Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Sanierung von Strassen und Brücken in der Linthebene, Gemeinden Benken, Kaltbrunn und Tuggen vom 26. November 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres vom 14. März 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Sanierung diverser Strassen und Brücken in der Linthebene in den Gemeinden Benken, Kaltbrunn (SG) und Tuggen (SZ) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei den Gemeindeverwaltungen von Benken, Dorfstrasse 20, 8717 Benken, von Kaltbrunn, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn, und von Tuggen, 8856 Tuggen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

9. Dezember 2003

1

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

7930

2003-2620