Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Baker Edward John, geb. 1. Januar 1959, britischer Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft gewesen in 5454 Bellikon, Dorfstrasse 17, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom 11. November 2002 in Anwendung der Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes (ZG) und der Artikel 65, 66, 68­71 Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) mit Eingangsabgaben von 2696.25 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 20. August 2003 aufgrund des am 11. November 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 6, 75 und 87 zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten: die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenützten Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3276.25 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

9. September 2003

6082

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2003-1838