Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten ESCOR PAJAZZO Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. Februar 2003: 1.

Das am 11. März 2002 eingereichte Gesuch der Ecor Automaten AG um Qualifikation des Geldspielautomaten ESCOR PAJAZZO als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat ESCOR PAJAZZO als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und 2 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und c SBG ist es untersagt, Geräte des Typs ESCOR PAJAZZO zum Betrieb aufzustellen.

Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer: a. Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt; b. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt.

4.

Der Entscheid sowie eine Abbildung des Gerätes wird den Kantonen zugestellt

5.

Publikation: im Bundesblatt

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden.

26. Februar 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2003-0674