Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Park Keon Ji, geb. 1. April 1966, Staatsangehöriger von Korea, Architekt, wohnhaft in 231-0027 Yokohama-City/Japan, 4-11-4-501, Ogimachi, Naka-ku: Die Eidg. Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 26. März 2003 aufgrund des am 10. März 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 11 000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 850 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikationen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 11 850 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

15. April 2003

2003-0762

Eidgenössische Oberzolldirektion

3179