Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
Postgesetz (PG) Änderung vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 25. Februar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 20022, beschliesst: I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 3
Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz und stellt sicher, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. Die Hauszustellung erfolgt grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen.
Art. 5 Abs. 2 2
1 2 3
Wer eine Konzession erwerben will, muss: a.
dafür Gewähr bieten, dass er oder sie das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;
b.
die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.
BBl 2002 5096 BBl 2002 5108 SR 783.0
2002-0841
2741
Postgesetz
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2003
Ständerat, 21. März 2003
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 20034 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
4
BBl 2003 2741
2742