Flughafen Zürich Anordnung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglements zur Kompensation der erweiterten Flugbeschränkungen gemäss deutscher Verordnung

Am 8. April 2003 hat die Flughafen Zürich AG (Unique) dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Änderung des Betriebsreglements zur Genehmigung unterbreitet. Weil die zusätzlichen Einschränkungen des süddeutschen Luftraums bereits am 17. April 2003 in Kraft getreten sind, hat das BAZL am 16. April das Betriebsreglement gestützt auf Artikel 26 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) angepasst. Diese Anpassung stellt eine vorsorgliche Massnahme im Genehmigungsverfahren dar. Die Verfügung lautet wie folgt: 1.

Das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich wird wie folgt geändert: ­ Artikel 33 hat neu folgenden Wortlaut: «Bei Instrumentenanflügen von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgt die Landung in der Regel auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.» ­ Artikel 33bis hat neu folgenden Wortlaut: «Von 21.00 Uhr bis 07.08 Uhr erfolgen Landungen auf die Piste 28.

Steht diese Piste nicht zur Verfügung, erfolgen Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16. Vorbehalten bleibt Absatz 2.» «An Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen gemäss erster Verordnung zur Änderung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. April 2003 erfolgen Landungen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.08 Uhr und von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf die Piste 28. Steht diese Piste nicht zur Verfügung, erfolgen die Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.» ­ Artikel 141ter hat neu folgenden Wortlaut: «Die geänderten Artikel 33 und 33bis in der Fassung vom 16. April 2003 treten auf den 17. April in Kraft.

Die Artikel 33 und 33bis in der geänderten Fassung vom 16. April 2003 sind nicht anwendbar, wenn und solange die in der ersten Verordnung zur Änderung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums keine Anwendbarkeit entfalten.

Die Änderungen der Artikel 33 und 33bis vom 16. April 2003 fallen dahin, wenn und insoweit die in der ersten Verordnung zur Änderung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums für die An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich wegfallen.

Die Änderungen des Betriebsreglements vom 18. Oktober 2001 und 15. Oktober 2002 sind unter Anwendung von Artikel 141ter dieses Reglements solange in Kraft oder werden wieder anwendbar, als Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums aufgrund

3256

2003-0856

der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind oder wieder werden.» 2.

Diese Anordnung gilt längstens bis zum Entscheid über die Genehmigung der beantragten Reglementsänderung.

3.

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4.

Es werden keine Gebühren erhoben.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann eingesehen werden im Internet: http://www.aviation.admin.ch/d/themen/infrastr/pbetrrzrh_3.pdf.

Der Entscheid kann auch bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. +41 (0)31 325 06 57, Fax +41 (0)31 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 10 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

29. April 2003

Bundesamt für Zivilluftfahrt

3257