Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004
Schweizerisches Strafgesetzbuch Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 2. Mai 20011, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20012, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 179quinquies Nicht strafbares Aufnehmen
Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
1
a.
mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b.
im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
1 2 3
BBl 2001 2632 BBl 2001 5816 SR 311.0
2001-0904
6619
Strafgesetzbuch
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 3. Oktober 2003
Nationalrat, 3. Oktober 2003
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 20034 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004
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BBl 2003 6619
6620