Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (Ehe- und Familienbesteuerung) Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Ehegatten; Eltern; Kinder unter elterlicher Sorge 2

Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Einkommen wie eigenes; für Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert.

3 Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.

Art. 13 Abs. 3 Bst. a 3

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a.

1 2

die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

BBl 2001 2983 SR 642.11

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2001-0234

Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 23 Bst. f Steuerbar sind auch: f.

Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

Art. 33 Abs. 1 Bst. c, cbis und g sowie Abs. 2 1

Von den Einkünften werden abgezogen: c.

die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

cbis. die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber 6300 Franken pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben: 1. für Alleinerziehende, 2. wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, 4. wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen.

g.

2

die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Steuerpflichtigen und seiner minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale. Diese Pauschale berechnet sich für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien. Prämienverbilligungen werden individuell berücksichtigt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige die Pauschale für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 24 Buchstabe e leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, so können sie je die halbe Pauschale geltend machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten;

Der Bundesrat regelt den Abzug nach Absatz 1 Buchstabe cbis.

Art. 35 Abs. 1 1

Vom Reineinkommen werden abgezogen: a.

als allgemeiner Abzug: 1300 Franken für jede steuerpflichtige Person;

b.

als Kinderabzug: 8400 Franken für jedes minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt.

Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige den Abzug für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der die Unterhaltsbeiträge

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

nach Artikel 24 Buchstabe e leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, so können sie je den halben Abzug geltend machen; c.

als Unterstützungsabzug: zwischen 5100 und höchstens 8200 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person nachgewiesenermassen mindestens im Umfang von 5100 Franken beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;

d.

als Haushaltsabzug: 10 000 Franken für Steuerpflichtige, die allein oder allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend gemacht werden kann, einen Haushalt führen;

e.

als Alleinerzieherabzug: 3 Prozent des Reineinkommens, jedoch höchstens 5000 Franken, für Steuerpflichtige, die allein mit minderjährigen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend machen können, einen Haushalt führen.

Art. 36 Abs. 1 und 2 1

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

­ bis 13 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 0.-- Franken 00 0.75 Franken;

­ für 19 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 48.75 Franken 00 1.50 Franken mehr;

­ für 27 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 165.75 Franken 00 003.-- Franken mehr;

­ für 35 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 399.75 Franken 00 004.-- Franken mehr;

­ für 42 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 711.75 Franken 00 005.-- Franken mehr;

­ für 50 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

01 101.75 Franken 00 006.-- Franken mehr;

­ für 58 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

01 569.75 Franken 00 007.-- Franken mehr;

­ für 66 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

02 115.75 Franken 00 008.-- Franken mehr;

­ für 76 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

02 923.75 Franken 00 009.-- Franken mehr;

­ für 86 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

03 814.75 Franken 00 010.-- Franken mehr;

­ für 97 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

04 904.75 Franken 00 011.-- Franken mehr;

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­ für 108 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

06 092.75 Franken 00 011.50 Franken mehr;

­ für 115 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

06 897.75 Franken 00 012.-- Franken mehr;

­ für 140 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

09 897.75 Franken 00 012.50 Franken mehr;

­ für 170 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

13 647.75 Franken 00 013.-- Franken mehr;

­ für 563 400 Franken Einkommen

64 789.75 Franken

­ für 563 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

64 802.50 Franken 00 011.50 Franken mehr.

2

Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1), ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,9 zu teilen.

Art. 38 Abs. 2

2

Die Steuer wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet.

Art. 86

Ausgestaltung des Steuertarifs

1

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 33 Abs.1 Bst. d und Art. 212 Abs. 1 Bst. a und b) sowie Abzüge und Milderungen für Familienlasten (Art. 213 und 214 Abs. 2) berücksichtigt.

2

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 9 Abs.1) Rechnung tragen, sowie die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 berücksichtigen.

Art. 105 Abs. 2

2

Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

Art. 155 Abs. 1

1

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 212 1

Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen: a.

die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

b.

die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Steuerpflichtigen und seiner minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale. Diese Pauschale berechnet sich für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien. Prämienverbilligungen werden individuell berücksichtigt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige die Pauschale für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 24 Buchstabe e leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, so können sie je die halbe Pauschale geltend machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten;

c.

die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber 7000 Franken pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben: 1. für Alleinerziehende, 2. wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind; 4. wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen.

2

Der Bundesrat regelt den Abzug nach Absatz 1 Buchstabe c.

3

Im Übrigen gilt Artikel 33.

Art. 213 Abs. 1 1

Vom Reineinkommen werden abgezogen: a.

als allgemeiner Abzug: 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person;

b.

als Kinderabzug: 9300 Franken für jedes minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt.

Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige den Abzug für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 24 Buchstabe e leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, so können sie je den halben Abzug geltend machen;

c.

als Unterstützungsabzug: zwischen 5600 und höchstens 9000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person nachgewiesenermassen mindestens im Umfang von 5600 Franken beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

d.

als Haushaltsabzug: 11 000 Franken für Steuerpflichtige, die allein oder nur mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend gemacht werden kann, einen Haushalt führen;

e.

als Alleinerzieherabzug: 3 Prozent des Reineinkommens, jedoch höchstens 5500 Franken, für Steuerpflichtige, die allein mit minderjährigen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend machen können, einen Haushalt führen.

Art. 214 Abs. 1 und 2 1

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

­ bis 14 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 0.-- Franken 00 0.75 Franken;

­ für 21 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 54.00 Franken 00 1.50 Franken mehr;

­ für 30 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 183.00 Franken 00 003.-- Franken mehr;

­ für 38 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 441.00 Franken 00 004.-- Franken mehr;

­ für 47 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

00 785.00 Franken 00 005.-- Franken mehr;

­ für 55 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

01 215.00 Franken 00 006.-- Franken mehr;

­ für 64 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

01 731.00 Franken 00 007.-- Franken mehr;

­ für 73 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

02 333.00 Franken 00 008.-- Franken mehr;

­ für 84 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

03 221.00 Franken 00 009.-- Franken mehr;

­ für 95 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

04 202.00 Franken 00 010.-- Franken mehr;

­ für 107 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

05 402.00 Franken 00 011.-- Franken mehr;

­ für 119 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

06 711.00 Franken 00 011.50 Franken mehr;

­ für 126 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

07 596.50 Franken 00 012.-- Franken mehr;

­ für 154 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

10 896.50 Franken 00 012.50 Franken mehr;

4503

Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

­ für 187 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

15 021.50 Franken 00 013.-- Franken mehr;

­ für 620 900 Franken Einkommen

71 402.50 Franken

­ für 621 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

71 415.00 Franken 00 011.50 Franken mehr.

2

Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1), ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,9 zu teilen.

Art. 214a

Kapitalleistungen aus Vorsorge

1

Für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 38 wird die Steuer zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 214 berechnet. Die Sozialabzüge nach Artikel 213 werden nicht gewährt.

2

Im Übrigen gilt Artikel 38.

Art. 216 Abs. 2 2 Kinder

unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Ehe- und Familienbesteuerung) Art. 3 Abs. 3 und 4 3

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

4

Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Einkommen und Vermögen wie eigenes. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.

Erwerbseinkommen sowie Grundstückgewinne der Kinder werden selbstständig besteuert.

3

SR 642.14

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 6a

Steuernachfolge

1

Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.

Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Art. 6b

Haftung und Mithaftung für die Steuer

1

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

3

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a.

die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b.

die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

c.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;

d.

die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4

Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 7 Abs. 4 Bst. g

4

Steuerfrei sind nur: g.

Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält; 4505

Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 9 Abs. 2 Bst. c, cbis, g und k 2

Allgemeine Abzüge sind: c.

die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

cbis. die nachgewiesenen Kosten für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag: 1. für Alleinerziehende, 2. wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, 4. wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen; g.

die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Steuerpflichtigen und seiner minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale, die auf dem kantonalen Durchschnitt der Prämien beruht. Prämienverbilligungen werden individuell berücksichtigt;

k.

Aufgehoben

Art. 11 1

Das Existenzminimum jeder steuerpflichtigen Person ist steuerfrei.

2

Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu allein stehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die Ermässigung wird dadurch sichergestellt, dass ihr steuerbares Gesamteinkommen zu einem Steuersatz besteuert wird, der einem festen Bruchteil dieses Einkommens entspricht.

3 Eine gleichwertige Ermässigung ist auch den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu gewähren, die allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

4

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

5

Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

4506

Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 33 Abs. 3 3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt.

Art. 54 Abs. 2 2 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder aufgenommen.

Art. 72e

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. Juni 2003

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2003 den geänderten Artikeln 3 Absätze 3 und 4, 6a, 6b, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstaben c, cbis, g und k, 11, 33 Absatz 3 sowie 54 Absatz 2 an.

1

2

Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (Wohneigentumsbesteuerung) Art. 16 Abs. 4 4

Der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen im Privatvermögen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, gilt nicht als steuerbares Einkommen.

Art. 18 Abs. 2 vierter Satz

2

... Als Geschäftsschulden gelten diejenigen Darlehen, die ­ sofern der Steuerpflichtige dies glaubhaft macht ­ der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte zum Privatvermögen gehören.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Aufgehoben Art. 32

1

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

4

SR 642.11

4507

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2

Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften im Privatvermögen können die Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte) abgezogen werden. Ist nur ein Teil der Liegenschaft an Dritte vermietet, so sind diese Kosten anteilsmässig zu berücksichtigen. Im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzte Teile gelten als vermietet.

3 Bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch am Wohnsitz nach Artikel 3 zur Verfügung stehen, kann der 4000 Franken übersteigende Teil der effektiven Liegenschaftskosten abgezogen werden.

4 Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, wie weit Investitionen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, den Unterhaltskosten gleichgestelllt werden können.

6

Vom Bruttoertrag des Privatvermögens im Sinne der Artikel 20 und 21 kann bis zur Höhe dieses Ertrages der Teil der privaten Schuldzinsen abgezogen werden, der nicht auf Liegenschaften oder Liegenschaftsteile fällt, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und j sowie Abs. 1bis

1

Von den Einkünften werden abgezogen: a.

Aufgehoben

j.

Schuldzinsen für Privatdarlehen, die in Form von Darlehen an juristische Personen des Bereichs der kleinen und mittleren Unternehmen weitergeleitet werden, sofern dafür selbstbenutzte Liegenschaften des Privatvermögens verpfändet werden, und für die die juristische Person einen ortsüblichen Darlehenszins bezahlt.

1bis

Steuerpflichtige, die an ihrem Wohnsitz nach Artikel 3 erstmals Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für den Eigengebrauch erwerben, können die darauf entfallenden Schuldzinsen abziehen; der Abzug beträgt für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe höchstens 15 000 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen höchstens 7500 Franken. In den ersten fünf Jahren können diese Beträge voll abgezogen werden; in den darauf folgenden fünf Jahren reduzieren sie sich linear jährlich um 20 Prozentpunkte.

4508

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Gliederungstitel vor Art. 33a

5a. Abschnitt: Steuerlich begünstigtes Bausparen Art. 33a 1

Der Bausparvertrag ist ein Vertrag, mit dem eine volljährige und unter 45-jährige in der Schweiz wohnhafte Person ein Sparguthaben mit der Absicht bildet, erstmals entgeltlich Wohneigentum zum eigenen Bedarf an ihrem schweizerischen Wohnsitz zu erwerben.

2

Die Vertragsdauer beläuft sich auf fünf Jahre im Minimum und zehn Jahre im Maximum. Die jährlichen Einzahlungen auf das Bausparkonto dürfen 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigen. Die Guthaben dürfen nicht verpfändet werden.

3

Die Einzahlungen auf das Bausparkonto können von den Einkünften abgezogen werden.

4

Bei Ablauf des Bausparvertrages bilden das Kapital und die gutgeschriebenen Zinsen steuerbares Einkommen.

5

Die Besteuerung wird in dem Masse aufgeschoben, als die Mittel für den Erwerb einer Liegenschaft zum eigenen Bedarf am Wohnsitz innert zwei Jahren nach Ablauf des Vertrages verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

6

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Kantone, welche Formen des Bausparens in Betracht fallen. Er umschreibt den Begriff des ersten Erwerbs und regelt insbesondere: a.

5

den Rhythmus der Einzahlungen;

b.

den jährlichen Minimalbetrag;

c.

die Kapitalisierung der Zinsen;

d.

die Gründe eines vorzeitigen Ablaufes des Bausparvertrages (insb. die Investition in den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums, den Wegfall der persönlichen steuerlichen Zugehörigkeit zur Schweiz infolge Todes oder Wegzuges ins Ausland, das Fehlen regelmässiger Einzahlungen auf das Bausparkonto, die Zwangsvollstreckung);

e.

die Voraussetzungen für den Vertragseintritt der Erben und des überlebenden Ehegatten.

SR 831.40

4509

Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden (Wohneigentumsbesteuerung) Art. 2 Abs. 1 Bst. a 1

Die Kantone erheben folgende Steuern: a.

eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eingeschlossen eine Steuer auf Zweitwohnungen;

Art. 4a

Besteuerung von Zweitwohnungen

1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton unterliegen einer Steuer auf den Zweitwohnungen, wenn sie im betreffenden Kanton über Liegenschaften oder Liegenschaftsteile im Privatvermögen verfügen, die ihnen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Diese Steuer ersetzt die Einkommens- und Vermögenssteuern auf der Liegenschaft und dem daraus fliessenden Ertrag. Sie wird am Ort der gelegenen Sache erhoben und auf dem Vermögenssteuerwert vor Abzug der Schulden zu einem Satz von höchstens 1 Prozent berechnet.

2 Die Zweitwohnung und der Ertrag aus deren Vermietung unterliegen auch der Einkommens- und Vermögenssteuer am Wohnsitz der natürlichen Person.

3

Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Er definiert dabei insbesondere den Begriff der Zweitwohnung und bestimmt die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Art. 7 Abs. 1 sowie 4 Bst. m 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.

4

Steuerfrei sind nur: m. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen im Privatvermögen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Als Geschäftsschulden gelten diejenigen Darlehen, die ­ sofern der Steuerpflichtige dies glaubhaft macht ­ der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte zum Privatvermögen gehören.

6

SR 642.14

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 Bst. a und l sowie 2bis 1

Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

1bis Vom Bruttoertrag des Privatvermögens kann bis zur Höhe dieses Ertrages der Teil der privaten Schuldzinsen abgezogen werden, der nicht auf Liegenschaften oder Liegenschaftsteile fällt, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

1ter

Bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch am Wohnsitz nach Artikel 3 zur Verfügung stehen, kann der 4000 Franken übersteigende Teil der effektiven Liegenschaftskosten abgezogen werden.

2

Allgemeine Abzüge sind: a.

Aufgehoben

l.

Schuldzinsen für Privatdarlehen, die in Form von Darlehen an juristische Personen des Bereichs der kleinen und mittleren Unternehmen weitergeleitet werden, sofern dafür selbstbenutzte Liegenschaften des Privatvermögens verpfän-det werden, und für die die juristische Person einen ortsüblichen Darlehenszins bezahlt.

2bis

Steuerpflichtige, die in der Schweiz an ihrem Wohnsitz nach Artikel 3 erstmals Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für den Eigengebrauch erwerben, können die darauf entfallenden Schuldzinsen abziehen; der Abzug beträgt für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe höchstens 15 000 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen höchstens 7500 Franken. In den ersten fünf Jahren können diese Beträge voll abgezogen werden; in den darauf folgenden fünf Jahren reduzieren sie sich linear jährlich um 20 Prozentpunkte.

Art. 9a

Steuerlich begünstigtes Bausparen

1

Die jährlich zu Gunsten eines Bausparkontos geleisteten Einzahlungen, welche steuerliche Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer geniessen, können bis zu einem Betrag von 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen werden. Die Guthaben dürfen nicht verpfändet werden.

2 Das Bausparguthaben einschliesslich der Zinsen ist von der Vermögenssteuer ausgenommen.

3

Bei Ablauf des Bausparvertrages bilden das Kapital und die gutgeschriebenen Zinsen steuerbares Einkommen.

7

SR 831.40

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

4

Die Besteuerung wird in dem Masse aufgeschoben, als die Mittel für den Erwerb einer Liegenschaft zum eigenen Bedarf am Wohnsitz in der Schweiz innert zwei Jahren nach Ablauf des Vertrages verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder das Eigentum an ihr an Dritte abgetreten wird, ohne dass eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e vorliegt.

Art. 72d

Belassen des Bausparabzugs

Bis zum Inkrafttreten der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend das steuerlich begünstigte Bausparen können die Kantone die in der Steuerperiode 2000 anwendbaren Bestimmungen über den Abzug von Einlagen für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bei der Einkommenssteuer und über die Befreiung des so angesparten Kapitals und von dessen Erträgen von der Einkommens- und Vermögenssteuer beibehalten.

Art. 72f

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen an die Änderungen vom 20. Juni 2003

1

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den am 20. Juni 2003 geänderten Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a, 4a, 7 Absätze 1 und 4 Buchstabe m, 8 Absatz 2 zweiter Satz, 9 Absätze 1, 1bis, 1ter, 2 Buchstaben a und l und 2bis sowie Artikel 9a auf den 1. Januar 2008 an.

2

Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

5. Bundesgesetz vom 19. März 19658 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Wohneigentumsbesteuerung) Art. 3b Abs. 1 Bst. b und 3 Bst. b 1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen:

b.

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung wird als Mietzinsausgabe nur die Pauschale für die Nebenkosten berücksichtigt;

3 Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben anzuerkennen:

b.

8

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen zusammen mit den Nebenkosten bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft. Bei einer vom

SR 831.30

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung entspricht der Bruttoertrag dem Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).

Art. 3c Abs. 2 Bst. f 2

Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: f.

der Mietwert der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung.

6. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19659 über die Verrechnungssteuer (VStG) (Wohneigentumsbesteuerung) Art. 12 Abs. 1ter 1ter Bei Zinsen auf Bausparguthaben, welche von steuerlichen Erleichterungen profitieren, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt, in dem der Bausparvertrag abläuft.

Art. 29 Abs. 3 3

Der Antrag kann vorgängig gestellt werden, wenn berechtigter Anlass besteht (Zweckwidmung des Bausparguthabens, vorgängiger Wegfall der steuerlichen Zugehörigkeit wegen Abreise ins Ausland, Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs etc.) oder wenn dies durch eine besondere Härte gerechtfertigt ist.

7. Bundesgesetz vom 27. Juni 197310 über die Stempelabgaben Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben Art. 6 Abs. 1 Bst. h 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: h.

9 10

die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen.

SR 642.21 SR 641.10

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 13 Abs. 1 und 3 Bst. c­f, 4 und 5 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.

3

Effektenhändler sind: c.

Aufgehoben

d.

die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;

e.

ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel;

f.

der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.

4 Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:

a.

die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts12, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;

b.

Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199413;

c.

die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen14 erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;

d.

Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a­c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.

5 Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

11 12 13 14

SR 831.40 SR 220 SR 831.425 SR 831.461.3

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 14 Abs. 1 Bst. h 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: h.

die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist.

Art. 17 Abs. 2 und 4 2

Er schuldet eine halbe Abgabe, a.

wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;

b.

wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.

4

Die von Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e geschuldete Abgabe wird durch die betreffende schweizerische Börse entrichtet.

Art. 17a 1

Von der Abgabe befreite Anleger

Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind: a.

ausländische Staaten und Zentralbanken;

b.

inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 199415;

c.

ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994;

d.

ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;

e.

ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

f.

ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;

g.

ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.

2

Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie die inländischen Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

3

Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:

15

a.

die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;

b.

deren Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge gewidmet sind; und

c.

die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

SR 951.31

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Direkte Bundessteuer, Harmonisierung der direkten Steuern, Stempelabgaben. BG

Art. 19

Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten

1

Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe.

Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.

2

Die halbe Abgabe entfällt auch für das ausländische Mitglied einer inländischen Börse, soweit dieses Mitglied inländische Titel für eigene Rechnung handelt.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Ziffern I 1,2 und 7 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

3

Die Ziffern I 3­6 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Bundesrat kann Artikel 33a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer und Artikel 9a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199017 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie die Artikel 12 Absatz 1ter und 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196518 über die Verrechnungssteuer früher in Kraft setzen. Artikel 72d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Nationalrat, 20. Juni 2003

Ständerat, 20. Juni 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 200319 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

16 17 18 19

SR 642.11 SR 642.14 SR 642.21 BBl 2003 4498

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