Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4625 Widersprechende Grether AG, CH-4102 Binningen, CH-Marke Nr. 420 971 «PIXOR» gegen Widerspruchsgegnerin Dixor S.à.r.l., F-28000 Chartres, IR-Marke Nr. 735 589 «DIXOR».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. Februar 2003 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4625 wird gutgeheissen.

3.

Der IR-Marke Nr. 735 589 wird der Schutz für die Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Entschädigung von 1800 Franken (inkl. Fr. 800 Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

12. Februar 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2003-0333

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