Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Kabalar Mevlüt, geb. 30. Oktober 1972, türkischer Staatsangehöriger, Metzger, wohnhaft in D-71160 Gertringen, Schmidgasse 14: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 28. August 2003 aufgrund des am 8. Mai 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruchs, Gefährdung der Mehrwertsteuer und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 76 Ziffer 1, 85 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 85, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes sowie der Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 845 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 945 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

9. September 2003

2003-1814

Zollkreisdirektion Schaffhausen

6083