Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

Militärstrafgesetz (Revision der Disziplinarstrafordnung) Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 20021, beschliesst: I Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19272 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 33 Ziffern 2 und 4, 100, 101 und 107 wird der Ausdruck «Militärperson» durch «Angehöriger der Armee» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen ersetzt.

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 5, 6, 10 und Abs. 2 1

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 5.

Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;

6.

Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;

10. Aufgehoben

1 2 3 4 5

BBl 2002 7859 SR 321.0 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Art. 3 zu Art. 4.

Siehe Ziff. IV Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes, Bst. a.

SR 510.10

2000-2422

6747

Militärstrafgesetz (MStG)

2

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 7 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.

Art. 34 Ziff. 5 5.

Für Disziplinarbussen gilt Artikel 189.

Art. 616 Ungehorsam

1

Wer vorsätzlich einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Haft erkannt werden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Erfolgt der Ungehorsam vor dem Feind, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

Art. 72 7

Nichtbefolgung von Dienstvorschriften

1

Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Haft erkannt werden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus oder auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 81 Abs. 1 8

1 Mit Gefängnis bis zu 18 Monaten wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:

6 7 8

a.

nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;

b.

eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c.

seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;

d.

nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt

e.

nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.

Siehe Ziff. IV Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes, Bst. b.

Siehe Ziff. IV Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes, Bst. b.

Siehe Ziff. IV Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes, Bst. b.

6748

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 82 Abs. 1 9 1 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:

a.

nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;

b.

eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c.

seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;

d.

nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.

Art. 83 Abs. 1 1

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer fahrlässig: a.

nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;

b.

eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c.

seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;

d.

nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.

Art. 84 Abs. 1 1

Wer einrückungsfähig ist und einem Aufgebot zum Orientierungstag, zur Rekrutierung oder zu einer Militärdienstleistung nicht Folge leistet, ohne sich damit der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses oder des fahrlässigen Dienstversäumnisses strafbar zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft.

II

Das zweite Buch des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 erhält die folgende neue Fassung:

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 180 Disziplinarfehler

9

10

1

Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 2003 2808) beginnt der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 wie folgt: «1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ...» SR 321.0

6749

Militärstrafgesetz (MStG)

2

a.

seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;

b.

öffentliches Ärgernis erregt;

c.

Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.

Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind: a.

leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;

b.

leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;

c.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195111 gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.

Art. 181 Strafbarkeit

1

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig.

2

Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht.

3

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

4 Ist ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nur bei Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht disziplinarisch bestraft werden.

Art. 182 Strafzumessung

1

Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt verfügt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren nicht für ausreichend erachtet.

2

Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen.

Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen.

3

Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird an die Arreststrafe angerechnet.

4

Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfehler begangen, so werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet.

11

SR 812.121

6750

Militärstrafgesetz (MStG)

5

Die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlbarer ohne Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem einzelnen (Kollektivstrafe) und die mehrmalige disziplinarische Bestrafung der gleichen Tat sind nicht zulässig.

6

Sind an einem Disziplinarfehler Angehörige verschiedener Formationen beteiligt, so verständigen sich ihre Kommandanten vor dem Entscheid über die Strafe oder den Bestrafungsantrag.

Art. 183

Persönlicher Geltungsbereich

1

Der Disziplinarstrafordnung ist unterstellt, wer dem Militärstrafrecht untersteht.

2

Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200012 und der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 sowie nach den Vorschriften des entsprechenden Reglements der Oberzolldirektion.

Art. 184 Verfolgungsverjährung

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt zwölf Monate nach der Begehung.

2

Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.

Art. 185

Vollstreckungsverjährung

1

Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

2

Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid ruht die Vollstreckungsverjährung. Wird am Ende des Rechtsmittelverfahrens die Busse in Arrest umgewandelt, so verjährt die Vollstreckung zwölf Monate nach dem rechtskräftigen Umwandlungsentscheid.

Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen Art. 186 Verweis

12 13

Der Verweis ist eine förmliche Verwarnung des Fehlbaren. Er ist ausdrücklich als Strafe zu bezeichnen.

SR 172.220.1 SR 172.220.111.3

6751

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 187 Ausgangssperre

1

Mit der Ausgangssperre wird dem Fehlbaren verboten, den vom Kommandanten bezeichneten Unterkunftsbereich, ausser zu dienstlichen Zwecken, zu verlassen. Der Besuch von Kantinen oder vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt. Einschliessung sowie Unterbringung in einem Arrestlokal sind nicht erlaubt.

2

Die Ausgangssperre kann nur während des besoldeten Militärdienstes oder während des Friedensförderungsdienstes ausgesprochen und vollzogen werden.

3

Die Ausgangssperre kann für einen Zeitraum von 3 bis höchstens 15 Tagen verfügt werden. Allgemeiner Urlaub wird von der Ausgangssperre nicht betroffen. Der Vollzug beginnt mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafverfügung.

Art. 188

Disziplinarbusse

Eine Disziplinarbusse kann für alle Disziplinarfehler ausgesprochen werden. Sie beträgt: a.

für im Dienst begangene Disziplinarfehler: höchstens 500 Franken;

b.

für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler: höchstens 1000 Franken.

Art. 189 Vollzug von Disziplinarbussen

1

Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen, die während des Dienstes rechtskräftig werden, können bei der Truppe beglichen werden.

2 Im Dienst nicht bezahlte Disziplinarbussen vollzieht der Wohnsitzkanton. Hat der Bestrafte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so vollzieht der Heimatkanton die Disziplinarbusse.

3

Bei der Truppe beglichene Disziplinarbussen fallen an die Bundeskasse. Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Behörde vollzogen werden, fallen an den betreffenden Kanton.

4

Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt ab Eintritt der Rechtskraft zwei Monate.

5

Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt.

6

Für den Umwandlungsentscheid ist die Militärbehörde zuständig, die die Disziplinarbusse verfügt hat. Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen werden von der Militärbehörde des Vollzugskantons umgewandelt.

6752

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 190 Arrest

1

Der Arrest dauert mindestens einen, längstens zehn Tage.

2

Er wird in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet keinen Dienst.

3

Die Arrestlokale müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügen. Der Arrestant muss täglich Gelegenheit zur Körperpflege erhalten und vom zweiten Tag an für eine Stunde täglich abgesondert ins Freie geführt werden.

4

Der Arrestant darf in der Regel keine Besuche empfangen. Versand und Empfang von Briefpost sind zulässig.

5

Dem Arrestanten sind vor Strafantritt die entbehrlichen Gegenstände gegen Quittung abzunehmen. Ihm sind eine Zeitung pro Tag, Schreibmaterial, religiöse Schriften und militärische Dienstvorschriften zu überlassen. Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant beziehungsweise die zivile Vollzugsbehörde kann weitere Literatur zulassen.

Art. 191 Arrestvollzug während des Dienstes

1

Während des Dienstes ist der Arrest in der Regel sofort und ohne Unterbrechung zu vollziehen, sobald die Disziplinarstrafverfügung rechtskräftig ist.

2 Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant kann in Härtefällen, oder wenn er dies aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, den Vollzug der Arreststrafe ausnahmsweise unterbrechen oder aufschieben. Dabei ist es unzulässig, den Vollzug auf einen Urlaub oder die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.

3

Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant sorgt für die medizinische Betreuung des Arrestanten. Er bestimmt einen für den Vollzug der Arreststrafe verantwortlichen Offizier oder Unteroffizier.

4

Kader haben die Strafe womöglich in Räumen zu verbüssen, die von den Arrestlokalen der Truppe getrennt sind.

5

Kann der Arrest bis zum Ende des Dienstes nicht vollständig vollzogen werden, so vollzieht die Militärbehörde des Wohnsitzkantons den verbleibenden Teil nach Artikel 192.

Art. 192

Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes

1

Der Wohnsitzkanton vollzieht den Arrest ausserhalb des Dienstes.

2

Der Arrest kann in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Arrestant setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit am Vollzugsort.

3

Der Vollzug des Arrests in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen Arrestvollzug und Strafvollzug gewährleistet ist.

6753

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 193 Einziehung

Die Bestimmungen über die Einziehung gelten sinngemäss.

Ausschluss anderer Strafen

1

Art. 194 Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig.

2

Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen.

Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse Art. 195 Zuständigkeit

1

Für die im Dienst begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt dem unmittelbar vorgesetzten Truppenkommandanten zu: a.

gegenüber Angehörigen seiner Formationen;

b.

gegenüber direkt unterstellten Truppenkommandanten;

c.

gegenüber Angehörigen einer anderen Formation, die ihm vorübergehend unterstellt sind;

d.

gegenüber andern Personen, die unter seine Befehlsgewalt gestellt sind.

2

Als im Dienst begangen gelten Disziplinarfehler, die nach dem Eintreffen auf dem Sammelplatz der Truppe und vor der Entlassung begangen werden.

3

Werden Angehörige der Armee umgeteilt oder versetzt, so bleibt zur Behandlung von Disziplinarstrafsachen, die sich vor der Umteilung oder Versetzung ereignet haben, der bisherige Kommandant zuständig. Besteht die zuständige Kommandofunktion nicht mehr oder ist deren Inhaber verhindert, so geht die Disziplinarstrafgewalt auf die nächsthöhere Instanz über.

4

In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden zu.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.

Art. 196 Zuständigkeitskonflikte

6754

Konflikte über die Zuständigkeit entscheidet ein gemeinsamer Vorgesetzter. Ist dies nicht möglich, so bezeichnet das VBS die zuständige Stelle.

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 197 Strafbefugnisse des Einheitskommandanten

Der Kommandant einer Einheit kann folgende Disziplinarstrafen verhängen: a.

Verweis;

b.

Ausgangssperre;

c.

Disziplinarbusse;

d.

Arrest bis zu fünf Tagen.

Art. 198 Strafbefugnisse übergeordneter Kommandostellen und von Militärbehörden

1

Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen können folgende Disziplinarstrafen verhängen:

2

a.

Verweis;

b.

Ausgangssperre;

c.

Disziplinarbusse;

d.

Arrest.

Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen: a.

Verweis;

b.

Disziplinarbusse;

c.

Arrest.

Art. 199 Besondere Strafbefugnisse

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse: a.

der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;

b.

der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;

c.

im Führungsstab der Armee;

d.

in der Reserve;

e.

in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;

f.

in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

6755

Militärstrafgesetz (MStG)

Vierter Abschnitt: Disziplinarstrafverfahren Art. 200 Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des Beschuldigten

1

Art und Umstände des Disziplinarfehlers, namentlich Sachverhalt, Verschulden, Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung des Beschuldigten, sind möglichst rasch abzuklären. Der Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.

2

Dem Beschuldigten ist zu Beginn der Einvernahme der vorgeworfene Sachverhalt mitzuteilen. Soweit der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird, ist ihm zu gestatten, bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie bei Augenscheinen anwesend zu sein.

3

Alle belastenden und entlastenden Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.

4

Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.

5

Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

6

Dem Beschuldigten ist vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen und sich dazu zu äussern.

7

Liegt die Strafbefugnis beim Kommandanten, so kann dieser sich bei der Feststellung des Sachverhalts von einem geeigneten Angehörigen der Armee unterstützen lassen. Er kann jedoch die abschliessende Anhörung des Beschuldigten, die Festsetzung des Strafmasses und die Eröffnung des Disziplinarentscheids nicht delegieren.

Art. 201

Meldung von Disziplinarfehlern, Bestrafungsantrag

1

Die Kader melden innerhalb ihrer Formationen festgestellte Disziplinarfehler unverzüglich ihren Vorgesetzten.

2

Ranghöhere sowie militärische Polizei- und Kontrollorgane melden festgestellte Disziplinarfehler schriftlich dem Kommandanten des Beschuldigten.

3

Der Kommandant des Beschuldigten orientiert den Meldenden über die Erledigung des Vorfalles.

4

Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die militärische Dienststelle die Akten mit einem Bestrafungsantrag auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese hört den Beschuldigten persönlich an, wenn sie es für nötig erachtet oder dieser es begehrt, und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. Die zuständige Stelle kann dem Bestrafungsantrag entsprechen oder, nach Rück-

6756

Militärstrafgesetz (MStG)

sprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine andere Strafe verfügen oder von einer Bestrafung absehen.

Art. 202 Anhaltung und vorläufige Festnahme

1

Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.

2

Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 54­55a des Militärstrafprozesses vom 23. März 197914 bleiben vorbehalten.

Art. 203 Inhalt und Eröffnung der Strafverfügung

1

Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.

2

Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.

3

Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.

4

5

14

Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben: a.

Personalien des Beschuldigten;

b.

Feststellung des Sachverhaltes;

c.

rechtliche Bezeichnung der Tat;

d.

Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;

e.

Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;

f.

Festsetzung der Strafe;

g.

Einziehung;

h.

Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);

i.

Datum und Zeit der Eröffnung.

Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.

SR 322.1

6757

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 204 Unabhängigkeit

1

Die strafende Stelle entscheidet unabhängig.

2

Keine Stelle darf vorgängig für einzelne Arten von Disziplinarfehlern bestimmte Strafen festlegen.

3

Jeder vorgesetzte Kommandant ist befugt, seinen unterstellten Kommandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen; er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten befehlen.

Art. 205

Mitteilung der Strafverfügung und Strafkontrolle

1

Der Kommandant orientiert die Truppe in der Regel über den Abschluss eines Disziplinarstrafverfahrens innerhalb seiner Formation.

Er darf Fehlbare nicht vortreten lassen.

2

Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Disziplinarstrafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig überprüft.

3

Nach Ablauf von fünf Jahren sind Strafen auf jeden Fall aus der Strafkontrolle zu löschen und die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.

4

Jede Person hat das Recht, in die sie betreffenden Einträge in der Strafkontrolle Einsicht zu nehmen.

5

Einträge in der Strafkontrolle dürfen nur bekannt gegeben werden: a.

den militärischen Vorgesetzten des Bestraften;

b.

den Militärbehörden und den Organen der militärischen oder zivilen Strafjustiz, auf schriftliches und begründetes Gesuch hin.

6

Disziplinarstrafen aus Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation sind unverzüglich dem Einheitskommandanten zu melden.

Bei einem Wechsel der Einteilungsformation ist dem neuen Kommandanten ein Auszug aus der Strafkontrolle zu übermitteln.

7

Disziplinarstrafen gegenüber Offizieren sind der unmittelbar vorgesetzten Kommandostelle des strafenden Kommandanten zu melden.

Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel und Vollzug Art. 206 1. Disziplinarbeschwerde.

Beschwerdeinstanz

6758

1

Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen: a.

eine Disziplinarstrafverfügung;

b.

eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;

c.

die vorläufige Festnahme.

Militärstrafgesetz (MStG)

2

Die Beschwerde ist zu richten: a.

bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;

b.

bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;

c.

bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;

d.

bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.

3

Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.

Art. 207

Form, Frist und aufschiebende Wirkung

1

Die Disziplinarbeschwerde ist schriftlich einzureichen.

2

Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes 24 Stunden. Wird die Strafverfügung dem Bestraften ausserhalb des Dienstes oder weniger als 24 Stunden vor seiner Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt die Frist fünf Tage.

3

Die Disziplinarbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Festnahme oder einer Ausgangssperre hat sie aufschiebende Wirkung auf Anordnung der Beschwerdeinstanz.

Art. 208 Verfahren, Entscheid und Entscheideröffnung

1

Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Untersuchungen. Sie hat die strafende Stelle und den Beschwerdeführer anzuhören oder anhören zu lassen. Wer nach Artikel 200 Absatz 7 bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt hat, darf im Disziplinarbeschwerdeverfahren nicht mitwirken. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.

2

Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.

3

Der Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verschärfen. Er kann: a.

an Stelle von Arrest eine Ausgangssperre, einen Verweis oder eine Disziplinarbusse verhängen;

b.

an Stelle einer Busse eine Ausgangssperre oder einen Verweis verhängen;

c.

an Stelle einer Ausgangssperre einen Verweis verhängen.

6759

Militärstrafgesetz (MStG)

4

Der Entscheid über eine während des Dienstes erhobene Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten in der Regel innert drei Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige Stelle für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben.

5

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Art. 209 2. Disziplinargerichtsbeschwerde.

Beschwerdeinstanz

1

Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.

2

Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.

Art. 209a

Form, Frist und aufschiebende Wirkung

1

Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.

2

Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt sie zehn Tage.

3

Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Art. 210 Verfahren und Entscheid

1

Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichts und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften des Militärstrafprozesses vom 23. März 197915 über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48­50) sowie über die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 124­154). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1 und 150 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 sind nicht anwendbar. Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.

2

Der Beschwerdeführer kann sich verbeiständen lassen. Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen richtet sich nach Artikel 130 Absatz 3 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.

3

Die Disziplinarstrafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

4

Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil. Die strafende Stelle und die Beschwerdeinstanz können mündlich oder schriftlich angehört werden.

15

SR 322.1

6760

Militärstrafgesetz (MStG)

5

Der Ausschuss des Militärappellationsgerichts entscheidet in der Sache selbst. Können Verfahrensmängel nicht geheilt werden, so weist er die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück.

Auf Antrag des Beschwerdeführers kann davon abgesehen werden.

6

Die Strafe darf nicht verschärft werden. Artikel 208 Absatz 3 gilt sinngemäss.

7

Der Entscheid ist endgültig.

Art. 211 3. Gemeinsame Bestimmungen.

Fristen, Wiederherstellung

1

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Bei der Berechnung von mehrtägigen Fristen für die Einreichung der Disziplinarbeschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

3

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

4

Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist.

5

Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.

Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nachzuholen.

6

Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Rechtsmittelinstanz.

Art. 212 Rechtsmittelverzicht

Der Bestrafte kann durch schriftliche Erklärung auf die Einreichung eines Rechtsmittels rechtsgültig verzichten. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Art. 213

Schutz des Beschwerderechts

Wegen der Einreichung eines Rechtsmittels darf keine Strafe verhängt werden.

6761

Militärstrafgesetz (MStG)

Sechster Abschnitt: Ausführungsbestimmungen Art. 214 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 235 Ziff. 2 Vorbehalten bleiben: 2. das Disziplinarstrafrecht der Angehörigen des Grenzwachtkorps.

III Änderung bisherigen Rechts Der Militärstrafprozess vom 23. März 197916 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

In den Artikeln 24, 51 und 78 wird der Ausdruck «Militärperson» durch «Angehöriger der Armee» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen ersetzt.

2

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Divisionsgericht» durch «Militärgericht» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen ersetzt.17

3 In den Artikeln 3, 8 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 15 Absatz 2 wird der Ausdruck «Gefreite» gestrichen.18

Art. 12 Abs. 4 4

Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192719 bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier und einem Unteroffizier oder Soldaten.

16 17

18

19

SR 322.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (BBl 2002 6556) wird dieser Absatz wie folgt lauten: «2 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Militärgericht erster Instanz» durch «Militärgericht» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen ersetzt.» Mit Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (BBl 2002 6556) wird der Ausdruck «Gefreite» in Artikel 3 auch gestrichen.

SR 321.0

6762

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 26

Einteilung

1

Angehörige der Armee, die in einer Formation eingeteilt oder einer Formation zugeteilt sind, unterstehen der Gerichtsbarkeit des für diese Formation zuständigen Militärgerichts.

2

Der Bundesrat bezeichnet das zuständige Militärgericht.

Art. 27

Schulen, Lehrgänge und Kurse

1

Für Angehörige der Armee, die in Schulen, Lehrgängen oder Kursen ausserhalb von Formationen Dienst leisten, bestimmt sich die Zuständigkeit des Militärgerichts nach dem Standort des Kommandos.

2 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit aus sprachlichen Gründen abweichend ordnen.

Art. 31 Betrifft nur den italienischen Text Gliederungstitel vor Art. 54

Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungs- und Sicherheitshaft Art. 54 1

Allgemeines Anhaltungsrecht

Jede Person ist berechtigt, eine andere Person anzuhalten: a.

die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt;

b.

die sie unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat antrifft;

c.

die zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2

Die angehaltene Person ist unverzüglich der nächsten Truppe oder der Polizei zu übergeben. Nach Durchführung der nötigen Abklärungen ist sie sofort zu entlassen, sofern nicht die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme erfüllt sind.

Art. 54a

Polizeiliche Anhaltung

1

Zivile und militärische Polizeiorgane können bei Verdacht einer strafbaren Handlung eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

2

Zivile und militärische Polizeiorgane haben jede Person anzuhalten, die in ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr können sie ferner Personen anhalten, welche auf Grund eigener Wahrnehmung, ausgeschriebener Fahndungen oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung verdächtig sind.

6763

Militärstrafgesetz (MStG)

3

Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.

4

Zivile und militärische Polizeiorgane können Angehörige der Armee zur Mitwirkung bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern.

Art. 55

Vorläufige Festnahme

1

Vorgesetzte aller Stufen sowie zivile und militärische Polizeiorgane können eine Person vorläufig festnehmen, wenn sich auf Grund der Ermittlungen und nach der Befragung ergibt, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Artikel 56 vorliegen.

2

Über jede Festnahme ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Personalien der festgenommenen Person und allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Festnahme.

3

Die festgenommene Person ist berechtigt, umgehend ihre Angehörigen zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand über die vorläufige Festnahme und deren Gründe zu orientieren.

4

Für die Entschädigung für unzulässige vorläufige Festnahme gilt Artikel 117 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 55a

Dauer der vorläufigen Festnahme

1

Die vorläufige Festnahme darf vom Zeitpunkt der Anhaltung an gerechnet 24 Stunden nicht überschreiten.

2

Ergibt sich während der Dauer der vorläufigen Festnahme, dass deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so ist die betroffene Person zu entlassen. Andernfalls ist sie vor Ablauf dieser Frist vom zuständigen militärischen Untersuchungsrichter persönlich einzuvernehmen. Dieser hat darüber zu befinden, ob die vorläufige Festnahme aufgehoben oder die Person in Untersuchungshaft gesetzt werden soll.

Art. 101 Abs. 1

1

Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, sind zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig: a.

in Schulen, Lehrgängen und Kursen: der Kommandant;

b.

in Truppendiensten: 1. im Bataillonsverband: der Bataillonskommandant, 2. bei kleineren, selbständig im Dienst befindlichen Formationen: der betreffende Kommandant, 3. in den übrigen Fällen: der Kommandant der Truppe oder des Stabes.

6764

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 102 Abs. 2 2

Bei Tötung oder erheblicher Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden ist eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, wenn keine strafbare Handlung vorliegt.

Art. 116 1

Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe

Ist die Sache nicht weiter zu verfolgen, so stellt der Auditor das Verfahren ein.

2

Nimmt der Auditor einen im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192720 vorgesehenen leichten Fall eines Verbrechens oder Vergehens an oder wertet er die Tat als blossen Disziplinarfehler, so stellt er das Verfahren ein und verhängt eine Disziplinarstrafe, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Tatsachen anerkennt und sich schuldig erklärt hat.

3 Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.

4 Die Einstellungsverfügung ist dem Beschuldigten, dem Geschädigten und dem Oberauditor mit kurzer Begründung schriftlich zu eröffnen.

5

Nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung übermittelt der Auditor die Akten dem Oberauditorat zur Aufbewahrung. Dieses sorgt für den Vollzug der allfälligen ausgesprochenen Disziplinarstrafe.

Art. 117 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Der Auditor kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen.

Art. 118 Sachüberschrift und Abs. 3 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde 3

Gegen eine vom Auditor verhängte Disziplinarstrafe kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde nach den Artikeln 209­213 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192721 an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.

Art. 149 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1

... Das Gericht kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegen.

2

Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni

20 21

SR 321.0; AS ... (BBl 2003 6747) SR 321.0; AS ... (BBl 2003 6747)

6765

Militärstrafgesetz (MStG)

192722 vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.

Siebenter Abschnitt: Sachüberschrift und Art. 160­162 Aufgehoben.

IV Koordination mit der Änderung vom 21. März 200323 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes Unabhängig davon, ob die Änderung vom 23. März 2003 oder die vorliegende Änderung vom 3. Oktober 2003 zuerst in Kraft tritt, wird die Koordination zwischen beiden Revisionen betreffend die Artikel 2, 61, 72 und 81 wie folgt sichergestellt: a.

Beim Inkrafttreten der zweiten Änderung wird Artikel 2 der vorliegenden Änderung zu Artikel 3 und lautet wie folgt: Art. 3

3. Persönlicher Geltungsbereich

22 23

1

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 1.

Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115­137 und 145­179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;

2.

die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;

3.

Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61­114 und 138­144;

4.

Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.

5.

Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;

6.

Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes

SR 321.0; AS ... (BBl 2003 6747) SR 321.0; AS ... (BBl 2003 6747)

6766

Militärstrafgesetz (MStG)

vom 3. Februar 199524 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen; 7.

Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94­96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);

8.

Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115­179a, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;

9.

Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108­114).

2

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.

b.

Beim Inkrafttreten der zweiten Änderung lauten die Artikel 61, 72 und 81 Absätze 1 und 1bis wie folgt:

Art. 61 Ungehorsam

1

Wer vorsätzlich einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Erfolgt der Ungehorsam vor dem Feind, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 72 Nichtbefolgung von Dienstvorschriften

1

Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2

24

Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.

SR 510.10

6767

Militärstrafgesetz (MStG)

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden.

Art. 81 Abs. 1 und 1bis

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: a.

nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;

b.

eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c.

seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;

d.

nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder

e.

nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.

1bis

Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 3. Oktober 2003

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 200325 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

25

BBl 2003 6747

6768