sich vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates die Wahlprüfungskommission des Nationalrates gegebenenfalls auch auf jene Fälle vorbereiten kann, in welchen die Kantonsregierung bis zum Zeitpunkt der Kommissionssitzung noch keinen Entscheid getroffen hat, bitten wir Sie, der Bundeskanzlei (Nationalrat, c/o WB U 152, 3003 Bern; Fax 031 322 58 43 oder 031 325 50 53) unverzüglich von allen bei Ihnen eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen.

736 Damit die Fristen für
die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung der beschwerdeführenden Person unverzüglich und unbedingt per Express/Lettre signature eröffnet werden. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation Ihres Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der Bundeskanzlei muss umgehend eine Kopie Ihres Beschwerdeentscheides samt Hinweis auf Expeditionsdatum und Expeditionsweise zugeleitet werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an den Nationalrat beginnt nämlich erst mit der Eröffnung zu laufen.

18

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten: «Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von fünf Tagen beim Nationalrat Beschwerde geführt werden (Art. 82 BPR). Die Beschwerde ist per Lettre signature zuzustellen an: Nationalrat, c/o Bundeskanzlei, WB U 152, 3003 Bern».

Die Einreichung beim instruierenden Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein; dies widerspricht für eine Beschwerdesache in Bundeswahlangelegenheiten Artikel 8 VwVG (SR 172.021), welcher eine unzuständige Behörde anhält, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen.

Für Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung begnügt sich der Bundesgesetzgeber in Artikel 78 BPR damit, vom Beschwerdeführer «zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts» zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

737 Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, so stellt dies keinen Nichteintretensgrund mehr dar; wir ersuchen Sie jedoch, eine solche mangelhaft begründete Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).

738 Die Rechtsmittelbelehrung einer Kantonsregierung in einem Beschwerdeentscheid hat gegebenenfalls die Anzahl einzureichender Doppel des Rekurses präzis zu nennen.

739 Sämtliche Entscheide zu nicht offensichtlich trölerisch oder treuwidrig erhobenen Beschwerden sind kostenfrei (Art. 86 BPR; VPB 60.72 Ziff. 4.1 und 4.2).

74

Benachrichtigung der Gewählten

Schliesslich ersuchen wir Sie, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).

8 81

Wahlprotokolle Bezug der Formulare

Artikel 8 Absatz 2 VPR bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1­5) von den Kantonen via Bundeskanzlei beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern zum Selbstkostenpreis bezogen werden können. In der Beilage übermitteln wir Ihnen daher einen vollständigen Satz der Formulare in Originalgrösse (Muster dieser Formulare finden sich im Anhang 2 zur VPR [AS 1978 721­741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426­ 2428, 2002 1757]).

19

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

82

Bestelltermin

Wir ersuchen Sie, bei der Bundeskanzlei bis zum 15. Juni 2003 die Formulare sowie die Modelle A und B zu bestellen und hierzu den beiliegenden Bestellschein (Anhang 2) zu benützen, auf dem anzugeben ist, wie viele Exemplare Sie von jedem Formular benötigen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich um neutrale Formulare ohne Parteibezeichnung und Kandidatennamen handelt.

9

Erledigungstermine

Dem Kreisschreiben liegt eine chronologische Checkliste (Anhang 1) bei, welche die jeweils letzten Erledigungstermine für bestimmte Arbeiten sowie für die Orientierung der Bundesbehörden aufführt. Wir bitten Sie darauf zu dringen, dass alle diese Termine im Interesse eines regelkonformen Ablaufs der Nationalratswahlen genau eingehalten werden.

Mit freundlichen Grüssen 18. Dezember 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

20

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Anhang 1

Chronologische Checkliste A:

Administrative Vorbereitung

a. seitens der Kantone Nr.

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

1.

53

Formularänderungsgesuche

31. Dezember 2002

2.

52

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist (Art. 8a VPR)

1. März 2003

3.

64

Bestellung des Ablaufdiagramms «Sortierung der eingegangenen Wahlzettel/Verarbeitung der veränderten Wahlzettel» bei der Bundeskanzlei

31. März 2003

4.

54

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

31. Mai 2003

5.

352

Meldungen über Ausnahmen in der kommunalen Wahlbüroorganisation (Anhänge 3 und 4)

15. Juni 2003

6.

81 + 82

Bestellung der Formulare und Modelle A und B (Anhänge 2, 5 und 6)

15. Juni 2003

b. seitens der Parteien (freiwillig) Nr.

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

7.

545

Einreichung der Registrierungsunterlagen bei der Bundeskanzlei für die freiwillige Eintragung ins Parteienregister

1. März 2003

21

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Anhang 1 (Forts.)

B:

Wahlanmeldung und Listenbereinigung

Nr.

Vgl. Zif. Vorgang im Kreisschreiben

Wochen- Falls Wahlanmeldeschluss am tag

I.

541

II.

561

Mon- 4.8. 11.8. 18.8. 25.8. 1.9. 8.9. 15.9.

tag Diens- 5.8. 12.8. 19.8. 26.8. 2.9. 9.9. 16.9.

tag

III.

561 + 543

IV.

561

V.

561

VI.

548 + 561

4.8.

VII. 548 + 561

VIII. 561 + 565

IX.

22

561 + 565

Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR) Meldung der Wahlvorschläge an die Bundeskanzlei (Art. 21 Abs. 3 BPR) (Fax 031 322 58 43 oder 031 325 50 53) Streichung von innerkantonal mehrfach Vorgeschlagenen (Art. 27 Abs. 1 BPR) Meldung der Streichungen an die Bundeskanzlei (Fax 031 322 58 43 oder 031 325 50 53 oder E-Mail: nrw2003@bk.admin.ch) und an die Listenvertreter und -vertreterinnen senden Streichung von interkantonal mehrfach Vorgeschlagenen durch die Bundeskanzlei (Art. 27 Abs. 2 BPR) Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage) Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage) Mutationsmeldungen aus der Listenbereinigung an die Bundeskanzlei (Fax 031 322 58 43 oder 031 325 50 53 oder E-Mail: nrw2003@bk.admin.ch) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage) Mutationsmeldungen aus der Listenbereinigung an die Bundeskanzlei (Fax 031 322 58 43 oder 031 325 50 53 oder E-Mail: nrw2003@bk.admin.ch) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage)

11.8.

18.8.

25.8.

1.9.

8.9.

15.9.

Diens- 5.8. 12.8. 19.8. 26.8. 2.9. 9.9. 16.9.

tag Mittwoch

6.8. 13.8. 20.8. 27.8. 3.9. 10.9. 17.9.

Donnerstag

7.8. 14.8. 21.8. 28.8. 4.9. 11.9. 18.9.

Montag

11.8. 18.8. 25.8. 1.9. 8.9. 15.9. 22.9.

Montag

18.8. 25.8. 1.9. 8.9. 15.9. 22.9. unmöglich

Diens- 12.8. 19.8. 26.8. 2.9. 9.9. 16.9. 23.9.

tag

Diens- 19.8. 26.8. 2.9. 9.9. 16.9. 23.9. untag möglich

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Anhang 1 (Schluss)

C:

Urnengang und Erwahrung

Bst.

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

a.

­

Bekanntmachung der Listen (Art. 32 BPR)

Im nächstfolgenden kantonalen Amtsblatt

b.

36­364

Zustellung der Wahlzettel und Wahlanleitungen (Art. 33 und 34 BPR) an die Stimmberechtigten und an die Bundeskanzlei

9. Oktober 2003 (für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen Ende September 2003)

c.

Einleitung

Wahltag

19. Oktober 2003

d.

71, 72+37

Übermittlung der Wahlergebnisse an die Bundeskanzlei

Unmittelbar nach der Auszählung

e.

74

Benachrichtigung der Gewählten

Sofort nach Ermittlung der Ergebnisse

f.

731­ 733+37

Bekanntmachung der Wahlergebnisse im kantonalen Amtsblatt; Zustellung von 3 Exemplaren des kantonalen Amtsblattes an die Bundeskanzlei

28. Oktober 2003

g.

734+37

Uebermittlung des unterschriebenen Wahlprotokolls (Formular 5, evt. Formular 4) an die Bundeskanzlei

Sofort nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach dem Beschwerdeentscheid der Kantonsregierung

h.

735+37

Zustellung einer Kopie sämtlicher bei der Kantonsregierung eingegangenen Wahlbeschwerden an die Bundeskanzlei

Sofort nach Eingang der Beschwerden

i.

736, 737+37

Zustellung des Beschwerdeentscheids der Kantonsregierung an die beschwerdeführende Person und an die Bundeskanzlei per express/ Lettre signature

Am Tag nach dem Beschwerdeentscheid, allerspätestens am 13. November 2003

j.

72+37

Einsendung aller Wahlzettel und der Formulare 1­4 ans Bundesamt für Statistik

Innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist, spätestens bis zum 13. November 2003

23

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Nationalratswahlen 2003 Elections au Conseil national 2003 Elezione del Consiglio nazionale 2003

Anhang 2 Appendice 2 Allegato 2

Bestellschein für neutrale ­ Formulare 1­5 (= ohne Vordruck von Listen- und ­ Modelle A und B Kandidatennamen) ­ Musterformulare «Wahlvorschlag» und «Listenverbindung» Commande de ­ formules neutres 1 à 5 (= sur lesquelles ne figurent ni ­ modèles neutres A et B listes, ni noms de candidats) ­ Formules types «Liste de candidats» et «Apparentement» Bollettino di ordinazione dei ­ moduli 1­5 (= senza indicazione della lista, né dei ­ modelli A e B candidati) ­ Modelli di moduli «Proposte di candidatura» e «Congiunzione di liste»

(Bis am 15. Juni 2003 an die Bundeskanzlei einzusenden) (A envoyer à la Chancellerie fédérale jusqu'au 15 juin 2003) (Da inviare alla Cancelleria federale entro il 15 giugno 2003) Kanton Canton Cantone Formular Formule Modulo 1 2 3 3a 3b 4 5 5a 5b

Anzahl Nombre Numero

Ort/Lieu/Luogo

24

Abzuliefern an à envoyer à da inviare a Anzahl Musterformular Nombre Formules types Numero Modelli di moduli Wahlvorschlag Liste de candidats Proposte di candidatura Listenverbindung Apparentement Congiunzione di liste Modell Anzahl Modèle Nombre Modello Numero A B Datum/Date/Data Unterschrift/Signature/Firma

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Nationalratswahlen 2003 Elections au Conseil national 2003 Elezione del Consiglio nazionale 2003

Anhang 3 Appendice 3 Allegato 3

Kanton Canton Cantone Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro Liste des communes politiques sans bureau électoral Elenco dei comuni politici senza ufficio elettorale proprio Name der politischen Gemeinde ohne eigenes Wahlbüro

Die Auszählung der Wahlzettel aus nebenstehender Gemeinde erfolgt in der Gemeinde

Nom de la commune politique sans bureau électoral

Le dépouillement des bulletins électoraux de la commune ci-contre est effectué dans la commune de

Nome del Comune politico senza ufficio elettorale proprio

Lo spoglio delle schede del Comune a lato ha luogo nel Comune di

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Per eventuali informazioni rivolgersi a

Name

)

Nom

)

Nome

)

Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

25

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Nationalratswahlen 2003 Elections au Conseil national 2003 Elezione del Consiglio nazionale 2003

Anhang 4 Appendice 4 Allegato 4

Kanton Canton Cantone Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen) Liste des communes politiques ayant plusieurs bureaux électoraux (bureaux de dépouillement) Elenco dei comuni politici con più uffici elettorali Name der politischen Gemeinde mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen)

Bezeichnung (Name) der Wahlbüros oder Zählkreise

Nom de la commune politique ayant Désignation (nom) des bureaux électoraux plusieurs bureaux électoraux ou bureaux de dépouillement (bureaux de dépouillement) Comune politico con più uffici o circondari elettorali

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Per eventuali informazioni rivolgersi a Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

26

Designazione degli uffici o circondari elettorali

Name

)

Nom

)

Nome

)

27

No. del candidato

KandidatenNr.

No du candidat

Kanton: Canton: Cantone:

den le , il

Nome

Prénom

Nom

Cognome

Vorname

Name

20

Liste Nr.: Liste no: Lista no.:

nato giorno/mese/anno

né jour/mois/année

geboren Tag/Monat/Jahr

Professione

Profession

Beruf

Stempel der kantonalen Behörde: Sceau de l'autorité cantonale: Bollo dell'autorità cantonale:

Sesso

Sexe

Geschlecht

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione:

Wahlvorschläge/Liste de candidats/Lista dei candidati

Wahl des Nationalrates 2003 Election du Conseil national 2003 Elezione del Consiglio nazionale 2003

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Domicilio

Domicile

Wohnort

Unterschrift: signature: firma:

Attinenza

Lieu d'origine

Heimatort

Modell Modèle Modello

A

Anhang 5 Appendice 5 Allegato 5

28

No. del candidato

Cognome

Kandidaten-Nr. Name No du candidat Nom

Kanton: Canton: Cantone:

den le , il 20

Professione

Profession

Beruf

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione:

Stempel der kantonalen Behörde: Sceau de l'autorité cantonale: Bollo dell'autorità cantonale:

nato



Nome

geb.

Vorname

Prénom

Liste Nr.: Liste no: Lista no.:

Attinenza

Lieu d'origine

Heimatort

Unterschrift: signature: firma:

Domicilio

Domicile

Wohnort

Zahl der für die Kandidatinnen und Kandidaten erhaltenen Stimmen/ Nombre de suffrages obtenus par les candidats/Numero dei voti ottenuti dai candidati

Wahl des Nationalrates 2003 Election du Conseil national 2003 Elezione del Consiglio nazionale 2003

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Voti

Suffrages

Stimmen

Modell Modèle Modello

B

Anhang 6 Appendice 6 Allegato 6

Anhang 7, S. 1 Appendice 7, p. 1 Allegato 7, pag. 1 Anzahl Nationalratssitze/Nombre de sièges au Conseil national/Numero dei seggi

Cognome

No.

Nome

Prénom

Sesso

Sexe

Data di nascita (giorno/mese/anno)

Date de naissance (jour/mois/année)

Rue

Strasse

Professione Via

Profession

Beruf

No.



Nr.

NPA

NPA

PLZ

Domicilio

Lieu de domicile

Wohnort

NPA

NPA

PLZ

Luogo di attinenza

Lieu d'origine

Heimatort

Firma

Signature

Unterschrift

Osservazioni *

Remarques *

Bemerkungen *

Controllo (lasciare in bianco)

Contrôle (laisser en blanc)

Kontrolle (leer lassen)

29

* Unter dieser Rubrik sind eine Person, die den Wahlvorschlag vertritt, sowie deren Stellvertretung zu bezeichnen. Diese sind gegenüber den zuständigen Amtsstellen von Kanton und Bund berechtigt und verpflichtet, allenfalls nötige Erklärungen zur Bereinigung von Anständen oder Unklarheiten im Namen aller Unterzeichnenden rechtsverbindlich abzugeben (BPR Art. 25 Abs. 2). Wo eine klare Bezeichnung fehlt, kommt diese Aufgabe der erst- und der zweitunterzeichnenden Person zu.

* Mentionner sous cette rubrique le nom du mandataire des signataires et celui de son suppléant. Ces deux personnes ont, vis-à-vis de l'office cantonal compétent et de la Confédération, le droit et l'obligation de donner s'il le faut, au nom des signataires de la liste et de manière à les lier juridiquement, toutes les indications permettant d'éliminer les difficultés qui pourraient se produire (art. 25, 2e al., LDP). Si ces mentions font défaut, cette tâche incombe au premier et au deuxième signataires.

* In questa rubrica devono essere designati il rappresentante e il suo sostituto che davanti agli uffici cantonali e federali competenti hanno il diritto e il dovere di fare validamente, in nome dei firmatari, le dichiarazioni necessarie a togliere le difficoltà che potessero sorgere (art. 25 cpv. 2 LDP). In caso di non chiara indicazione, per legge si riterrà rappresentante il primo firmatario e sostituto il secondo.

......

Nom

GeGeburtsdatum schlecht (Tag/Monat/Jahr)



Vorname

Name

3.

Nr.

Listennummer (wird vom Kanton zugeteilt)/Numéro de la liste (attribué par le canton)/Numero della lista (assegnato dal Cantone):

2.

Kandidaturen/Candidatures/Candidature

Bezeichnung des Wahlvorschlags/Dénomination de la liste de candidats/ Designazione della proposta:

Evtl. Präzisierung nach Alter, Geschlecht, Region oder Parteiflügel: Le cas échéant, adjonction de l'âge, du sexe, de la région ou de l'aile d'appartenance: Ev. specificazione di sesso, appartenenza di un gruppo, regione o età:

1.

B

A

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom/Renouvellement intégral du Conseil national du/Rinnovo integrale del Consiglio nazionale del

Kanton/Canton/Cantone

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Cognome

Data di nascita (giorno/mese/anno)

Via

Rue No.

N° NPA

NPA

PLZ Domicilio

Lieu de domicile

Wohnort Firma

Signature

Unterschrift

Osservazioni *

Remarques *

Bemerkungen *

Controllo (lasciare in bianco)

Contrôle (laisser en blanc)

Kontrolle (leer lassen)

Anhang 7, S. 2 Appendice 7, p. 2 Allegato 7, pag. 2

30

......

* Falls sich die Partei im Parteiregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen, ist unter der Rubrik "Bemerkungen" zur Überprüfung die präzise Fundstelle im Internet anzugeben.

Falls die Partei im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht, genügen in diesem Falle die Unterschriften jener Personen, welche das Präsidium und das Sekretariat der Kantonalpartei ausüben; das kantonale Unterschriftenquorum entfällt.

* Le parti politique qui s'est fait enregistrer dans le registre des partis de la Chancellerie fédérale indiquera ici son adresse Internet précise pour vérification. Si le parti ne dépose qu'une seule liste de candidats dans le canton, les signatures du président et du secrétaire du parti cantonal suffiront. Le quorum cantonal sera donc sans objet.

* Se il partito si è fatto iscrivere nel registro dei partiti della Cancelleria federale, nella rubrica "Osservazioni" deve essere indicato per verifica il suo indirizzo Internet esatto.

Se il partito presenta inoltre una sola proposta nel Cantone, basta la firma delle persone preposte alla presidenza e alla segreteria del partito cantonale; l'obbligo di far firmare la proposta da un numero minimo di elettori con domicilio politico nel circondario elettorale decade.

Nome

Date de naissance (jour/mois/année)

Nr.

No.

Prénom

Strasse

Nom



Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)

Name

Nr.

Vorname

(Weitere) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags (Autres) signataires de la liste (Altri) firmatari della proposta

C

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Nationalratswahlen 2003. Kreisschreiben

Anhang 8 Appendice 8 Allegato 8 Kanton Canton Cantone

Anzahl Nationalratssitze Nombre de sièges au Conseil national Numero dei seggi

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom Renouvellement intégral du Conseil national du Elezioni del Consiglio nazionale del Listenverbindung Apparentement Congiunzione di liste Die unterzeichnenden Vertreterinnen/Vertreter erklären hiermit die folgenden Listen für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats für miteinander verbunden: Les mandataires soussignés déclarent, par la présente, que les listes ci-après sont apparentées pour le renouvellement intégral du Conseil national: I rappresentanti sottoscritti dichiarano congiunte le seguenti liste per l'elezione del Consiglio nazionale: Nr.

N° No.

Bezeichnung Dénomination Designazione

Vertreter/Vertreterin Mandataire des signataires Rappresentante Name Unterschrift Nom Signature Cognome Firma

Bemerkungen * Remarque * Osservazioni *

Ort Lieu Luogo

Datum Date Data

....

* Gegebenenfalls ist unter dieser Rubrik zu vermerken, mit welcher oder welchen anderen Liste(n) die eigene Liste unterverbunden ist. Eine solche Unterlistenverbindung ist nur möglich unter Listen gleichen Namens, die sich einzig durch eine Präzisierung hinsichtlich Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung voneinander unterscheiden.

* Le cas échéant, mentionner sous cette rubrique avec quelle(s) autre(s) liste(s) la présente liste est sous-apparentée.

Le sous-apparentement n'est possible qu'entre listes de même dénomination qui ne se différencient les unes des autres que par l'adjonction de la région, du sexe, de l'âge ou de l'aile d'appartenance du groupement.

* All'occorrenza, in questa rubrica, vanno indicate eventuali sotto-congiunzioni della presente lista.

La sotto-congiunzione è permessa soltanto fra liste di uguale denominazione, differenziate unicamente da aggiunte intese a specificare il sesso, l'appartenenza di un gruppo, la regione o l'età dei candidati.

31