Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe vom 21. Januar 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 5. Juli 2002 für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Freiburg.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

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Carrosserie- und Fahrzeugbau;

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Carrosseriesattlerei;

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Autoschmiede;

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Carrosseriesplenglerei;

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Autospritzwerk;

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Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z. B. Tuning und Carpflege);

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Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Ausgenommen sind: a.

Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen;

b.

Leitende Angestellte (z.B. Meister);

c.

Techniker, Ingenieure und Verkäufer;

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2002-2733

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

d.

Lehrlinge/Lehrtöchter;

e.

Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40 %.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2006.

21. Januar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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