Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Da Costa Eduardo, geb. 30. Januar 1969, französischer Staatsangehöriger, Pizzabäcker, wohnhaft gewesen in 4500 Solothurn, Buchenstrasse 12, zur Zeit unbekannter Aufenthalt: Die Eidgenössische Alkoholverwaltung, Bern, verurteilte Sie am 20. Juni 2002 aufgrund des am 24. Juni 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung der Artikel 28 und 56 des Alkoholgesetzes, der Artikel 8, 62, 64 94 und 95 des Verwaltungsstrafrechts sowie der Artikel 1a, 6a und 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 610 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. April 2003

3178

Zollkreisdirektion Basel

2003-0764