Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Klaus Rabe, c/o Parat Druck- + Verlags GmbH, Rothuberweg 8, D-81825 München.

Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

Klaus Rabe schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 55 566 Franken zuzüglich Zins ab 1. Januar 1998 von 5 %.

2.

Klaus Rabe hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 55 566 Franken zuzüglich Zins unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

21. Oktober 2003

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer

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2003-2175