E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2004­2007

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20023, beschliesst:

Art. 1 Für die Jahre 2004­2007 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung ein Zahlungsrahmen von 2253,6 Millionen Franken bewilligt: a.

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

b.

Schweizerische wissenschaftliche Akademien;

c.

Nationale Wörterbücher;

d.

Historisches Lexikon der Schweiz.

Art. 2 1

Bis höchstens 0,2 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.

2

Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 3 Die nationalen Forschungsschwerpunkte werden durch 3 bis 6 zusätzliche nationale Forschungsschwerpunkte insbesondere im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften ergänzt.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 420.1 BBl 2003 2363

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2002-2223