zu 96.464 Parlamentarische Initiative Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt Revision von Artikel 123 StGB

zu 96.465 Parlamentarische Initiative Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt Revision von Artikel 189 und 190 StGB Bericht vom 28. Oktober 2002 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2003

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen, gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes, unsere Stellungnahme zum Bericht und Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002 zu den parlamentarischen Initiativen «Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB» und «Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision von Artikel 189 und 190 StGB».

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Februar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-2764

1937

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nach geltendem Recht sind die meisten in häuslicher Gemeinschaft begangenen Gewalttaten als Antragsdelikte konzipiert (einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB, Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB und Drohung nach Art. 180 StGB sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe nach den Art. 189 Abs. 2 und 190 Abs. 2 StGB). Das heisst, die entsprechenden Taten werden nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.

Am 13. Dezember 1996 reichte Nationalrätin Margrith von Felten zwei parlamentarische Initiativen zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein. Darin wird verlangt, dass die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist oder mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Sodann sollen auch sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe (Art. 189 Abs. 2 und 190 Abs. 2 StGB) von Amtes wegen verfolgt werden.

Am 15. Dezember 1997 beauftragte der Nationalrat seine Kommission für Rechtsfragen (nachstehend Kommission) mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.

In ihrem Bericht vom 28. Oktober 2002 beantragt die Kommission, im StGB und MStG folgende Änderungen vorzunehmen: ­

Einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung werden von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist oder war und die Tat während der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung bzw. Trennung begangen wurde.

­

Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann jedoch das Verfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer einer einfachen Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung dies verlangt oder einem entsprechenden Antrag der Behörde zustimmt. Das Opfer kann seine Zustimmung aber innert sechs Monaten widerrufen und damit die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken; andernfalls verfügt die zuständige Behörde nach sechs Monaten die definitive Einstellung des Verfahrens.

­

Im Gegensatz zum bürgerlichen Strafrecht werden die Delikte der häuslichen Gewalt bereits nach geltendem MStG von Amtes wegen verfolgt. Die beantragte Änderung beschränkt sich deshalb im MStG auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung.

1938

2

Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Änderungen des Strafgesetzbuches

2.1.1

Verfolgung von Amtes wegen

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die konsequente Verfolgung von Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt einem geänderten gesellschaftlichen Problembewusstsein entspricht: Körperliche und sexuelle Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht länger als Bagatell- bzw.

Privatangelegenheit toleriert werden. Der Schutz von Partnerschaft und Familie darf nicht dazu führen, dass in solchen Beziehungen de facto ein rechtsfreier Raum herrscht, weil die Opfer infolge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor ihren Partnern keinen Strafantrag stellen. Opfer, die aus solchen Gründen von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen und es auch sonst nicht schaffen, sich dem Einfluss ihrer Peiniger zu entziehen, bleiben gleichsam in der gewaltbesetzten Partnerschaft gefangen. Die Offizialmaxime nimmt auf das besondere Schutzbedürfnis dieser Opfer Rücksicht.

Der Bundesrat befürwortet deshalb den Antrag der Kommission, wonach die häufigsten Gewalttaten, die in der Ehe oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft heterooder homosexueller Partner begangen werden, von Amtes wegen zu verfolgen sind.

Er erachtet es auch als sachgerecht, die Verfolgung von Amtes wegen bis ein Jahr nach der Scheidung (bei Ehepaaren) oder der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (bei Nichtverheirateten) vorzusehen. Die Qualifikation als Offizialdelikt verdeutlicht den kriminellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt und bedeutet eine Entprivatisierung solcher Konflikte. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass das Strafrecht allein das Problem der häuslichen Gewalt nicht lösen kann. Er begrüsst deshalb weitere flankierende Massnahmen durch die Kantone, wie etwa Präventionskampagnen, Interventionsprojekte, Mediationsstrukturen, spezialisierte Polizeieinheiten und die ständige Weiterbildung und Vernetzung aller im Bereich der häuslichen Gewalt tätigen Akteure (Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Opfer- und Täterberatungsstellen etc.) sowie die im Kanton St. Gallen eingeführte Möglichkeit, Täter häuslicher Gewalt für eine gewisse Zeit aus der Wohnung zu weisen. In eine ähnliche Richtung zielt auch die parlamentarische Initiative Vermot (00.419; Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft), zu der sich der Bundesrat zum gegebenen Zeitpunkt noch äussern wird.

2.1.2

Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung (Art. 66ter E-StGB)

Die Kommission belässt es nicht dabei, die Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt von Amtes wegen zu verfolgen. Vielmehr will sie dem Opfer die Möglichkeit geben, eine Verfahrenseinstellung gemäss Artikel 66ter E-StGB zu verlangen.

Auf den ersten Blick scheint dieses Instrument die Strafverfolgung von Amtes wegen und damit die Verbesserung der Stellung des Opfers gegenüber dem geltenden Recht wieder in Frage zu stellen. Bei näherer Betrachtung erweist sich das Konzept der Kommission jedoch als sachgerechte und ausgewogene Lösung: Einerseits wird die Verfolgung der Täter intensiviert, andererseits kann die strafrechtliche

1939

Intervention beendet werden, wenn sie dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft. Im Einzelnen sieht sich der Bundesrat zu folgenden Überlegungen veranlasst:

2.1.2.1

Frühestmögliche Konfliktintervention

Im Gegensatz zum geltenden Recht erfolgt die Eröffnung des Verfahrens ­ bei entsprechendem Tatverdacht ­ ohne Rücksicht auf den Willen des Opfers von Amtes wegen. Damit verliert die häusliche Gewalt den Anschein eines Bagatelldelikts und steht nicht mehr im Schutz der Familiensphäre. Die Polizei hat sich bei einem Einsatz nicht auf die Streitschlichtung zu beschränken, sondern ist zur Aufnahme der Ermittlungen verpflichtet. Wenn die betroffene Person zudem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) ist, ist die Polizei verpflichtet, es über die Beratungsangebote zu informieren und ­ sofern das Opfer dies nicht ablehnt ­ die Beratungsstellen zu kontaktieren (Art. 6 OHG). Auch wenn das Verfahren in einem späteren Zeitpunkt nach dem neuen Artikel 66ter E-StGB eingestellt werden sollte, wird dem Täter durch die Ermittlungstätigkeit ein klares Signal gegeben, dass der Staat häusliche Gewalt nicht als Privatsache betrachtet.

2.1.2.2

Keine Offizialmaxime um jeden Preis

Zu Recht macht die Kommission jedoch geltend, dass es nicht in jedem Fall notwendig ist, das eingeleitete Strafverfahren auch mit einem Sachurteil abzuschliessen.

Es gilt, auf diejenigen Opfer Rücksicht zu nehmen, die aus guten Gründen und frei von jeder Beeinflussung durch den Täter nicht an dessen Bestrafung interessiert sind. Die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung des Opfers kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer gemeinsam auf eine dauerhafte Lösung ihres Konfliktes verständigt haben.

2.1.2.3

Deliktskatalog für Verfahrenseinstellung

Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach Artikel 66ter Absatz 1 E-StGB nur bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung vorzusehen, nicht jedoch bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung.

Demgegenüber will eine Minderheit I der Kommission diese Möglichkeit auch für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung vorsehen. Der Opferwille sei auch bei diesen Delikten zu berücksichtigen, besonders wegen der wirtschaftlichen Konsequenzen, welche ein Strafverfahren nach sich ziehen könne, und weil bei Anzeigen durch Dritte immer auch die Gefahr falscher Anschuldigungen bestehe.

Über die Frage, ob sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in die Liste der strafbaren Handlungen, bei denen Einstellungsentscheide möglich sind, aufzunehmen sind, kann man geteilter Meinung sein. Es gibt gute Gründe diese beiden schweren ­ mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedrohten ­ Verbrechen nicht in den Deliktskatalog 1940

aufzunehmen. Aber es kann Fälle geben, in denen auch bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung eine Strafuntersuchung gegen den Willen der Betroffenen den Privatbereich des Paares auf eine Weise tangiert, die dem Opfer mehr schadet als nützt.

Der Bundesrat erachtet diese Frage aber nicht als einen Hauptpunkt der vorliegenden Revisionsvorlage. Entscheidend ist vielmehr die Einführung der Offizialmaxime für die in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte und das damit gesetzte Signal, die in Ehe oder in eheähnlicher Gemeinschaft begangenen Delikte nicht länger als Bagatell- bzw. Privatangelegenheit zu tolerieren.

2.1.2.4

Verfahrenseinstellung nach pflichtgemässem Ermessen

Der Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird, liegt nach Artikel 66ter Absatz 1 E-StGB bei der zuständigen Behörde und nicht allein beim Opfer.

Dies stellt auch für den Bundesrat eine entscheidende Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht dar. Das erklärte Interesse des Opfers an einer Verfahrenseinstellung ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber für den Entscheid der Behörde nicht allein massgeblich (Kann-Vorschrift). Die Behörde hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers. Dabei hat sie sich auch davon zu überzeugen, dass das Opfer seine Entscheidung autonom getroffen hat, namentlich nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst wurde und dass es über Hilfsangebote und Handlungsalternativen informiert ist.

Gemäss einer Kommissionsminderheit II soll eine Einstellung nur unter der Zusatzvoraussetzung möglich sein, dass «anzunehmen ist, dass der Täter nicht weitere gleichartige Straftaten begehen wird, weil er Schritte unternommen hat, um sein Verhalten zu ändern». Der Bundesrat unterstützt zwar nachdrücklich täterorientierte Massnahmen wie Trainingskurse, die auf eine Änderung des Sozialverhaltens zielen, doch teilt er die Auffassung der Kommissionsminderheit II nicht, dass eine entsprechende Teilnahme zwingende Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens sein sollte. Er ist mit der Kommissionsmehrheit der Auffassung, dass es im Lichte der Unschuldsvermutung höchst problematisch ist, in einem Verfahrensstadium, wo über Schuld und Unschuld des Täters noch gar nicht entschieden worden ist, von der Behörde zu verlangen, dass sie eine Prognose über die Begehung weiterer Straftaten fällt. Dies käme letztlich einer Vorverurteilung gleich.

Das Konzept der Kommissionsmehrheit trägt der Rückfallproblematik jedoch in verschiedenster Hinsicht Rechnung: ­

Allein die Tatsache, dass der Entscheid über die Einstellung ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt wird, dürfte sicherstellen, dass uneinsichtige Täter, welche sich dem Opfer gegenüber weiterhin respektlos verhalten, nicht in den Genuss einer Verfahrenseinstellung gelangen werden.

­

Zudem ist der Einstellungsentscheid der zuständigen Behörde vorerst nur provisorisch. Das Opfer erhält nach Artikel 66ter Absatz 2 E-StGB ein halbes Jahr Zeit, um die Versprechungen des Täters zu überprüfen. Das Verfahren wird unverzüglich wieder aufgenommen, wenn das Opfer seine Zustimmung in dieser Zeit widerruft, weil sich seine Erwartungen gegenüber dem Täter nicht erfüllen. Das Opfer wird in dieser Zeit auch nicht alleine gelassen. Die 1941

möglichen Ansprechpersonen sind dem Opfer bekannt. Das Opfer kann zudem Beratungsstellen um Hilfe angehen und ­ wenn es Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 OHG ist ­ sich an Opferberatungsstellen im Sinne von Artikel 3 OHG wenden. Die Widerrufsfrist kommt damit einer sechsmonatigen Probezeit gleich, innert der das aufgeklärte Opfer selber über die Bewährung befinden kann. Dabei kann es bereits bei ersten Anzeichen einer Fehlentwicklung auf Seiten des Täters die Einstellung widerrufen. Der Dauer dieser Widerrufsfrist kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger sie dauert, um so schwieriger dürfte es für den scheinbar einsichtigen Täter sein, sich zu verstellen. Eine Kürzung der Widerrufsfrist auf drei Monate ­ wie sie von der Kommissionsminderheit III beantragt wird ­ lehnt der Bundesrat deshalb ab.

­

2.2

Schliesslich trägt die zuständige Behörde einer eventuellen Rückfallgefahr auch dadurch Rechnung, dass negative Umstände ­ wie z.B. eine einschlägige frühere Bestrafung ­ berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung schwerer zu gewichten als das Interesse des Opfers an der Verfahrenseinstellung. In solchen Fällen wird von einer Einstellung des Strafverfahrens abgesehen.

Analoge Änderungen des Militärstrafrechts

Es ist denkbar, dass häusliche Gewalt von Personen begangen wird, die nach dem Militärstrafrecht (MStG) zu beurteilen sind (etwa wenn eine Militärperson sich im Ausgang mit ihrem Partner trifft und es zum Konflikt kommt). Im Gegensatz zum StGB kennt das MStG grundsätzlich keine Antragsdelikte. Die Delikte der häuslichen Gewalt (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) werden folglich bereits nach geltendem Militärstrafrecht von Amtes wegen verfolgt, so dass diesbezüglich keine Änderung notwendig ist. Durch die Revision des StGB wird allerdings Artikel 155a MStG überflüssig. Weil die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in der Ehe nach StGB gemäss Antrag der Kommission ebenfalls Offizialdelikt werden soll, ist es nicht länger nötig, im MStG für diese Delikte speziell die Anwendung des zivilen Strafrechts vorzusehen. Die Kommission beantragt deshalb zu Recht, diese Bestimmung zu streichen. Konsequenterweise wird sodann in Artikel 47b E-MStG die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung auch für das Militärstrafrecht vorgesehen. Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung ebenfalls nur bei einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung vorzusehen, nicht jedoch bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung, wie dies eine Kommissionsminderheit IV fordert. Der Antrag der Kommissionsminderheit IV deckt sich inhaltlich mit dem Antrag der Kommissionsminderheit I. Aus den in Ziffer 2.1.2.3 genannten Gründen kann man bei diesen Anträgen auch für das MStG geteilter Meinung sein.

1942

3

Schlussfolgerung

Aus den beschriebenen Gründen stimmt der Bundesrat dem Bericht und Antrag der Kommission zu. Durch die Ausgestaltung der in der Ehe und Partnerschaft begangenen Gewalttaten als Offizialdelikte wird zwar die Verfolgung der Täter intensiviert, jedoch kann die strafrechtliche Intervention beendet werden, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des aufgeklärten und sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft.

1943