Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) Es wird Abdullah Kilic, Ciftlik Köyü, TR-64590 Banaz Usak, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 16. Oktober 2003 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2003 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen stehen bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

18. November 2004

Eidgenössisches Versicherungsgerichts i.A. des Präsidenten Der Kanzleidirektor: Studer

I 159/03

7708

2003-2412