Bundesgesetz über die Stiftung Schweizerisches Landesmuseum

Entwurf

(Landesmuseumsgesetz, MuG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen, eine repräsentative Sammlung von Zeugnissen der Kultur des Landes fortzuführen und zu bewahren sowie das kulturelle Erbe dem Publikum und künftigen Generationen zu vermitteln.

Art. 2

Rechtsform und Sitz des Schweizerischen Landesmuseums

1

Der Bund errichtet für das Schweizerische Landesmuseum eine öffentlichrechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

2

Die Stiftung ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.

2. Abschnitt: Tätigkeitsbereich Art. 3

Aufgaben

1

Die Stiftung betreibt ihre Museen, namentlich das Landesmuseum in Zürich und die Zweigstelle Schloss Prangins als Sitz in der Westschweiz. Sie führt ausserdem die Aussenstellen Schloss Wildegg, Schweizerisches Zollmuseum in Cantine di Gandria, Zunfthaus zur Meisen und Museum Bärengasse in Zürich, Forum der Schweizer Geschichte in Schwyz und Museum für Musikautomaten in Seewen SO.

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

1 2

Sie führt, ergänzt und bewahrt die Sammlungen kulturell und geschichtlich bedeutsamer Gegenstände (Sammlungsgegenstände) und macht sie zugänglich. Sie strebt einen repräsentativen Sammlungsbestand an.

SR 101 BBl 2003 535

2001-0421

611

Landesmuseumsgesetz

b.

Sie vermittelt die geschichtlichen Zusammenhänge und trägt damit zum Verständnis der Gegenwart und zur Gestaltung der Zukunft bei.

c.

Sie forscht in ihrem Aufgabenbereich.

d.

Sie trägt zur Entwicklung und zur Koordination des nationalen und internationalen Museumswesens bei.

e.

Sie wirkt der Abwanderung wichtiger Kulturgüter des Landes entgegen.

3

Sie trägt zur Identitätsfindung und Sinnstiftung, zum Zusammenhalt des Landes und zum Dialog der Kulturen bei.

4 Sie achtet bei ihrer Tätigkeit auf die Bedürfnisse der Landesteile und strebt eine Präsenz in allen Sprachregionen an.

Art. 4

Formen der Aufgabenerfüllung

Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere: a.

mit Institutionen, Einrichtungen und Dritten zusammenarbeiten;

b.

sich an Institutionen und Einrichtungen beteiligen, sie führen und ihnen oder Dritten Rechte verleihen;

c.

Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen;

d.

Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten oder veräussern.

Art. 5

Kommerzielle Nebentätigkeiten

1

Die Stiftung kann unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze gegen Entgelt Dienstleistungen für Dritte erbringen und Rechte verleihen, soweit dies in einem engen Zusammenhang mit ihren Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt.

2

Sie kann insbesondere: a.

Dienstleistungen für Museen und ähnliche Institutionen erbringen;

b.

Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen;

c.

Dritten Gegenstände, Abbildungen, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.

3 Sie muss das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der kommerziellen Nebentätigkeiten ist untersagt.

4

Sie ist im Bereich der kommerziellen Nebentätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

612

Landesmuseumsgesetz

Art. 6 1

Zusammenarbeit mit dem Bund

Der Bundesrat kann die Stiftung in ihrem Aufgabenbereich: a.

in Fragen der Sicherung wichtiger Kulturgüter und der Auseinandersetzung mit deren Geschichte und Vermittlung beiziehen;

b.

bei der Vorbereitung von Erlassen und bei der internationalen Zusammenarbeit konsultieren;

c.

mit der Verwaltung zweckgebundener Vermögen und Infrastrukturen betrauen.

2

Bundesrat, Bundesversammlung und andere eidgenössische Behörden können die Liegenschaften und Museen der Stiftung als Repräsentationsstätten für besondere Anlässe nutzen.

Art. 7

Internationale Zusammenarbeit

1

Die Stiftung betreibt aktiven Kulturaustausch. Sie kann internationale Veranstaltungen organisieren sowie mit Institutionen in anderen Ländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

2

Der Bundesrat kann in eigener Kompetenz völkerrechtliche Verträge abschliessen, soweit dies für die Durchführung der internationalen Zusammenarbeit der Stiftung notwendig ist, namentlich über: a.

den Austausch von Sammlungsgegenständen oder Ausstellungen;

b.

den Austausch und die Weiterbildung von Personen, die im Museumsbereich tätig sind;

c.

internationale Grundsätze im Bereich des Kulturgüteraustauschs und der Museumsarbeit.

3. Abschnitt: Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung Art. 8 1

Der Bundesrat erteilt der Stiftung einen Leistungsauftrag.

2

Das zuständige Departement legt mit der Stiftung jährlich eine Leistungsvereinbarung fest.

3 Der Leistungsauftrag und die Leistungsvereinbarung können unter Anpassung der Abgeltung geändert werden.

613

Landesmuseumsgesetz

4. Abschnitt: Organisation Art. 9

Organe

Die Organe der Stiftung sind: a.

der Stiftungsrat;

b.

die Direktorin oder der Direktor;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 10

Stiftungsrat

1

Der Stiftungsrat ist oberstes Organ der Stiftung und setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen.

2 Der Bundesrat wählt den Stiftungsrat und bestimmt dessen Präsidentin oder Präsidenten. Er berücksichtigt neben der fachlichen Eignung die Interessen der Standortkantone, insbesondere von Zürich und Waadt, sowie des Kantons Genf und der Stadt Zürich.

3

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: a.

Er legt die strategische Ausrichtung und die Führungsinstrumente der Stiftung fest.

b.

Er beantragt dem Bundesrat die Ernennung der Direktorin oder des Direktors.

c.

Er vertritt die Interessen der Stiftung bei der Ausarbeitung von Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung.

d.

Er genehmigt, gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und der Leistungsvereinbarung, die Geschäftsplanung und das Budget.

e.

Er überwacht die Erfüllung von Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung und erstattet dem Departement Bericht.

f.

Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.

g.

Er genehmigt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors das Organisationsreglement der Stiftung und erlässt die internen Vorschriften.

h.

Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

i.

Er ernennt die weiteren Mitglieder der Direktion auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.

j.

Er erlässt die vom Bundesrat zu genehmigende Personalverordnung für die Stiftung.

k.

Er trifft die Arbeitgeberentscheide, die ihm, gestützt auf Artikel 3 Buchstabe c des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 20003, zufallen.

3

614

SR 172.222.0

Landesmuseumsgesetz

l.

Er erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem andern Organ zuweist.

Art. 11

Direktorin oder Direktor

1

Die Direktorin oder der Direktor wird auf Antrag des Stiftungsrates vom Bundesrat ernannt.

2

Sie oder er hat die Aufgabe: a.

den Mitgliedern der Direktion sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der internen Organisation vorzustehen;

b.

mit den Mitgliedern der Direktion die Stiftung nach den Grundsätzen der Delegation und der Zielvereinbarung zu führen;

c.

dem Stiftungsrat gegenüber die Verantwortung für die Geschäftsführung zu tragen;

d.

die strategischen Konzepte zu erarbeiten und dem Stiftungsrat zu unterbreiten;

e.

die Stiftung nach aussen zu vertreten.

Art. 12

Revisionsstelle

1

Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat bezeichnet.

2

Sie prüft: a.

die Rechnungsführung;

b.

die Berichterstattung über die Einhaltung von Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung;

c.

das richtige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der Stiftung.

3

Sie berichtet dem Bundesrat, dem Departement und dem Stiftungsrat über das Ergebnis der Prüfung.

5. Abschnitt: Sammlungsgegenstände und Museen Art. 13

Sammlungsgegenstände des Bundes

1

Der Bund überträgt der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben seine vom Schweizerischen Landesmuseum geführten Sammlungen und Sammlungsgegenstände zur Nutzniessung.

2 Neue Sammlungsgegenstände, welche die Stiftung mit Bundesmitteln erwirbt, stehen im Eigentum des Bundes. Die Stiftung erhält diese Gegenstände zur Nutzniessung.

3

Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Bund und Stiftung geregelt.

615

Landesmuseumsgesetz

4

Die Nutzniessung gilt während der Geltungsdauer dieses Gesetzes, längstens aber bis zur Höchstdauer nach Artikel 749 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.4 Sie kann erneuert werden.

5

Über die Verwendung von Sammlungsgegenständen, die dem Bund gehören und von der Stiftung nicht mehr benötigt werden, entscheidet das zuständige Bundesamt.

6

Der Bund kann der Stiftung weitere Sammlungsgegenstände oder Sammlungen zur Nutzniessung überlassen. Leistungsauftrag, Leistungsvereinbarung und Abgeltung werden entsprechend angepasst.

Art. 14

Sammlungsgegenstände aus der Erfüllung von Bundesaufgaben

1

Die Dienststellen und Organe des Bundes und andere Träger von Bundesaufgaben sammeln in Ergänzung zur Tätigkeit der Stiftung ausgewählte Gegenstände von besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang stehen.

2 Sie stellen diese Gegenstände der Stiftung auf deren Gesuch hin unentgeltlich vorübergehend zur Verfügung.

Art. 15

Sammlungsgegenstände Dritter

1

Die Stiftung kann mit dem Kanton und der Stadt Zürich öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schliessen. Die Leistungen der Stiftung und des Bundes sind abzugelten.

2 Sie kann mit anderen Dritten, welche dem Schweizerischen Landesmuseum Sammlungsobjekte unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes zugewandt haben, Vereinbarungen zur Übertragung der Rechtsverhältnisse schliessen.

3

Die Rechte, Verfügungen, Auflagen und Bedingungen der Donatorinnen und Donatoren sind für die Stiftung verbindlich.

Art. 16

Liegenschaften

1

Der Bund stellt der Stiftung die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Schweizerischen Landesmuseum genutzten Liegenschaften und Museen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und berücksichtigt dabei: a.

die speziellen musealen Betriebs- und Nutzungsbedürfnisse;

b.

die Möglichkeit, sie Dritten zur Verfügung zu stellen;

c.

die Vertretung der Immaterialgüterrechte an den Liegenschaften durch die Stiftung im Rahmen der jeweils geltenden Gesetzgebung.

2

Die der Stiftung zur Verfügung gestellten Liegenschaften werden in ihrem Wert erhalten.

3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung geregelt.

4

616

SR 210

Landesmuseumsgesetz

4

Es wird eine den öffentlichen Charakter und die Zweckbestimmung der Liegenschaften und Museen berücksichtigende Abgeltung festgesetzt; sie kann verrechnet oder erlassen werden.

5

Die Bundesversammlung kann der Stiftung weitere Liegenschaften und Museen mit oder ohne Sammlungen zum Betrieb zuweisen. Der Bundesrat kann bestehende Aussenstellen auf Antrag des Stiftungsrates aufheben. Der mit der Stiftung abgeschlossene Leistungsauftrag, die Leistungsvereinbarung und die Abgeltung werden entsprechend angepasst.

6. Abschnitt: Finanzierung Art. 17 1

Finanzierungsarten

Die Stiftung finanziert ihre Tätigkeiten aus: a.

der Abgeltung des Bundes;

b.

Mitteln des Bundes für den Erwerb von Sammlungsgegenständen;

c.

Einnahmen aus dem Betrieb der Museen und aus den kommerziellen Nebentätigkeiten;

d.

Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten;

e.

Zuwendungen.

2

Die Stiftung bemüht sich aktiv um Einnahmen und Drittmittel; sie achtet darauf, dass dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

3

Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss einen Zahlungsrahmen.

4

Der Bund ermöglicht der Stiftung mit der Abgeltung, ihren Leistungsauftrag zu erfüllen. Er berücksichtigt dabei ihre Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung.

Art. 18

Zahlungsverkehr und Darlehen

1

Die Stiftung verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.

2

Sie legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

3

Sie kann beim Bund Darlehen zu Marktzinsen aufnehmen, um ihre Zahlungsbereitschaft insbesondere bei Grossprojekten oder in ausserordentlichen Fällen für den Erwerb wichtiger Sammlungsgegenstände oder besonderer Ausstellungen zu sichern.

4

Bund und Stiftung regeln die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 19

Einnahmen

Die Stiftung verlangt für Dienstleistungen sowie für die Übertragung von Rechten marktübliche Entgelte, soweit es der Rahmen ihres Auftrags gestattet. Sie gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.

617

Landesmuseumsgesetz

Art. 20 1

Rechnungslegung und Reserven

Für die Rechnungslegung gilt Artikel 662a des Obligationenrechts5 sinngemäss.

2

Ein Gewinn der Stiftung wird zur Bildung von Reserven, namentlich für die Deckung von Verlustrisiken und für Rückstellungen zu Gunsten von Projekten und geplanten Investitionen, verwendet. Übersteigen die Reserven während einer Vierjahresperiode eine für die Stiftung angemessene Höhe oder fällt der Rückstellungszweck dahin, so werden sie bei der Festsetzung der Abgeltung berücksichtigt.

Art. 21

Versicherung

1

Die Stiftung versichert sich und die Sammlungsgegenstände sowie andere ihr anvertraute Werte in angemessener Weise.

2

Der Bund kann die mit den Sammlungsgegenständen verbundenen Risiken selbst decken. Bund und Stiftung schliessen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

Art. 22

Steuern

1

Die Stiftung ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

7. Abschnitt: Arbeitsverhältnisse Art. 23

Personalrecht

1

Die Stiftung stellt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Gesetzgebung über das Bundespersonal an.

2

Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrates sowie für die Besoldung der Mitglieder der Direktion und des Personals, das in vergleichbarer Weise besoldet wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gesetzgebung über das Bundespersonal sinngemäss.

Art. 24

Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sind bei der Pensionskasse des Bundes nach deren Gesetzgebung versichert.

5

618

SR 220

Landesmuseumsgesetz

8. Abschnitt: Rechtsverhältnisse Art. 25 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, unterstehen die Rechtsverhältnisse dem Privatrecht.

9. Abschnitt: Aufsicht Art. 26 1

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes.

2

Die Aufsicht überprüft: a.

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben;

b.

die rechtmässige Verwendung der Stiftungsmittel;

c.

die Einhaltung von Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 27. Juni 18906 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums;

b.

der Bundesbeschluss vom 21. Juni 19027 betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums;

c.

der Bundesbeschluss vom 5. März 19708 über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer.

Art. 28

Errichtung und Übergang

1

Die Stiftung erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie tritt an die Stelle des Schweizerischen Landesmuseums. Sie tritt in die für das Schweizerische Landesmuseum geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo es erforderlich ist.

2

Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren für die Übertragung der Werte, Rechte und Pflichten auf die Stiftung und für ihre Betriebsaufnahme:

6 7 8

BS 4 226; AS 1985 152 BS 4 230 AS 1970 1033, 1987 32

619

Landesmuseumsgesetz

3

a.

Er bestimmt den Zeitpunkt der Anmeldung des Eintrags des öffentlichrechtlichen Vertrags mit der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 3 ins Grundbuch. Die Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.

b.

Er genehmigt das Inventar der Sammlungsgegenstände und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.

Er trifft ausserdem folgende Massnahmen: a.

Er überträgt die Mittel aus dem Spezialfonds des Schweizerischen Landesmuseums nach Artikel 12 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 6. Oktober 19899 auf die Stiftung.

b.

Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der Stiftung.

c.

Er bezeichnet den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkung für weitere Rechte und Pflichten in Bezug auf die Stiftung.

4 Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der zur Abgeltung des Leistungsauftrags beschlossene Zahlungsrahmen noch nicht verfügbar ist, stehen der Stiftung bis zum Beginn der Laufzeit des Zahlungsrahmens die im Bundesbudget für das Schweizerische Landesmuseum eingestellten Kredite und die Dienstleistungen der zuständigen Bundesämter zur Verfügung.

Art. 29

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweizerischen Landesmuseums gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die Stiftung über. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1.

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9

620

SR 611.0