Bundesbeschluss betreffend das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:

Art. 1 1

Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 1

Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens abzugeben, wonach die Schweiz das Übereinkommen auf ihren nationalen Wasserstrassen einschliesslich der Grenzgewässer, mit Ausnahme des Rheins von der schweizerischen Grenze bis Rheinfelden, nicht anwendet.

2

Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens abzugeben, wonach die Schweiz das Übereinkommen auch auf Beförderungen von Gütern auf dem Rhein zwischen der Schweizergrenze und Rheinfelden anwendet.

3

Der Bundesrat wird ermächtigt, gegebenenfalls eine Erklärung nach Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens abzugeben.

4

Der Bundesrat wird ermächtigt, die genannten Erklärungen ganz oder teilweise zurückzunehmen, wenn sie nicht mehr zweckmässig sind oder wenn sie gegenstandslos geworden sind.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

1 2

SR 101 BBl 2003 3999

2002-1998

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