Richtplan des Kantons Bern Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 2. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 19. Mai 2003 wird der Richtplan des Kantons Bern mit den Änderungen gemäss Ziffer 2 genehmigt.

2.

Änderungen des Richtplans Der Richtplan wird wie folgt geändert: a. Massnahme A_02 (Streusiedlungsgebiete): ­ Von den im Richtplan ausgeschiedenen Streusiedlungsgebieten werden jene, welche sich in den Gemeinden des BFS-Agglomerationsperimeters von Bern, Biel, Burgdorf, Interlaken und Thun befinden, nur als Zwischenergebnis genehmigt (Kategorienwechsel von der Festsetzung zum Zwischenergebnis). Der Kanton wird eingeladen, die Abgrenzung in diesen Gebieten zu überprüfen. Bis zur Genehmigung als Festsetzung können in diesen Gebieten keine Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39 Absatz 1 RPV erteilt werden.

­ In Gebieten mit Ferien- bzw. Zweitwohnungsdruck ist bei Umnutzungsbewilligungen gemäss Artikel 39 Absatz 1 RPV eine Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen, welche auf die mit der Bewilligung zu verbindende Auflage der ganzjährigen Wohnnutzung hinweist.

b. Massnahme D_01 (Landschaftsprägende Bauten): Die Massnahme D_01 wird als Zwischenergebnis genehmigt (Kategorienwechsel von der Festsetzung zum Zwischenergebnis).

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung zur Festsetzung wird der Kanton eingeladen: ­ darzulegen, auf welche Typen von Kulturlandschaften mit welchen Charakteristika Artikel 39 Absatz 2 RPV zur Anwendung gelangen soll, und ­ die Kriterien entsprechend anzupassen und zu konkretisieren.

Bis zur Genehmigung als Festsetzung können keine Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39 Absatz 2 RPV erteilt werden.

c. Zielsetzung C 24: In Satz 1 der Zielsetzung C 24 ist der Bereich Lärm zu streichen.

Der Kanton Bern wird eingeladen, diese Änderungen im Richtplan nachzutragen und im Massnahmenblatt D_01 die notwendigen redaktionellen Anpassungen vorzunehmen.

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3.

Kenntnisnahme Die Massnahme B_07 («Neue Nationalstrassen und nationale Hauptstrassen bezeichnen») wird als Interessenbekundung des Kantons gegenüber dem Bund zur Kenntnis genommen, ohne dass zu den darin aufgeführten Neubau-, Ergänzungs- und Aufklassierungsvorhaben inhaltlich Stellung genommen wird. Eine Prüfung und Beurteilung wird im Rahmen der Erarbeitung des Sachplans Strasse erfolgen.

4.

Richtplankarte Die Richtplanbenutzer sind auf die «Karte der Richtplaninhalte» aufmerksam zu machen und es ist anzugeben, wo diese bezogen oder eingesehen werden kann.

Der Kanton Bern wird eingeladen, dem Bund innert 2 Jahren ein operables Richtplan-Informationssystem vorzulegen.

5.

Weiterentwicklung und Berichterstattung Der Kanton wird eingeladen, die Richtplanung weiter zu entwickeln. Mit der nächsten Orientierung über den Stand der Richtplanung (Art. 9 RPV) ist Bericht zu erstatten über: a. den Stand der von den Nachbarkantonen angemeldeten Koordinationsbedürfnisse; b. die Bauzonen (Grösse, Bebauungsstand, Baureife, Fassungsvermögen, Nutzungsreserven und Bedarf); c. den Vollzug und die räumlichen Wirkungen der Massnahme A_02 («Streusiedlungsgebiete»); d. den Vollzug und die räumlichen Wirkungen der Massnahme A_03 («Kriterien für Weilerzonen nach Art. 33 RPV»); e. den Stand der Lärmsanierungen; f. den Stand der Fruchtfolgeflächen; g. die räumlichen Konflikte im Zusammenhang mit den Naturgefahren; h. die Abstimmung des Grundwasserschutzes mit andern Raumnutzungen; i. die Konkretisierung des Bodenschutzes.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Abteilung Kantonsplanung, Nydegggasse 11­13, 3011 Bern, Telefon 031 633 77 50

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Kochergasse 10, 3003 Bern, Telefon 031 322 40 58

15. Juli 2003

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Bundesamt für Raumentwicklung