Übersetzung1

Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Präambel Die Teilnehmer, in der Erkenntnis, dass der Handel mit Konfliktdiamanten ein ernstes internationales Problem darstellt, das in unmittelbarem Zusammenhang steht mit dem Schüren bewaffneter Konflikte, den Aktivitäten von Rebellenbewegungen und der Untergrabung oder dem Sturz rechtmässiger Regierungen, dem illegalen Handel mit und der Weiterverbreitung von Waffen, insbesondere Kleinwaffen und leichten Waffen, sowie in Anerkenntnis der katastrophalen Auswirkungen von Konflikten, die durch den Handel mit Konfliktdiamanten geschürt werden, auf den Frieden und die Sicherheit der Menschen in den betroffenen Ländern und der systematischen und groben Menschenrechtsverletzungen, die in diesen Konflikten begangen wurden, unter Hinweis auf die negativen Auswirkungen dieser Konflikte auf die regionale Stabilität und die Verpflichtungen, die den Staaten durch die Charta der Vereinten Nationen im Hinblick auf den Erhalt des internationalen Friedens und der Sicherheit auferlegt wurden, im Bewusstsein, dass dringend internationales Handeln erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich das Problem der Konfliktdiamanten negativ auf den rechtmässigen Handel mit Diamanten auswirkt, der einen entscheidenden Beitrag zur Wirtschaft vieler produzierender, verarbeitender, ausführender und einführender Länder und insbesondere der Entwicklungsländer leistet, unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, namentlich auf die einschlägigen Bestimmungen der Resolutionen 1173 (1998), 1295 (2000), 1306 (2000) und 1343 (2001) und entschlossen, zur Umsetzung der in diesen Resolutionen festgelegten Massnahmen beizutragen und diese zu unterstützen, unter Hervorhebung der Resolution 55/56 (2000) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rolle des Handels mit Konfliktdiamanten beim Schüren bewaffneter Konflikte, welche die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, zur Bewältigung dieses Problems dringend und sorgfältig das Ergreifen wirksamer und pragmatischer Massnahmen in Erwägung zu ziehen, sowie unter Hervorhebung der Empfehlung der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, wonach die internationale Gemeinschaft detaillierte Vorschläge für ein einfaches und funktionierendes Zertifizierungssystem für

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Nicht authentische Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0939

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Rohdiamanten ausarbeiten soll, das sich hauptsächlich auf die einzelstaatlichen Zertifizierungssysteme und international vereinbarte Mindeststandards stützt, unter Hinweis darauf, dass der Kimberley-Prozess, der geschaffen wurde, um eine Lösung für das internationale Problem der Konfliktdiamanten zu finden, die betroffenen Akteure einbezogen hat, namentlich die produzierenden, ausführenden und einführenden Länder, die Diamantenindustrie und die Zivilgesellschaft, überzeugt, dass ein im Hinblick auf den Ausschluss von Konfliktdiamanten vom rechtmässigen Handel konzipiertes Zertifikationssystem für Rohdiamanten die Möglichkeit einschränkt, dass Konfliktdiamanten eine Rolle beim Schüren bewaffneter Konflikte spielen, unter Hinweis darauf, dass nach Auffassung des Kimberley-Prozesses ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten, das sich auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Praktiken stützt und international vereinbarten Mindeststandards entspricht, das wirksamste System ist, um das Problem der Konfliktdiamanten zu bewältigen, in Anerkennung der wichtigen Initiativen, die bereits zur Bewältigung dieses Problems ergriffen wurden, insbesondere von den Regierungen Angolas, der Demokratischen Republik Kongo, Guineas und Sierra Leones und von anderen führenden produzierenden, ausführenden und einführenden Ländern sowie von der Diamantenindustrie, namentlich dem World Diamond Council, und der Zivilgesellschaft, erfreut über die von der Diamantenindustrie angekündigten freiwilligen Initiativen zur Selbstregulierung und in Anerkennung der Tatsache, dass ein solches System freiwilliger Selbstregulierung dazu beiträgt, eine wirksame interne Kontrolle von Rohdiamanten zu gewährleisten, die sich auf das internationale Zertifikationssystems für Rohdiamanten stützt, in der Erkenntnis, dass ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten nur dann glaubwürdig ist, wenn alle Teilnehmer interne Kontrollsysteme eingerichtet haben, um Konfliktdiamanten aus der Produktion, Aus- und Einfuhr von Rohdiamanten in ihrem eigenen Gebiet zu verbannen und dabei berücksichtigen, dass Unterschiede in den Produktionsmethoden und Handelspraktiken sowie Unterschiede bei den institutionellen Kontrollen nach unterschiedlichen Konzepten im Hinblick auf die Einhaltung der Mindeststandards erforderlich machen
können, sowie in der Erkenntnis, dass das internationale Zertifikationssystem für Rohdiamanten mit den völkerrechtlichen Grundlagen für den internationalen Handel vereinbar sein muss, in Anerkennung der Tatsache, dass die staatliche Souveränität voll zu achten ist und die Grundsätze der Gleichheit, des gegenseitigen Nutzens und des Konsenses einzuhalten sind, empfehlen:

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Abschnitt I Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des internationalen Zertifikationssystems für Rohdiamanten (nachstehend «Zertifikationssystem» genannt) bedeutet: Konfliktdiamanten: Rohdiamanten, die Rebellenbewegungen oder deren Verbündete zur Finanzierung von Konflikten mit dem Ziel der Untergrabung rechtmässiger Regierungen nutzen, im Sinne der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC), sofern diese noch gelten, oder ähnlicher UNSCResolutionen, die in Zukunft verabschiedet werden, sowie der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) oder ähnlicher Resolutionen der UNGA, die in Zukunft verabschiedet werden, Ursprungsland: das Land, in dem eine Rohdiamantensendung geschürft oder abgebaut wurde, Herkunftsland: den letzten Teilnehmer, aus dem den Einfuhrpapieren zufolge eine Rohdiamantensendung ausgeführt wurde, Diamant: ein natürliches Mineral aus reinem kristallinen Kohlenstoff im isometrischen System des Härtegrads 10 nach der Mohsschen Härteskala, einem spezifischen Gewicht von rund 3,52 und einem Brechungsindex von 2,42.

Ausfuhr: das physische Verlassen/die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers, Ausfuhrbehörde: die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung verlässt, benannt wurde(n) und ermächtigt ist (sind), das Kimberley-Prozess-Zertifikat zu bestätigen, Freihandelszone: den Teil des Gebiets eines Teilnehmers, in dem, sofern es um Einfuhrzölle und Steuern geht, alle dorthin verbrachten Waren im Allgemeinen als ausserhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden, Einfuhr: den physischen Eintritt/die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers, Einfuhrbehörde: die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, in dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung eingeführt wird, benannt wurde(n), um alle Einfuhrförmlichkeiten und insbesondere die Überprüfung der begleitenden Kimberley-Prozess-Zertifikate vorzunehmen, Kimberley-Prozess-Zertifikat: ein fälschungssicheres Dokument mit einem besonderen Format, das eine Rohdiamantensendung als konform mit den Anforderungen des Zertifikationssystems ausweist, Beobachter: ein Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, internationaler Organisationen und nicht teilnehmender Regierungen,
der zur Teilnahme an Plenarsitzungen eingeladen ist, Partie: einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind und nicht einzeln behandelt werden, Partie gemischten ursprungs: eine Partie, die vermischte Rohdiamanten aus mindestens zwei Ursprungsländern enthält, 3771

Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Teilnehmer: einen Staat oder einen regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, für den/die das Zertifikationssystem gilt, regionaler wirtschaftlicher Zusammenschluss: eine Organisation souveräner Staaten, die dieser Organisation im Hinblick auf durch das Zertifikationssystem geregelte Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen haben, Rohdiamanten: Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10 00, 7102 21 00 und 7102 31 00 des einschlägigen Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen.

Sendung: ein oder mehrere Partien, die physisch ein- oder ausgeführt werden.

Durchfuhr: die physische Beförderung durch das Gebiet eines Teilnehmers oder eines Nichtteilnehmers mit oder ohne Umschlag, Lagerung oder Wechsel des Transportmittels, wenn diese Durchquerung nur ein Teil einer vollständigen Beförderung ist, die jenseits der Grenzen des Teilnehmers oder Nichtteilnehmers, durch dessen Gebiet die Sendung befördert wird, beginnt oder endet.

Abschnitt II Das Kimberley-Prozess-Zertifikat Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass: a)

jede Rohdiamantensendung bei der Ausfuhr von einem Kimberley-ProzessZertifikat (nachstehend «Zertifikat» genannt) begleitet wird;

b)

seine Verfahren zur Ausstellung von Zertifikaten die in Abschnitt IV festgelegten Mindeststandards des Kimberley-Prozesses einhalten;

c)

Zertifikate den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Solange diese Anforderungen erfüllt werden, können die Teilnehmer nach eigenem Ermessen zusätzliche Merkmale für ihre eigenen Zertifikate festlegen, etwa deren Form, zusätzliche Daten oder Sicherheitselemente;

d)

er allen anderen Teilnehmer über den Vorsitz die Merkmale seiner Zertifikate, wie in Anhang I beschrieben, zum Zwecke der Bestätigung notifiziert.

Abschnitt III Verpflichtungen im Hinblick auf den internationalen Handel mit Rohdiamanten Jeder Teilnehmer hat: a)

hinsichtlich der in das Gebiet eines Teilnehmers ausgeführten Rohdiamantensendungen zu verlangen, dass jede dieser Sendungen von einem ordnungsgemäss bestätigten Zertifikat begleitet wird;

b)

hinsichtlich der aus dem Gebiet eines Teilnehmers eingeführten Rohdiamantensendungen:

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

­ ­

­

ein Zertifikat zu verlangen, dessen Gültigkeit ordnungsgemäss bescheinigt wurde; zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung unverzüglich der zuständigen Ausfuhrbehörde übermittelt wird. Die Bestätigung muss mindestens die Zertifikatnummer, die Anzahl der Partien, das KaratGewicht und die Einzelheiten über den Einführer und Ausführer enthalten; zu verlangen, dass die Urschrift des Zertifikats mindestens drei Jahre lang leicht zugänglich ist;

c)

dafür zu sorgen, dass keine Rohdiamantensendung aus dem Gebiet eines Nichtteilnehmers eingeführt oder in ein solches ausgeführt wird;

d)

anzuerkennen, dass diejenigen Teilnehmer, durch deren Gebiet Sendungen im Zuge der Durchfuhr befördert werden, die Anforderungen unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) und unter Abschnitt II Buchstabe a nicht erfüllen müssen, sofern die benannten Behörden des Teilnehmers, dessen Gebiet eine Sendung durchquert, sicherstellen, dass die Sendung ihr Gebiet im selben Zustand verlässt, in dem sie in das Gebiet verbracht wurde (d. h.

ungeöffnet und unverändert).

Abschnitt IV Interne Kontrollen Verpflichtungen der Teilnehmer Jeder Teilnehmer sollte: a)

ein System interner Kontrollen zur Beseitigung von Konfliktdiamanten aus Rohdiamantensendungen einrichten, die in sein Gebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden;

b)

(eine) Einfuhrbehörde(n) und (eine) Ausfuhrbehörde(n) benennen;

c)

gewährleisten, dass Rohdiamanten in gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnissen ein- und ausgeführt werden;

d)

entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ändern oder gegebenenfalls in Kraft setzen, um das Zertifikationssystem um- und durchzusetzen und abschreckende und angemessene Sanktionen für Übertretungen aufrechtzuerhalten;

e)

die einschlägigen offiziellen Daten über die Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erheben und aktualisieren und diese Daten vergleichen und gemäss Abschnitt V austauschen;

f)

bei der Einrichtung eines Systems interner Kontrollen gegebenenfalls die in Anhang II ausgeführten weiteren Optionen und Empfehlungen für interne Kontrollen berücksichtigen.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Grundsätze für die Selbstregulierung der Industrie Die Teilnehmer gehen davon aus, dass ein freiwilliges Selbstregulierungssystem der Industrie, auf das die Präambel Bezug nimmt, Garantien stellt, die durch Kontrollen unabhängiger Prüfer einzelner Unternehmen gesichert und durch von der Industrie festgelegte interne Strafen unterstützt werden und den Regierungsbehörden helfen, Transaktionen mit Rohdiamanten voll nachvollziehbar zu machen.

Abschnitt V Zusammenarbeit und Transparenz Die Teilnehmer sollten: a)

einander über den Vorsitz Informationen darüber übermitteln, welche Behörden oder Einrichtungen sie mit der Umsetzung der Bestimmungen dieses Zertifikationssystems betraut haben. Jeder Teilnehmer sollte den übrigen Teilnehmern über den Vorsitz ­ vorzugsweise auf elektronischem Weg ­ Informationen über seine einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken zur Verfügung stellen und diese Angaben gegebenenfalls aktualisieren. Dazu sollte auch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieser Informationen auf Englisch gehören;

b)

gemäss den in Anhang III dargelegten Grundsätzen statistische Daten sammeln und sie über den Vorsitz allen anderen Teilnehmern zugänglich machen;

c)

regelmässig Erfahrungen und andere zweckdienliche Informationen austauschen, auch über Eigenbewertungen, um unter den gegebenen Bedingungen zur besten Praxis zu gelangen;

d)

wohlwollend die Ersuchen anderer Teilnehmer um Hilfe bei der Verbesserung der Funktionsweise des Zertifikationssystems innerhalb ihres Gebiets prüfen;

e)

einen anderen Teilnehmer über den Vorsitz unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken nicht sicherstellen, dass die Ausfuhren dieses Teilnehmers keine Konfliktdiamanten enthalten;

f)

mit anderen Teilnehmern zusammenarbeiten, um zu versuchen, Probleme zu lösen, die sich aus unbeabsichtigten Umständen ergeben und zur Nichterfüllung der Mindestanforderungen für die Ausstellung oder Anerkennung der Zertifikate führen können und alle anderen Teilnehmer über den wesentlichen Inhalt dieser Probleme sowie die gefundene Lösung informieren;

g)

über die zuständigen Behörden eine enge Zusammenarbeit zwischen den Rechtsvollzugsbehörden und den Zollbehörden der Teilnehmer fördern.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Abschnitt VI Verwaltungsangelegenheiten Sitzungen 1.

Teilnehmer und Beobachter treten jährlich im Plenum zusammen sowie bei anderen Anlässen, sofern die Teilnehmer dies für nötig erachten, um die Wirksamkeit des Zertifikationssystems zu erörtern.

2.

In der ersten Plenarsitzung nehmen die Teilnehmer eine Geschäftsordnung für die Sitzungen an.

3.

Die Sitzungen finden im Land des Vorsitzes statt, es sei denn, ein Teilnehmer oder eine internationale Organisation bietet sich als Gastgeber an und dieses Angebot wurde angenommen. Das Gastland sollte die Einreiseförmlichkeiten für die Sitzungsteilnehmer erleichtern.

4.

Am Ende jeder Plenarsitzung wird ein Vorsitz gewählt, der alle Plenarsitzungen und alle Ad-hoc-Arbeitsgruppen und andere Hilfsorgane, die bis zum Ende der nächsten jährlichen Plenarsitzung eingerichtet werden können, leitet.

5.

Die Teilnehmer fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich. Stellt sich heraus, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, leitet der Vorsitz Konsultationen ein.

Administrative Hilfe 6.

Um eine wirksame Verwaltung des Zertifikationssystems zu gewährleisten, ist administrative Hilfe erforderlich. Die Modalitäten und Aufgaben dieser Hilfe werden in der ersten Plenarsitzung nach der Genehmigung durch die UN-Generalversammlung erörtert.

7.

Die administrative Hilfe kann folgende Aufgaben umfassen: ­ Kommunikation, Informationsaustausch und Konsultation zwischen den Teilnehmern im Hinblick auf Angelegenheiten, die in diesem Dokument geregelt sind; ­ Aktualisierung und Bereitstellung einer Sammlung der gemäss Abschnitt V notifizierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren, Praktiken und Statistiken an alle Teilnehmer; ­ Vorbereitung von Dokumenten und administrative Hilfe für die Plenarsitzungen und Arbeitsgruppensitzungen; ­ Übernahme zusätzlicher Aufgaben nach Massgabe der Weisungen des Plenums oder einer vom Plenum delegierten Arbeitsgruppe.

Teilnahme 8.

Die Teilnahme am Zertifikationssystem steht weltweit und unterschiedslos allen Bewerbern offen, die willens und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen.

9.

Ein Bewerber, der am Zertifikationssystem teilnehmen will, bekundet sein Interesse durch Notifizierung beim Vorsitz auf diplomatischem Weg. Diese

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Notifizierung enthält die Angaben, die in Abschnitt V Buchstabe a) genannt sind, und wird innerhalb eines Monats an alle Teilnehmer übermittelt.

10. Die Teilnehmer beabsichtigen, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, nicht teilnehmender Regierungen und internationaler Organisationen als Beobachter zu den Plenarsitzungen einzuladen.

Massnahmen der Teilnehmer 11. Die Teilnehmer bereiten im Vorfeld der Plenarsitzungen des KimberleyProzesses die in Abschnitt V Buchstabe a) genannten Informationen darüber vor, wie die Anforderungen des Zertifikationssystems in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umgesetzt werden, und machen diese Informationen allen Teilnehmern zugänglich.

12. Die Tagesordnung der jährlichen Plenarsitzungen enthält einen Punkt betreffend die Überprüfung der in Abschnitt V Absatz a genannten Informationen und die Teilnehmer können auf Ersuchen des Plenums weitere Einzelheiten zu ihren jeweiligen Systemen liefern.

13. Bedarf es einer weiteren Klarstellung, können die Teilnehmer bei Plenarsitzungen auf Empfehlung des Vorsitzes zusätzliche Kontrollmassnahmen benennen und beschliessen. Diese Massnahmen sind in Einklang mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht umzusetzen. Dazu können unter anderem folgende Massnahmen zählen: ­ Ersuchen um zusätzliche Informationen und Klarstellung seitens der Teilnehmer; ­ Überprüfungsmissionen durch andere Teilnehmer oder deren Vertreter, wenn glaubhafte Hinweise auf eine erhebliche Verletzung des Zertifikationssystems vorliegen.

14. Die Überprüfungsmissionen werden analytisch, sachverständig und unparteiisch im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer durchgeführt.

Umfang, Zusammensetzung, Mandat und Zeitrahmen dieser Missionen richten sich nach den Umständen und werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer und nach Anhörung aller Teilnehmer festgelegt.

15. Dem Vorsitz und dem betroffenen Teilnehmer ist binnen drei Wochen nach Abschluss der Mission ein Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems zu übermitteln.

Alle Anmerkungen seitens dieses Teilnehmers sowie der Bericht werden spätestens drei Wochen nach Übermittlung des Berichts an den betroffenen Teilnehmer in den eingeschränkt zugangsberechtigten Bereich einer offiziellen Internet-Seite
des Zertifikationssystems eingestellt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Einhaltung und Streitverhütung 16. Im Falle von Problemen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Systems durch einen Teilnehmer oder anderen Problemen hinsichtlich der Umsetzung des Zertifikationssystems kann jeder betroffene Teilnehmer den Vorsitz unterrichten, der unverzüglich alle Teilnehmer über das genannte Problem unterrichtet und in einen Dialog über mögliche Lösungen eintritt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.

Änderungen 17. Dieses Dokument kann einvernehmlich von den Teilnehmern geändert werden.

18. Jeder Teilnehmer kann Änderungen vorschlagen. Diese Vorschläge werden vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung dem Vorsitz mindestens neunzig Tage vor der nächsten Plenarsitzung schriftlich übermittelt.

19. Der Vorsitz leitet alle vorgeschlagenen Änderungen unverzüglich an alle Teilnehmer und Beobachter weiter und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten jährlichen Plenarsitzung.

Überprüfungsmechanismus 20. Die Teilnehmer beabsichtigen, das Zertifikationssystem regelmässig einer Überprüfung zu unterziehen, um es den Teilnehmern zu ermöglichen, eine gründliche Analyse aller Bestandteile des Systems vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung ist auch zu prüfen, ob dieses System im Hinblick auf die Wahrnehmung der anhaltenden Bedrohung durch Konfliktdiamanten zu diesem Zeitpunkt seitens der Teilnehmer und der internationalen Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, weiterhin erforderlich ist. Die erste Überprüfung findet vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung spätestens drei Jahre nach dem tatsächlichen Termin für den Beginn des Zertifikationssystems statt. Die Überprüfungssitzung fällt in der Regel mit der jährlichen Plenarsitzung zusammen.

Beginn der Umsetzung des Systems 21. Das Zertifikationssystem sollte anlässlich des Ministertreffens über das Kimberley-Prozess-Zertifikationssystem für Rohdiamanten am 5. November 2002 in Interlaken geschaffen werden.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Anhang I

Zertifikate A. Mindestanforderungen an Zertifikate: Ein Zertifikat hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: ­

Jedes Zertifikat trägt die Bezeichnung «Kimberley-Prozess-Zertifikat», und folgenden Satz: «Die Rohdiamanten dieser Sendung wurden gemäss den Bestimmungen des internationalen Kimberley-Prozess-Zertifikationssystems für Rohdiamanten behandelt»

­

Ursprungsland für Sendungen mit Partien nicht gemischten (d.h. gleichen) Ursprungs

­

können in jeder Sprache ausgestellt werden, solange eine englische Übersetzung enthalten ist

­

Einheitliche Nummerierung mit dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

­

Sicherung gegen Eingriffe und Fälschung

­

Ausstellungsdatum

­

Verfallsdatum

­

Ausstellende Behörde

­

Identifizierung des Ausführers und des Einführers

­

Karat-Gewicht/Masse

­

Wert in USD

­

Anzahl der Partien in einer Sendung

­

Einschlägige Bezeichnung und Kodierung der Waren nach dem Harmonisierten System

­

Bescheinigung der Gültigkeit des Zertifikats durch die Ausfuhrbehörde

B. Optionale Bestandteile von Zertifikaten ­

Zertifikate können folgende optionale Merkmale enthalten:

­

Merkmale eines Zertifikats (etwa hinsichtlich der Form, zusätzlicher Daten oder Sicherheitselemente)

­

Qualitätsmerkmale der Rohdiamanten in der Sendung

­

Ein empfohlener Abschnitt über die Einfuhrempfehlung sollte folgende Elemente enthalten: ­ Bestimmungsland ­ Identifikation des Einführers ­ Karat-Gewicht und Wert in USD

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

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Einschlägige Bezeichnung und Kodierung der Waren nach dem Harmonisierten System Datum des Eingangs bei der Einfuhrbehörde Bescheinigung der Echtheit durch die Einfuhrbehörde

C. Optionale Verfahren ­

Rohdiamanten können in durchsichtigen Sicherheitstaschen transportiert werden.

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Die einheitliche Zertifikatnummer kann auch auf dem Behältnis erscheinen.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Anhang II

Empfehlungen gemäss Abschnitt IV Buchstabe f) Allgemeine Empfehlungen 1.

Die Teilnehmer können für die Umsetzung des Zertifikationssystems einen offiziellen Koordinator(en) ernennen.

2.

Die Teilnehmer können ausgehend vom Inhalt der Kimberley-ProzessZertifikate die Zweckmässigkeit einer ergänzenden/verstärkten Erhebung und Veröffentlichung der in Anhang III genannten Statistiken erwägen.

3.

Die Teilnehmer werden aufgefordert, die gemäss Abschnitt V erforderlichen Informationen und Daten in einer EDV-gestützten Datenbank zu erfassen.

4.

Die Teilnehmer werden angehalten, elektronische Nachrichten zu übermitteln und entgegenzunehmen, um das Zertifikationssystem zu unterstützen.

5.

Teilnehmer, die Diamanten produzieren und in deren Hoheitsgebiet sich der Diamantenschürfung verdächtige Rebellengruppen befinden, werden angehalten, die Gebiete zu ermitteln, in denen die Rebellen Diamanten schürfen und diese Informationen allen anderen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten regelmässig aktualisiert werden.

6.

Die Teilnehmer werden angehalten, allen Teilnehmern über den Vorsitz die Namen der Einzelpersonen oder Unternehmen zur Kenntnis zu bringen, die wegen Aktivitäten verurteilt wurden, die für die Zwecke des Zertifikationssystems von Bedeutung sind.

7.

Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Bargeldkäufe von Rohdiamanten über offizielle Bankwege geleitet werden und durch überprüfbare Dokumente belegt sind.

8.

Teilnehmer, die Diamanten produzieren, sollten ihre Diamantenproduktion nach folgenden Kriterien untersuchen: ­ Merkmale der produzierten Diamanten ­ tatsächliche Produktion

Empfehlungen für die Kontrolle über die Diamantenminen 9.

Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Diamantenminen Genehmigungen besitzen und dass nur Minen mit solchen Genehmigungen die Schürfung von Diamanten gestattet wird.

10. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass explorierende und schürfende Unternehmen wirksame Sicherheitsnormen einhalten, um sicherzustellen, dass Konfliktdiamanten nicht in den rechtmässigen Produktionskreislauf eingeschleust werden.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Empfehlungen für Teilnehmer mit kleinen Diamantenminen 11. Alle handwerklichen und informellen Diamantenschürfer sollten Lizenzen besitzen und nur Schürfern mit solchen Lizenzen sollte der Abbau/die Schürfung von Diamanten gestattet werden.

12. Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz und das Gebiet, in dem das Diamanten Schürfen gestattet ist.

Empfehlungen für Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten 13. Alle Käufer, Verkäufer, Ausführer, Agenten und Kurierdienste, die am Transport von Rohdiamanten beteiligt sind, sollten durch die zuständigen Behörden jedes Teilnehmers registriert und zugelassen sein.

14. Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz.

15. Alle Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten sollten gesetzlich verpflichtet sein, die täglichen Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe oder Ausfuhren, in denen die Namen der kaufenden oder verkaufenden Kunden, ihre Lizenznummer und Menge und Wert der verkauften, ausgeführten oder gekauften Diamanten enthalten sind, fünf Jahre lang aufzubewahren.

16. Die Informationen gemäss Nummer 14 sollten in einer EDV-gestützten Datenbank erfasst werden, um die Vorlage detaillierter Informationen über die Aktivitäten jedes einzelnen Käufers und Verkäufers von Rohdiamanten zu erleichtern.

Empfehlungen für Ausfuhrverfahren 17. Der Ausführer sollte eine Rohdiamantensendung der zuständigen Ausfuhrbehörde vorlegen.

18. Die Ausfuhrbehörde ist aufgefordert, vor der Bescheinigung der Gültigkeit eines Zertifikats vom Ausführer eine Erklärung zu verlangen, dass es sich bei den auszuführenden Rohdiamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt.

19. Rohdiamanten sollten in einem gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnis zusammen mit dem Zertifikat oder einer beglaubigten Abschrift versiegelt werden. Daraufhin sollte die Ausfuhrbehörde an die zuständige Einfuhrbehörde per E-Mail eine detaillierte Nachricht übermitteln, die Informationen über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthält.

20. Die Ausfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Empfehlungen für Einfuhrverfahren 21. Die Einfuhrbehörde sollte entweder vor oder bei der Ankunft einer Rohdiamantensendung per E-Mail eine Nachricht erhalten. Diese sollte Angaben über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthalten.

22. Die Einfuhrbehörde sollte die Rohdiamantensendung untersuchen, um zu prüfen, ob die Siegel oder das Behältnis beschädigt wurden und die Ausfuhr in Einklang mit dem Zertifikationssystem abgewickelt wurde.

23. Die Einfuhrbehörde sollte die Sendung öffnen und den Inhalt untersuchen, um die im Zertifikat gemachten Angaben zu prüfen.

24. Die Einfuhrbehörde sollte gegebenenfalls auf Antrag den Rückschein oder den Einfuhrbestätigungsabschnitt an die zuständige Ausfuhrbehörde zurücksenden.

25. Die Einfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.

Empfehlungen für Sendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen 26. Rohdiamantensendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen, sollten von den benannten Behörden abgewickelt werden.

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Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Anhang III

Statistiken In Anerkennung der Tatsache, dass verlässliche und vergleichbare Daten über die Produktion von und den internationalen Handel mit Rohdiamanten ein wesentliches Instrument zur wirksamen Umsetzung des Zertifikationssystems und insbesondere zur Ermittlung von Unregelmässigkeiten oder Anomalien sind, die darauf hinweisen, dass Konfliktdiamanten in den rechtmässigen Handelsverkehr geraten, bekräftigen die Teilnehmer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, handelspolitisch sensible Informationen zu schützen, ihre Unterstützung für folgende Grundsätze: a)

Es werden vierteljährlich aggregierte Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Rohdiamanten sowie Statistiken über die Anzahl der für die Ausfuhr als gültig bescheinigten Zertifikate und der von Zertifikaten begleiteten eingeführten Sendungen geführt und binnen zwei Monaten nach dem Bezugszeitraum in einem genormten Format veröffentlicht;

b)

Die Statistiken über Aus- und Einfuhren werden soweit wie möglich nach Ursprung und Herkunft, nach Karat-Gewicht und Wert und nach den Positionen 7102.10; 7102.21 und 7102.31 des Harmonisierten Systems Bezeichnung und Kodierung der Waren geführt und veröffentlicht;

c)

Die Statistiken über die Rohdiamantenproduktion werden nach KaratGewicht und Wert geführt und auf halbjährlicher Basis binnen zwei Monaten nach dem Bezugszeitraum veröffentlicht. Falls ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, diese Statistiken zu veröffentlichen, sollte er dies dem Vorsitz unverzüglich notifizieren;

d)

Bei der Erhebung und Veröffentlichung dieser Statistiken sollten in erster Linie bestehende nationale Verfahren und Methoden zugrundegelegt werden;

e)

Diese Statistiken werden einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem anderen von den Teilnehmern benannten Mechanismus zur Verfügung gestellt, der sie zusammenstellt und 1. in Bezug auf die Aus- und Einfuhren vierteljährlich und 2. in Bezug auf die Produktion halbjährlich veröffentlicht. Diese Statistiken sind gemäss den Bedingungen, die von den Teilnehmern festgelegt werden können, interessierten Parteien und den Teilnehmern einzeln oder zusammen zur Analyse zur Verfügung zu stellen;

f)

Statistische Angaben in Bezug auf den internationalen Handel mit und die Produktion von Rohdiamanten sind bei den jährlichen Plenarsitzungen zu erörtern, um die damit zusammenhängenden Fragen aufzugreifen und die tatsächliche Umsetzung des Zertifikationssystems zu unterstützen.

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