Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vom 4. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 970 Millionen Franken über eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren bewilligt.

2 Der Beginn der Laufzeit wird auf den 1. Juli 2003 festgesetzt. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem fünften Rahmenkredit wird gestrichen.

3

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Mittel können namentlich für folgende Zwecke verwendet werden:

1 2

a.

nichtrückzahlbare Beiträge und Kredite im Rahmen der Finanzhilfe und bilateralen, technischen Zusammenarbeit;

b.

Kapitalbeteiligungen an Finanzgesellschaften;

c.

Garantien;

d.

Beiträge an internationale Organisationen zur Durchführung von Projekten und spezifischen Programmen, an deren Auswahl, Vorbereitung und Auswertung die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

f.

die Finanzierung von Durchführungsmassnahmen einschliesslich der Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle und Evaluation von bilateralen und multilateralen Projekten;

SR 974.0 BBl 2003 191

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2002-2163

Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

g.

die Finanzierung von privatrechtlich angestelltem Personal im Leistungsbereich «Entwicklung und Transition» des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), um während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums die zusätzlichen Vorbereitungs- und Begleitaufgaben, die aus der Umsetzung der Weiterführung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen resultieren, sicherzustellen, sowie die Finanzierung des Ausbildungsprogramms und die Bereitstellung von Schweizer Personal bei den internationalen Entwicklungsbanken. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird 1,5 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen; rund 0,9 Prozent des Gesamtbetrags entfallen auf die Personalausgaben in der Zentrale in Bern und etwa 0,6 Prozent auf das Ausbildungsprogramm und die Bereitstellung von Schweizer Personal bei den internationalen Entwicklungsbanken.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 6. März 2003

Nationalrat 4. Juni 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

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