Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Rückbau Anlage A 1881 Schmockenfluh, Gemeinde Sigriswil (BE), Projektänderung «Herrichten für das Hüten» vom 27. Januar 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten vom 29. November 2002 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Projektänderung «Herrichten für das Hüten» betreffend den Rückbau der Anlage A 1881 Schmockenfluh, Gemeinde Sigriswil (BE) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Sigriswil, 3655 Sigriswil während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

11. Februar 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2003-0213

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