03.063 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben vom 26. September 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Eheund Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. September 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-1960

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Verabschiedung des Steuerpakets 2001

Das Steuerpaket 2001 ist von den eidg. Räten am 20. Juni 2003 verabschiedet worden. Das entsprechende Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben (BBl 2003 4498) umfasst Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) sowie des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10). Diese Änderungen betreffen die folgenden Massnahmen: ­

Im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung wird insbesondere die Splittingmethode bei der Besteuerung der Ehepaare eingeführt. Das Steuerpaket umfasst in diesem Bereich folgende Elemente: ­ Einführung des Teilsplittings mit einem Divisor von 1,9 bei der direkten Bundessteuer; ­ Einführung eines Haushaltsabzugs von 11 000 Franken für Steuerpflichtige, die allein oder mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen; ­ Einführung eines persönlichen Abzugs von 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person; ­ Einführung eines Abzugs für Kinderbetreuungskosten von maximal 7000 Franken pro Kind und Jahr; ­ Erhöhung des Kinderabzugs von 5600 auf 9300 Franken; ­ Verpflichtung der Kantone, das Splitting einzuführen.

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Im Bereich der Wohneigentumsbesteuerung wird im Sinn eines Systemwechsels die Besteuerung des Eigenmietwertes abgeschafft. Dieser Bereich umfasst folgende Elemente: ­ Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts; ­ Abschaffung der Abzüge für Schuldzinsen (Ausnahme: Ersterwerber); ­ Unterhaltskosten von mehr als 4000 Franken können weiterhin abgezogen werden; ­ Ersterwerber von Wohneigentum können für Hypothekarzinsen einen Abzug von 7500 Franken (Einzelpersonen) bzw. von 15 000 Franken (Verheiratete) geltend machen. In den ersten fünf Jahren können diese Beträge voll, in den folgenden fünf Jahren mit einer Reduktion von jährlich 20 Prozent abgezogen werden;

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1.2

Einführung eines steuerprivilegierten Bausparens nach dem Baselbieter Modell (so genannte Bausparrücklage bis jährlich 12 000 Franken für Alleinstehende bzw. 24 000 Franken für Verheiratete während maximal zehn Jahren bei einer Altergrenze von 45 Jahren).

Im Bereich der Stempelabgaben werden im Wesentlichen die am 19. März 1999 (AS 1999 1287) verabschiedeten dringlichen Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe und der Inhalt des dringlichen Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 (AS 2000 2991) über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe ins ordentliche Recht übergeführt. Darüber hinaus sollen auch ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften von der Umsatzabgabe befreit werden. Zusätzlich wird die für die Emissionsabgabe auf Aktien geltende Freigrenze von 250 000 Franken auf 1 Million Franken erhöht.

Inkraftsetzung des Steuerpakets 2001

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 untersteht dem fakultativen Referendum (Ziff. II Abs. 1). Die Änderungen im Bereich der Wohneigentumsbesteuerung sollen am 1. Januar 2008 in Kraft treten (Ziff. II Abs. 3). Die Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung und der Stempelabgaben sollen dagegen bereits am 1. Januar 2004 in Kraft treten (Ziff. II Abs. 2).

1.3

Referendum

Gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 wurde von einem linksgrünen (vom Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband unterstützten) Komitee das Volksreferendum und von der Konferenz der Kantonsregierungen das Kantonsreferendum ergriffen. Bis Mitte September haben sich sieben Kantone für das Kantonsreferendum ausgesprochen (BE, BS, GR, OW, SG, SO und VS). Ein achter Kanton (VD) hat in erster Lesung Eintreten auf das Kantonsreferendum beschlossen.

Dieses dürfte deshalb innert der am 9. Oktober 2003 ablaufenden Frist zustande kommen.

2

Verschiebung des Inkrafttretens

2.1

Handlungsbedarf

Der Bedarf nach einer Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 ergibt sich daraus, dass die Abstimmung über das allfällige Referendum voraussichtlich erst im Mai 2004 durchgeführt werden kann und dass die eidg. Räte die Kompetenz zur Inkraftsetzung der Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung und der Stempelabgaben für den Fall des Referendums nicht an den Bundesrat delegiert haben. Wird die Vorlage des Parlaments von den Stimmberechtigten angenommen, so hätte dies für die erwähnten Änderungen ein rückwirkendes Inkrafttreten zur Folge.

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Im Fall des rückwirkenden Inkrafttretens ergäben sich für die Wirtschaft, für etliche Steuerzahler und für die Steuerbehörden erhebliche Probleme, da bis zur Volksabstimmung noch das bisher geltende Recht anwendbar wäre: ­

Für den Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung ergäben sich grosse Probleme bei den rund 250 000 ausländischen Arbeitnehmern, welche in der Schweiz erwerbstätig sind und nach Artikel 83 Absatz 1 DBG an der Quelle besteuert werden. Auf den diesen Personen vergüteten Gehältern haben die Arbeitgeber monatlich die Quellensteuer in Abzug zu bringen (Art. 84 und 88 Abs. 1 DBG). Gestützt auf die Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung muss die Eidg. Steuerverwaltung den von ihr festgelegten Quellensteuertarif revidieren (vgl. Art. 86 DBG). Bis zur Volksabstimmung im Mai 2004 kann der neue Tarif indessen nicht angewendet werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten hätte somit zur Folge, dass die Arbeitgeber und die kantonalen Steuerverwaltungen die im Frühjahr 2004 vorgenommenen Quellensteuerabzüge neu berechnen und nachträglich korrigieren müssten. Diese Korrekturen wären vor allem für die Wirtschaft (d. h. für die Arbeitgeber) mit einem sehr grossen Aufwand verbunden.

Schwierigkeiten ergäben sich zudem bei den in der Schweiz steuerpflichtigen Personen, welche ihren Wohnsitz im Frühjahr 2004 ins Ausland verlegen. Da die Änderungen bei den direkten Steuern nicht vor der Volksabstimmung in Kraft treten können, müssten die nach Artikel 47 Absatz 1 DBG wegen Beendigung der Steuerpflicht vorzunehmenden Veranlagungen noch auf der Basis des bisherigen Rechts getroffen werden. Träten die gesetzlichen Änderungen rückwirkend in Kraft, so müssten diese Veranlagungen nachträglich revidiert werden, wobei eine Revision auch dann vorzunehmen wäre, wenn aus der Anwendung des geänderten Rechts nicht eine tiefere, sondern eine höhere Steuerschuld resultiert.

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Auch im Bereich der Stempelabgaben ergäben sich für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen Probleme. Erhöht eine inländische Aktiengesellschaft im Frühjahr 2004 ihr Aktienkapital von 250 000 Franken auf 1 Million Franken, so wird sie darauf die Emissionsabgabe entrichten müssen, weil die Erhöhung der Freigrenze noch nicht gilt. Wird das Steuerpaket 2001 in der Volksabstimmung im Mai 2004 angenommen, so könnte die betreffende Aktiengesellschaft im Fall des rückwirkenden Inkrafttretens geltend machen, sie habe eine nicht geschuldete Abgabe bezahlt, die ihr von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückerstattet werden müsse. Ähnliches trifft für die Effektenhändler im Sinn des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) zu, welche die auf Wertschriftentransaktionen geschuldete Umsatzabgabe im Selbstveranlagungsverfahren deklarieren und bezahlen müssen: Sie können bis Mitte Mai 2004 nicht davon ausgehen, dass sie für Geschäfte mit börsenkotierten ausländischen Gesellschaften keine Abgabe zu entrichten haben. Liefern sie die Abgabe nicht ab, so riskieren sie Nachforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn das Steuerpaket 2001 von den Stimmbürgern abgelehnt werden sollte. Entrichten die Effektenhändler die Umsatzabgabe, so könnten sie im Fall der Annahme des Steuerpakets 2001 bei einem rückwirkenden Inkrafttreten geltend machen, sie hätten nicht geschuldete Abgaben bezahlt.

2.2

Vorschlag

Aus den in Ziffer 2.1 hievor dargelegten Gründen ist die Inkraftsetzung der Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung und der Stempelabgaben um ein Jahr zu verschieben. Dies soll dadurch geschehen, dass der in Ziffer II Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 genannte Termin neu auf den 1. Januar 2005 festgelegt wird.

Für den Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung hat dies zur Folge, dass das bisherige Recht noch bis zum 31. Dezember 2004 gelten wird.

Für den Bereich der Stempelabgaben ist daran zu erinnern, dass die eidg. Räte die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe und die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe am 21. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2005 verlängert haben (AS 2002 3645, 3646). Die Verschiebung der Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben auf den 1. Januar 2005 bewirkt somit, dass die erwähnten dringlichen Erlasse vom 19. März 1999 und vom 15. Dezember 2000 noch bis zum 31. Dezember 2004 (statt bis zum 31. Dezember 2003) gelten werden.

2.3

Verfahren

Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung und der Stempelabgaben kann nur durch Beschluss der Bundesversammlung vermieden werden. Die entsprechende Änderung von Ziffer II Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden, und sie soll am Tag nach der Annahme des Steuerpakets 2001 in der Volksabstimmung in Kraft treten. Dies bedingt, dass die Vorlage in der bevorstehenden Wintersession durch beide Räte behandelt wird, damit die Referendumsfrist für das Änderungsgesetz noch vor der Durchführung der allfälligen Volksabstimmung zum Steuerpaket 2001 abläuft.

Sollte das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 wider Erwarten nicht zustande kommen, so entfiele die Grundlage für das vorliegende Änderungsgesetz. Nach dessen Wortlaut würde es nie in Kraft treten und damit keine Rechtswirkung entfalten. Die vorliegende Vorlage würde gegenstandslos und wäre daher von der Geschäftsliste der eidg. Räte zu streichen.

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Bundesgesetz Entwurf über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September 20031, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Ziff. II Abs. 2 2

Die Ziffern I, 1, 2 und 7 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist am Tage nach der Annahme des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben in der Volksabstimmung in Kraft.

1 2

BBl 2003 6535 SR ...; AS ... (BBl 2003 4498)

2003-1961

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Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben. BG

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