Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Entwurf

(Partnerschaftsgesetz) vom

Der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2, 121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Art. 2 1

Grundsatz

Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.

2 Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

3

Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».

2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse Art. 3

Voraussetzungen

1

Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2 Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

1 2

SR 101 BBl 2003 1288

1378

2002-2194

Partnerschaftsgesetz

Art. 4

Eintragungshindernisse

1

Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

2 Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.

2. Abschnitt: Verfahren Art. 5

Gesuch

1

Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.

2

Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.

3

Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.

Art. 6

Prüfung

1

Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.

2

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

3

In den Fällen nach Absatz 2 hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Partnerinnen oder Partner an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

Art. 7

1

Form

Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.

Art. 8

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

1379

Partnerschaftsgesetz

3. Abschnitt: Ungültigkeit Art. 9

Unbefristete Ungültigkeit

1

Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: a.

zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

b.

bei der Eintragung eine Bestimmung von Artikel 4 verletzt wurde;

c.

eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

2 Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben.

Art. 10

Befristete Ungültigkeit

1

Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.

2

Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.

3 Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.

Art. 11

Wirkungen des Ungültigkeitsurteils

1

Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültigkeitsurteils ungültig.

2

Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 12

Beistand und Rücksicht

Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.

1380

Partnerschaftsgesetz

Art. 13

Unterhalt

1

Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.

2

Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

3

Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.

Art. 14

Gemeinsame Wohnung

1

Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.

2

Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

Art. 15

Vertretung der Gemeinschaft

1

Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.

2

Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn: a.

die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt, oder

b.

das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.

3

Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die oder den anderen.

4

Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

1381

Partnerschaftsgesetz

Art. 16

Auskunftspflicht

1

Die Partnerinnen und Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.

2 Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

3

Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

Art. 17

Aufhebung des Zusammenlebens

1

Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.

2

Auf Antrag muss das Gericht: a.

die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;

b.

die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.

3

Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.

4

Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

2. Abschnitt: Vermögensrecht Art. 18 1

Vermögen

Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.

2

Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.

Art. 19

Beweis

1

Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.

Art. 20

Inventar

1

Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

1382

Partnerschaftsgesetz

Art. 21

Verwaltungsauftrag

Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 22

Beschränkung der Verfügungsbefugnis

1

Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.

2

Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.

Art. 23

Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern

1

Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.

2

Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.

Art. 24

Zuweisung von Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.

Art. 25

Vermögensvertrag

1

Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196­219 Zivilgesetzbuch3, ZGB) geteilt wird.

2

Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.

3

Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

4

3

Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.

SR 210

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Partnerschaftsgesetz

3. Abschnitt: Besondere Wirkungen Art. 26

Eheschliessung

Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.

Art. 27

Kinder der Partnerin oder des Partners

1

Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern.

2 Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB4 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.

Art. 28

Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 1. Abschnitt: Voraussetzungen Art. 29

Gemeinsames Begehren

1

Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.

2

Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.

3 Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.

Art. 30

Klage

Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

4

SR 210

1384

Partnerschaftsgesetz

2. Abschnitt: Folgen Art. 31

Erbrecht

1

Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.

2

Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.

Art. 32

Zuteilung der gemeinsamen Wohnung

1

Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.

2

Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

3

Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 33

Berufliche Vorsorge

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.

Art. 34

Unterhaltsbeitrag

1

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.

2

Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

1385

Partnerschaftsgesetz

3

Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.

4

Im Übrigen sind die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126­132 ZGB5 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Verfahren Art. 35 Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 36

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

SR 210

1386

Partnerschaftsgesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19526 Art. 15 Abs. 5 und 6 (neu) 5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.

6

Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss.

2. Bundesgesetz vom 26. März 19317 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern Art. 7 Abs. 3 (neu) 3

Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 17 Abs. 3 (neu) 3

Absatz 2 gilt für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

3. Asylgesetz vom 26. Juni 19988 Art. 51 Abs. 1 1

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

6 7 8

SR 141.0 SR 142.20 SR 142.31

1387

Partnerschaftsgesetz

Art. 63 Abs. 4 4

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn: ...

Art. 78 Abs. 3 3

Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.

4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19979 Art. 61 1

Unvereinbarkeit in der Person

Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können: a.

zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

b.

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;

c.

zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.

2 Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis (neu) 1

Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: b.

9 10

mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

SR 172.010 SR 172.021

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Partnerschaftsgesetz

bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

6. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200011 Art. 30 Abs. 2 2

Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194312 Art. 4

Unvereinbarkeit in der Person

1

Nicht gleichzeitig das Amt eines Mitglieds oder nebenamtlichen Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden dürfen: a.

zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

b.

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;

c.

zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.

2

Wer durch Eingehung einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.

Art. 22 Abs. 1 Bst. a 1

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer desselben darf sein Amt nicht ausüben: a.

11 12

in einer Angelegenheit, in der er selbst oder eine der folgenden Personen am Ausgang des Streits ein unmittelbares Interesse hat: 1. sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin, sein eingetragener Partner oder eine Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt, 2. eine verwandte oder verschwägerte Person bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Grade, SR 172.220.1 SR 173.110

1389

Partnerschaftsgesetz

3.

4.

der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner von Geschwistern seines Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners, oder eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist;

Art. 44 Bst. b und bbis Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen: b.

Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB13) oder zur Eintragung einer Partnerschaft (Art. 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom ...14);

bbis. Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB) oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Art. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom ...);

8. Zivilgesetzbuch15 Art. 21 2. Schwägerschaft

1

Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

2

Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

Art. 328 Abs. 2 2

Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

Art. 462 Randtitel und Einleitungssatz B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner

13 14 15

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: ...

SR 210 SR ...; AS ... (BBl 2003 1378) SR 210

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Partnerschaftsgesetz

Art. 470 Abs. 1 1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471 Ziff. 3 Der Pflichtteil beträgt: 3.

für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

Art. 612a Abs. 4 (neu) 4

Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.

9. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199116 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 10a (neu) Eingetragene Partnerschaften Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Ehegatten und für die Wohnung der Familie gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

10. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198317 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 7 Bst. b Keiner Bewilligung bedürfen: b.

Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;

Art. 12 Bst. d Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: d.

16 17

dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder seinen Kindern unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;

SR 211.412.11 SR 211.412.41

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Partnerschaftsgesetz

11. Obligationenrecht18 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3bis (neu) 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 3bis. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;

Art. 266m Abs. 3 (neu) 3

Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Art. 266n b. Kündigung durch den Vermieter

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.

Art. 273a Abs. 3 (neu) 3

Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Art. 331d Abs. 5 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

Art. 331e Abs. 5 und 6 5

Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6

Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches19 sowie Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199320 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

18 19 20

SR 220 SR 210 SR 831.42

1392

Partnerschaftsgesetz

Art. 338 Abs. 2 2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 339b Abs. 2 2

Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 494 Randtitel und Abs. 4 (neu) III. Zustimmung 4 Die gleiche des Ehegatten, der eingetragenen gemäss.

Partnerin oder es eingetragenen Partners

Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn-

12. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198521 über die landwirtschaftliche Pacht Art. 18 Abs. 2 2

Wird der Pachtvertrag vom Verpächter gekündigt, so kann ein Nachkomme, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Pächters innert 30 Tagen den Eintritt in den Pachtvertrag erklären. Der Verpächter kann unter mehreren Bewerbern denjenigen bezeichnen, der in den Pachtvertrag eintreten soll.

Art. 27 Abs. 2 Bst. c 2

Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn: c.

21

der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will;

SR 221.213.2

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Partnerschaftsgesetz

Art. 31 Abs. 2bis Bst. d 2bis Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn:

d.

der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, der oder die das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.

13. Bundesgesetz vom 2. April 190822 über den Versicherungsvertrag Art. 80 e. Ausschluss der betreibungsund konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsanspruches

Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.

f. Eintrittsrecht

1

Art. 81 Randtitel und Abs. 1 Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.

Art. 83 Abs. 2bis (neu) und 3 2bis

Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.

3

Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlasse zusteht.

Art. 84 Abs. 1 1

Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetrage22

SR 221.229.1

1394

Partnerschaftsgesetz

nen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.

Art. 85 i. Ausschlagung der Erbschaft

Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.

Betreibungsund konkursrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruchs

1

Art. 86 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.

2

Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.

3 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.

14. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200023 Art. 15a (neu) Begehren und Klagen bei eingetragener Partnerschaft Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

23

a.

gerichtliche Massnahmen bei eingetragenen Partnerschaften;

b.

Klagen auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;

c.

gemeinsame Begehren und Klagen auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;

SR 272

1395

Partnerschaftsgesetz

d.

Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Urteils auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Art. 18 Abs. 1 1

Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199124 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

15. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194725 über den Bundeszivilprozess Art. 42 Abs. 1 Bst. a 1

Das Zeugnis kann verweigert werden: a.

von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde: 1. dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt; 2. Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;

16. Bundesgesetz vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 2bis (neu) 1

Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; 2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; 24 25 26

SR 211.412.11 SR 273 SR 281.1

1396

Partnerschaftsgesetz

Art. 26 Abs. 3 3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.

Art. 43 Ziff. 2 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: 2.

periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom ...27;

Art. 58 2. Wegen Todesfalles

Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

Art. 95a

b. Forderungen gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 1

An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1.

der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;

2

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Dauer der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

27

SR ...; AS ... (BBl 2003 1378)

1397

Partnerschaftsgesetz

Art. 151 Abs. 1 1

Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: a.

Betrifft nur die italienische Version.

b.

die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB28) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 15 des Partnerschaftsgesetzes vom ...29) des Schuldners oder des Dritten.

Art. 153 Abs. 2 Bst. b und Abs. 2bis (neu) 2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:

b.

dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB30) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 15 des Partnerschaftsgesetzes vom ...31) dient.

2bis

Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.

Art. 219 Abs. 4 Bst. c 4

Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse c.

Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom ...32, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Art. 305 Abs. 2 2 Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte

28 29 30 31 32

SR 210 SR ...; AS ... (BBl 2003 1378) SR 210 SR ...; AS ... (BBl 2003 1378) SR ...; AS ... (BBl 2003 1378)

1398

Partnerschaftsgesetz

Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.

17. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198733 über das internationale Privatrecht Art. 45 Abs. 3 (neu) 3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt.

Kapitel 3a (neu): Eingetragene Partnerschaft Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels

Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2.

Art. 65b

II. Zuständigkeit am Eintragungsort bei Auflösung

Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

Art. 65c

III. Anwendbares 1 Recht

Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.

2

Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

Art. 65d IV. Entscheidungen oder Massnahmen des Eintragungsstaats

33

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

SR 291

1399

Partnerschaftsgesetz

a.

sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist, und

b.

es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.

18. Strafgesetzbuch34 Art. 110 Ziff. 2 Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt Folgendes: 2.

Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und ihre Adoptivkinder.

Art. 187 Ziff. 3 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 188 Ziff. 2 2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 189 Abs. 2 2

Ist der Täter der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers und lebt er mit dieser Person zusammen, so wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

34

SR 311.0

1400

Partnerschaftsgesetz

Art. 192 Abs. 2 2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 193 Abs. 2 2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 215 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 395 Abs. 1 1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.

19. Bundesgesetz vom 15. Juni 193435 über die Bundesstrafrechtspflege Art. 75 Bst. a und abis (neu) Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a.

der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie die Person, die mit dem Beschuldigten eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

abis. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie sowie die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin;

35

SR 312.0

1401

Partnerschaftsgesetz

Art. 231 Abs. 1 Bst. b 1

Die Revision können beantragen: b.

der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner;

Art. 270 Bst. b Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu: b.

dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten;

20. Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 199136 Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei: ...

21. Bundesgesetz vom 22. März 197437 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 29 Abs. 1 Bst. b und bbis (neu) 1

Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: b.

mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

bbis. mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Art. 85 Abs. 1 1

Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, wenn er verstorben ist, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister.

36 37

SR 312.5 SR 313.0

1402

Partnerschaftsgesetz

22. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192738 Art. 155a Strafrecht und Strafgerichtsbarkeit

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind dem zivilen Strafrecht und der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen, wenn der Täter der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und mit diesem zusammenlebt.

Art. 156 Ziff. 3 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 232c Abs. 1 1

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.

23. Militärstrafprozess vom 23. März 197939 Art. 33 Bst. b, bbis (neu), d und dbis (neu) Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er: b.

mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; d.

mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

dbis. mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.

38 39

SR 321.0 SR 322.1

1403

Partnerschaftsgesetz

Art. 75 Bst. a und abis (neu) Das Zeugnis können verweigern: a.

Ehegatten, auch wenn die Ehe geschieden ist, eingetragene Partnerinnen oder Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie Personen, mit denen der Beschuldigte oder Verdächtige eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

abis. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie von Beschuldigten oder Verdächtigen, deren Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Pflegeund Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern sowie Stiefgeschwister; Art. 202 Bst. b Die Revision können beantragen: b.

der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

24. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199040 über die direkte Bundessteuer Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1bis (neu) Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge 1bis

Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.

Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 12 Abs. 3 (neu)

3

Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom ...41 erhalten haben.

40 41

SR 642.11 SR ...; AS ... (BBl 2003 1378)

1404

Partnerschaftsgesetz

Art. 109 Abs. 1 Bst. b und bbis (neu) 1

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er: b.

mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

25. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199042 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 3 Abs. 4 (neu) 4

Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

26. Arbeitsgesetz vom 13. März 196443 Art. 4 Abs. 1 1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind.

27. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200044 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 13a (neu) Eingetragene Partnerschaft 1

Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.

2 Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.

42 43 44

SR 642.14 SR 822.11 SR 830.1; AS 2002 3371

1405

Partnerschaftsgesetz

3

Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

28. Bundesgesetz vom 25. Juni 198245 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 19a (neu) Eingetragene Partnerinnen und Partner Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer.

Art. 30c Abs. 5 und 6 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden oder wird die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches46 sowie Artikel 22 des FZG47 geteilt.

Art. 79a Abs. 5 5

Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22 Absatz 3 des FZG48.

29. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199349 Art. 5 Abs. 2 2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.

Art. 22d (neu) Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.

45 46 47 48 49

SR 831.40 SR 210 SR 831.42 SR 831.42 SR 831.42

1406

Partnerschaftsgesetz

Art. 24 Abs. 2 und 3 2

Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angaben in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.

3

Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.

30. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197750 Art. 6

Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner

Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.

Art. 8 Bst. a und b Für die Regelung der Kostenersatzpflicht (Art. 14 und 16) gelten folgende Grundsätze: a.

Ist die Wohnsitzdauer zusammenlebender Ehegatten oder eingetragener Partnerinnen oder Partner unterschiedlich, so ist stets die längere massgebend;

b.

Lösen die Ehegatten, die eingetragenen Partnerinnen oder Partner den gemeinsamen Haushalt auf, so wird ihnen die bisherige Wohndauer angerechnet, sofern sie den Wohnkanton nicht verlassen;

Art. 32 Abs. 3 3

In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und unmündige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.

50

SR 851.1

1407