03.020 Botschaft zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes (Erhöhung Rekrutenansatz sowie Anpassungen infolge Armee XXI und Bevölkerungsschutzreform) vom 26. Februar 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf über die Änderung des Erwerbserssatzgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2002 P

01.3522

EO-Gesetz. Änderung Rekrutenentschädigung (N 06.06.02, Engelberger Eduard)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Februar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-0206

2923

Übersicht Mit der vorliegenden Revision der Erwerbsersatzordnung soll in erster Linie die Motion Engelberger, die vom Nationalrat als Postulat überwiesen wurde, umgesetzt werden, d.h. die Rekrutenentschädigung soll erhöht werden. Ausserdem soll das EOG auch an die Reformen der Armee und des Bevölkerungsschutzes angepasst werden. Die Revision enthält folgende Punkte ­

Kinderlose Personen, die eine Rekrutenschule absolvieren, haben Anspruch auf eine einheitliche Grundentschädigung von 43 Franken pro Tag. Dieser Betrag entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten der jungen Rekruten. Wie in der Motion Engelberger vorgeschlagen, soll die Rekrutenentschädigung daher auf 54 Franken pro Tag angehoben werden.

­

Mit dem Inkrafttreten der Armeereform XXI wird auch ein neues Dienstleistungsmodell eingeführt. Sogenannte Durchdiener können ihre Ausbildungsdienstpflicht am Stück erfüllen. Mit der Einführung eines linearen Mindestsatzes für Durchdienerkader während den Dienstperioden nach der Grundausbildung sollen die Schwankungen in der Entschädigung zwischen Beförderungs- und anschliessendem Normaldienst ausgeglichen werden.

­

Durch die Bevölkerungsschutzreform XXI ist u.a. für Schutzdienstleistende die Einführung einer Grundausbildung vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Militärdienstpflichtigen sollen Schutzdienstleistende während der Grundausbildung entschädigungsmässig den Rekruten gleich gestellt werden.

Die vorliegende Revision verursacht Mehrausgaben für die EO von rund 30 Millionen Franken pro Jahr.

2924

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Mit der auf den 1. Juli 1999 in Kraft getretenen 6. Revision über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz wurde namentlich die Grundentschädigung zivilstandsunabhängig ausgestaltet, eine Zulage für Kinderbetreuungskosten eingeführt und die Entschädigungssätze angehoben. Bei den Rekruten wurde die Entschädigung von 31 Franken auf 43 Franken pro Tag erhöht. Damit wurde beabsichtigt, die finanzielle Situation der kinderlosen Rekruten zu verbessern. Eine weitergehende Erhöhung wurde aus finanziellen Überlegungen abgelehnt.

1.2

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Am 3. Oktober 2001 hat Nationalrat Eduard Engelberger eine Motion eingereicht (01.3522), welche vorsah, die Rekrutenentschädigung gemäss EOG mit der Einführung der Armeereform XXI von 20 auf 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2001 hat sich der Bundesrat dahingehend geäussert, dass eine Erhöhung der Rekrutenentschädigung mit Blick auf die hängigen parlamentarischen Vorstösse im Bereich der Erwerbsersatzordnung verfrüht sei. So müsste vorgängig eine vertiefte Analyse der künftigen Ausgabenentwicklung erfolgen, die aber erst gemacht werden könne, wenn die Eidgenössischen Räte zu den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, insbesondere zur Parlamentarischen Initiative Triponez, Stellung genommen hätten. Die Motion Engelberger wurde vom Nationalrat am 6. Juni 2002 als Postulat überwiesen. Im Rahmen der Ämterkonsultation sowie der parlamentarischen Beratungen zur Initiative Triponez betreffend Einführung einer Mutterschaftsentschädigung und Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende wurde verschiedentlich beantragt, bei der Umsetzung dieser Initiative auch die Motion Engelberger und weitere Anliegen zur Verbesserung der Situation von Dienstleistenden zu berücksichtigen. Um die Einführung einer Mutterschaftsentschädigung nicht zu gefährden, hat der Nationalrat jedoch ein solches Vorgehen abgelehnt. Auch der Bundesrat war der Ansicht, dass die Initiative Triponez nicht mit zusätzlichen Revisionspunkten zu belasten sei. Da der Bundesrat jedoch der Ansicht ist, dass das Anliegen Engelberger umgesetzt werden soll und im Bereich Erwerbsersatz für Dienstleistende auch noch ein weiterer Regelungsbedarf besteht, hat er beschlossen, dafür eine separate Vorlage auszuarbeiten.

2925

1.3

Armeereform XXI und Bevölkerungsschutzreform

Die Änderungen des Militärgesetzes (Armeereform XXI; Botschaft vom 24. Oktober 2001 betreffend der Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung, BBl 2002 858) und des Bundesgesetzes über den Zivilschutz (Bevölkerungsschutzreform XXI; Botschaft vom 17. Oktober 2001 zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 2002 1685) haben auch auf die Erwerbsersatzordnung Auswirkungen. So ist davon auszugehen, dass sich die Reduktion der Ausbildungsdiensttage einerseits und die Erfüllung der Dienstpflicht in jüngeren Jahren andererseits entlastend auf den EO-Finanzhaushalt auswirken werden. Ebenso verhält es sich beim Zivilschutz. Die Schutzdienstpflicht erstreckt sich künftig nur noch vom 20. bis und mit 40. Altersjahr. Im weiteren erfolgt nach Abschluss des Militärdienstes kein Übertritt mehr zum Zivilschutz. Hinzu kommt, dass der Personalbestand von gegenwärtig 280 000 auf künftig 120 000 Personen reduziert wird.

Am 4. Oktober 2002 haben sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat der Armeereform und dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz zugestimmt. Gegen diese Beschlüsse wurde das Referendum ergriffen.

1.4

Parlamentarische Initiative Triponez

Am 20. Juni 2001 hat Nationalrat Pierre Triponez eine parlamentarische Initiative eingereicht (01.426 n). Gemäss der Initiative ist das Gesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG) so abzuändern, dass der Kreis der entschädigungsberechtigten Personen neu auch die erwerbstätigen Mütter umfasst. Die Mutterschaftsentschädigung soll während 14 Wochen ausgerichtet werden und 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten Einkommens betragen. Im weiteren schlägt der Initiant vor, die Grundentschädigung der Dienstleistenden, mit Ausnahme der Rekruten, auf 80 Prozent des vordienstlichen Einkommens anzuheben, um Mütter und Dienstleistende gleich zu stellen. Am 3. Oktober 2002 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ihren Bericht sowie den Entwurf des Rechtserlasses zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Triponez verabschiedet1 und hat dabei die Anliegen des Initianten voll übernommen. Die Mehrausgaben für die Umsetzung der Initiative Triponez belaufen sich auf 545 Millionen Franken, wovon 483 Millionen Franken auf die Mutterschaftsentschädigung und 62 Millionen Franken auf die Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende fallen. Diese zusätzlichen Kosten für die EO werden durch die auf die Einführung der Armee XXI zurückzuführenden Einsparungen von voraussichtlich rund 113 Millionen Franken zum Teil aufgefangen.

Die Vorlage der SGK-N wurde vom Nationalrat praktisch unverändert übernommen und am 3. Dezember 2002 verabschiedet2. Sie steht nun zur Beratung im Ständerat an. Vorgesehenes Inkrafttretensdatum ist der 1. Januar 2004.

Die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Triponez führt zu einer Erhöhung des EO-Beitragsatzes in zwei Schritten. Ein erster Schritt von 3 auf 4 Lohnpromille

1 2

BBl 2002 7522 AB 2002 N 1942

2926

ist für das Jahr 2008 vorgesehen und ein weiterer Schritt von 4 auf 5 Lohnpromille im Jahr 20123.

Die mit der vorliegenden Revision vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf das geltende Recht des EOG. Parallel zu dieser Vorlage laufen die Beratungen zu den Gesetzesänderungen, die im Rahmen der pa. Iv. Triponez vorgeschlagen wurden.

Zur Vermeidung von Widersprüchen werden die parallel verlaufenden Revisionen während den parlamentarischen Beratungen koordiniert und vor den jeweiligen Schlussabstimmungen bereinigt.

2

Besonderer Teil: Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen

2.1

Anhebung der Grundentschädigung für Rekruten

Kinderlose Rekruten erhalten zur Zeit eine einheitliche Grundentschädigung von 43 Franken pro Tag (20 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung). Dieser Betrag entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten von jungen Leuten. Ausserdem sieht die Armeereform XXI vor, dass Personen bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, in die Rekrutenschule aufgeboten werden können.

Durch eine Anhebung des Mindestsatzes auf 25 Prozent der Gesamtentschädigung kann die finanzielle Situation von den kinderlosen Rekruten wesentlich verbessert werden. Die vorgeschlagene Erhöhung entspricht im übrigen genau dem Inhalt der Motion Engelberger. Der Einheitsbetrag für kinderlose Rekruten würde demnach 54 Franken im Tag bzw. 1620 Franken im Monat betragen. Daneben erhalten sie Sold und freie Verpflegung.

Rekruten mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern erhalten weiterhin eine aufgrund des vordienstlichen Einkommens bemessene Grundentschädigung zuzüglich Kinderzulage.

2.2

Anpassung des Mindestbetrages der Grundentschädigung

Mit der Erhöhung der Entschädigung für Rekruten muss auch der Mindestbetrag der Grundentschädigung angehoben werden. Würde nämlich nur die Entschädigung für Rekruten angepasst, so würde dies dazu führen, dass Nichterwerbstätige (z.B. Studenten) während der Rekrutenschule besser entschädigt würden als während den nachfolgenden Dienstzeiten. Der Mindestbetrag der Grundentschädigung soll daher gleich wie die Entschädigung für Rekruten von 20 (Fr. 43.­/Tag) auf 25 Prozent (Fr. 54.­/Tag) des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung angehoben werden.

3

Berechnungen Stand Oktober 2002

2927

2.3

Entschädigungsanspruch für Stellungspflichtige

Im Rahmen der Armeereform XXI wird die bisherige Aushebung der Stellungspflichtigen modernisiert. Anstelle der eintägigen Aushebung wird neu eine umfassendere Rekrutierung treten, die bis zu drei Tagen dauern kann (zuzüglich max.

2 Tage für Eignungs- und Fachprüfung, also maximal fünf Tage). Die Stellungspflichtigen werden am Ende ihrer Rekrutierung entweder der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt bzw. zum Zivildienst zugelassen oder für dienstuntauglich erklärt.

Um eine zeitgerechte Rekrutierung für die Armee XXI sicherzustellen, sind die Bestimmungen über die Rekrutierung bereits vor der Revision des Militärgesetzes in Kraft gesetzt worden. Da das Inkrafttreten der Armee XXI auf den 1. Januar 2004 vorgesehen ist, hat der Bundesrat die Verordnung über die Rekrutierung (VREK)4 auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. Ab dem 1. Januar 2003 werden die ersten Jahrgänge von Stellungspflichtigen nach den neuen Bestimmungen rekrutiert.

Nach der Verordnung über die Rekrutierung werden die Rekrutierungstage an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Neu werden die Rekrutierungstage auch besoldet. Die Höhe des Soldes entspricht demjenigen für Rekruten. Aus den heutigen Bestimmungen des EOG lässt sich kein direkter Entschädigungsanspruch für die Stellungspflichtigen ableiten. Bis zum Inkrafttreten der Armeereform XXI wurde daher eine Übergangslösung gewählt, in dem sowohl der Entschädigungsanspruch als auch die Höhe der Entschädigung der Stellungspflichtigen auf Verordnungsstufe geregelt wurde (Art. 12b EOV). Da diese Verordnungsbestimmung als Rechtsgrundlage nicht genügt, schlagen wir vor, den Entschädigungsanspruch der Stellungspflichtigen im EOG zu verankern.

2.4

Entschädigungsansätze für Durchdienerkader

Im Rahmen der Armeereform XXI ist vorgesehen, ein neues Dienstleistungsmodell einzuführen. Künftig kann die Ausbildungspflicht auch ohne Unterbrechung erfüllt werden (sog. Durchdiener)5. Die Gesamtdienstdauer beträgt dabei für Soldaten 300 Tage. Für Durchdiener-Unteroffiziere beträgt sie 430 Tage. Der Dienst am Stück kann entweder als Soldat oder als Durchdiener-Unteroffizier absolviert werden. Nach den geltenden Bestimmungen des EOG hat ein Durchdiener-Unteroffizier während den ersten 49 Tagen seiner Dienstzeit Anspruch auf eine Entschädigung als Rekrut, vom 50. bis zum 259. Tag eine solche für Dienstleistende mit Gradänderungsdienst. Während dem Gradänderungsdienst haben die Durchdiener-Unteroffiziere Anspruch auf einen erhöhten Mindestansatz (z.Z. 97 Franken). Vom 260. Tag bis zum Ende des Dienstes richtet sich der Entschädigungsanspruch nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen. Die geltende gesetzliche Ordnung führt dazu, dass die Durchdiener-Unteroffiziere entschädigungsmässig starken Schwankungen ausgesetzt sind. Bei Durchdienerkader mit tiefen vordienstlichen Einkommen oder bei Studenten kann dies dazu führen, dass die Entschädigung während des Ausbildungsdienstes höher ist als beim anschliessenden Normaldienst. Diese Situation kann bei Durchdienern die Motivation zur Dienstleistung in Frage stellen. Beim normalen Gradänderungsdienst stellt sich diese Problematik nicht, weil in 4 5

AS 2002 723 BBl 2002 858

2928

der Regel unmittelbar nach Beendigung des Abverdienens keine weitere Dienstleistung angefügt wird.

Das VBS startete im Rahmen eines Pilotversuchs am 1. Juli 2001 mit den ersten Durchdienerschulen. Das Projekt ist bis anfangs Mai 2003 begrenzt. In diesem Rahmen wurden die nach gültigem EOG gesamthaft geschuldeten Entschädigungen ausnahmsweise speziell gestaffelt ausgezahlt und zwar so, dass ein DurchdienerUnteroffizier entschädigungsmässig in einer gewissen Weise eine «Karriere» durchläuft. Da der Dienst am Stück mit der Armeereform definitiv eingeführt wird, kann die im Pilotversuch getroffene Lösung, die administrativ ausserdem sehr aufwändig ist, nicht beibehalten werden. Der Entschädigungsanspruch für Durchdiener-Unteroffiziere soll vielmehr explizit im Gesetz geregelt werden. Die DurchdienerUnteroffiziere erhalten nach beendigter Grundausbildung eine lineare Mindestentschädigung. Dabei sollen aber die Durchdienerkader nicht besser gestellt werden als Personen, die ihre Dienstleistung nicht zusammenhängend absolvieren. Der Mindestsatz der Entschädigung für Durchdiener-Unteroffiziere wurde daher aufgrund der Summe der Mindestentschädigungen berechnet, die einem Durchdiener bis Ende der Dienstleistung für die einzelnen Dienstabschnitte (Unteroffiziersschule, Abverdienen und Normaldienst) zustehen würde.

2.5

Gleichstellung der Schutzdienstleistenden mit Rekruten während der Grundausbildung

Nach dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz6 ist vorgesehen, dass die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen zusammen mit der Armee erfolgt. Nach erfolgter Zuweisung zum Zivilschutz haben die Schutzdienstpflichtigen neu eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen zu absolvieren (Art. 33)7. Danach werden sie zu jährlichen Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu höchstens einer weiteren Woche aufgeboten werden. Bei Schutzdienstleistungen ist nun neu der Entschädigungsanspruch während der Grundausbildung zu regeln.

Im Sinne einer Rechtsgleichheit soll auch bei Schutzdienstpflichtigen während der Dauer der Grundausbildung die Entschädigung für Rekruten zur Ausrichtung gelangen. Zivildienstleistende, die keine Rekrutenschule absolviert haben, werden nämlich während der Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entspricht (z.Z. 15 Wochen; mit Armee XXI 18 bzw. 21 Wochen), entschädigungsmässig auch den Rekruten gleichgestellt. Eine Ausnahme bilden Schutzdienstleistende, die Kinder haben. Bei ihnen bemisst sich die Entschädigung wie bei den Rekruten und Zivildienstleistenden mit Kindern nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen.

6 7

BBl 2002 1685 BBl 2002 6524

2929

2.6

Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Art. 1a Abs. 2bis Dieser Artikel sieht neu vor, dass stellungspflichtige Personen, die an der Rekrutierung in einem der schweizerischen Rekrutierungszentren teilnehmen, einen Entschädigungsanspruch haben.

Art. 9 Die Stellungspflichtigen sind während der Rekrutierungstage den Rekruten soldmässig gleichgestellt. Die Stellungspflichtigen haben somit grundsätzlich gleich wie die Rekruten Anspruch auf die Mindestentschädigung.

Dienstleistende, die im Zivilschutz eine Grundausbildung absolvieren, haben während dieser Zeit Anspruch auf die Mindestentschädigung. Sofern eine Dienst leistende Person allerdings erst nach beendigter Rekrutenschule dem Zivilschutz zugeteilt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über die Normaldienste. In bestimmten Fällen kann auch eine teilweise absolvierte Rekrutenschule angerechnet werden. Der Bundesrat soll daher auf Verordnungsstufe die Einzelheiten dazu regeln.

Zivildienstleistende, welche keine Rekrutenschule absolviert haben, sollen während der Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen, wie bis anhin die gleiche Grundentschädigung wie Rekruten erhalten.

Bei Dienst leistenden Personen, die Unterstützungspflichten gegenüber Kindern haben, richtet sich der Entschädigungsanspruch nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen.

Art. 9a Dieser Artikel regelt den Entschädigungsanspruch von Dienstleistenden, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbrechung absolvieren, den sog. Durchdienern. Während der Dauer der Grundausbildung haben sämtliche Durchdiener Anspruch auf die Mindestentschädigung. Davon ausgenommen sind Durchdiener, die Unterstützungspflichten gegenüber Kindern haben. Ihr Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen.

Im Anschluss an die Grundausbildung (Unteroffiziersschule und praktischer Dienst) haben Durchdiener-Unteroffiziere für die Dauer der restlichen Diensttage Anspruch auf einen linearen Mindestsatz. Dadurch wird verhindert, dass ein DurchdienerUnteroffizier nach Abschluss des Ausbildungsdienstes für die restlichen Diensttage eine tiefere Entschädigung erhält. Der Mindestsatz ist aber so gewählt, dass Durchdiener-Unteroffiziere und Nicht-Durchdiener-Unteroffiziere entschädigungsmässig gleichgestellt sind. Durchdiener-Unteroffiziere, die ihren Ausbildungsdienst ­ aus
welchen Gründen auch immer ­ vorzeitig abbrechen, haben keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung zu der Entschädigung, die ihnen zugestanden wäre, wenn sie den Dienst nicht am Stück geleistet hätten.

2930

Art. 11 Abs. 1 Wegen der Anhebung des Mindestsatzes für Rekruten ist auch der Mindestsatz während der übrigen Dienste zu erhöhen.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1

Auswirkung auf die Versicherung

Für die vorliegende Revision werden Mehrausgaben von 30 Millionen Franken erwartet. Diese betragen für die Rekruten 26 Millionen Franken und für die Erhöhung der Mindestentschädigung für Normaldienstleistende 4 Millionen Franken. Die Mehrausgaben für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Triponez belaufen sich auf 545 Millionen Franken, wovon 483 Millionen Franken auf die Einführung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter und 62 Millionen Franken auf die Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende entfallen.

Auf den 1. Februar 2003 ist zudem ein weiterer Kapitaltransfer zu Gunsten der IV in der Höhe von 1,5 Milliarden Franken vorgesehen, welcher im Rahmen der 11. AHV- und 4. IV-Revision vom Parlament beschlossen wurde. Der EO-Fonds hat zur Zeit ein Vermögen von rund 3,5 Milliarden Franken (Stand Ende 2001). Unter Berücksichtigung aller oben erwähnten Mehrausgaben (inkl. Kapitaltransfer) müsste der EO-Beitragssatz erst ab dem Jahr 2007 von heute 3 auf 4 Promille angehoben werden. Ab 2010 müsste der Beitragssatz dann auf 5 Promille erhöht werden, damit der EO-Fonds weiterhin über die gesetzlichen Reserven, d.h. den Betrag einer halben Jahresausgabe, verfügt. Die Erhöhung des EO-Beitragssatzes von heute 3 auf 4 Promille im Jahr 2007 ist nicht auf die revisionsbedingten Mehrausgaben zurückzuführen, sondern auf den ungünstigen Börsenverlauf und der damit verbundenen Wertberichtigungen beim Ertrag der Anlagen für das Rechnungsjahr 2002. Selbst wenn lediglich die parlamentarische Initiative Triponez umgesetzt würde, müsste aufgrund des negativen Rechnungsergebnisses von 2002 der Beitragssatz im Jahr 2007 auf 4 Promille erhöht werden. Dagegen steht die Beitragssatzerhöhung im Jahr 2010 auf 5 Promille im direkten Zusammenhang mit den revisionsbedingten Mehrausgaben.

3.2

Auswirkungen auf den Bund und Kantone

Die Erwerbsersatzordnung wird ohne Bundes- und Kantonsteil ausschliesslich durch Beiträge von Versicherten (Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) und Arbeitgebern finanziert. Die Entschädigung wird bei in einem Anstellungsverhältnis stehenden Dienstleistenden in dem Umfang dem Arbeitgeber ausgerichtet, als er für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet. An diesem Grundsatz soll auch die vorliegende Revision nichts ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen belasten Bund und Kantone daher nicht direkt, sondern höchstens in ihrer Funktion als Arbeitgeber. Konkret wird sich diese Belastung jedoch erst auswirken, wenn der EO-Beitragssatz erhöht werden muss.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben zudem keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

2931

4

Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht

Der Erwerbsersatz für Dienstleistende gehört nicht zu den vom internationalen Recht geregelten Risiken der sozialen Sicherheit und kann deshalb beliebig ausgestaltet werden.

5

Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen des EOG stützen sich auf Artikel 59 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 61 Absatz 3 und 4 und Artikel 68 der Bundesverfassung.

6

Verhältnis zum ATSG

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten8. Die Erwerbsersatzordnung ist dem ATSG unterstellt. Bei den durch die vorliegende Revision bedingten Anpassungen des EOG wurden sämtliche Bestimmungen so ausgestaltet, dass sie mit dem ATSG im Einklang stehen.

8

SR 830.1

2932

Anhang Tabelle 1 Entwicklung der Betriebsrechnung der EO 1995­2001 Jahr

Höchstbetrag

Beitragssatz Abeitnehmer

Einnahmen (in Mio. Fr.)

Ausgaben (in Mio. Fr.)

Saldo (in Mio. Fr.)

Fondsstand (in Mio. Fr.)

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001

205 205 205 205 205/2151 215 215

0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 %

860 878 969 808 844 872 813

621 621 582 558 631 680 694

239 256 387 251 213 192 120

4357 4613 5000 3051 3263 3455 3575

1

Inkrafttreten der 6. EO-Revision am 1. Juli 1999: u.a. Erhöhung des Höchstbetrages von Fr. 205.­ auf Fr. 215.­.

Quelle: Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2002, Seite 189 ff.

2933

Tabelle 2

EO-Finanzhaushalt Armee XXI, Initiative Triponez und Motion Engelberger Beträge in Millionen Franken Jahr

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 * 1 2 3 4

zu Preisen von 2002

Ausgaben

Einnahmen

Stand des EO-Fonds

Total

Beiträge

Ertrag der Anlagen*

Jährliche Veränderung

Stand Ende Jahr

in Prozenten der Ausgaben

694 730 722 12082 1215 1304 1297 1315 1318 1393 1400 1404 1403 1481 1486 1497 1507 1593 1603 1610

774 796 808 848 859 869 11663 1179 1192 15044 1517 1531 1545 1558 1573 1586 1599 1612 1623 1634

39 ­100 76 64 54 42 33 28 24 23 26 30 34 37 40 43 46 48 49 50

119 ­34 162 ­296 ­302 ­393 ­98 ­108 ­102 134 143 157 176 114 127 132 138 67 69 74

3575 3541 21771 1848 1519 1103 984 857 738 857 983 1121 1275 1364 1464 1568 1675 1710 1745 1785

515 485 301 153 125 85 76 65 56 62 70 80 91 92 99 105 111 107 109 111

2002: Aufgrund des Börsenverlaufs korrigierte Schätzung 1. Februar 2003: Überweisung an die IV: 1500 Mio. Fr.

1. Januar 2004: Armee XXI, Initiative Triponez und Motion Engelberger 1. Januar 2007: Beitragssatzerhöhung auf 0,4 % 1. Januar 2010: Beitragssatzerhöhung auf 0,5 %

Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %:

Lohn Preis

2934

2002

2003

2004 bis 2006

ab 2007

2,5 0,9

2,5 1,3

2,5 1,5

3,0 2,0